Bürgi Hermann · Ständerat · 2003-03-13
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-13
Wortprotokoll
Ganz kurz die Vorgeschichte, damit Sie dann auch nachvollziehen können, was wir Ihnen beantragen: Der Nationalrat hat mit Artikel 6bis und mit dem Marginale "Schutz der Produktion ohne gentechnisch veränderte Organismen und der Wahlfreiheit" eine neue Bestimmung aufgenommen. Am 5. Dezember des vergangenen Jahres hat unsere Kommission hier einstimmig die Streichung dieser Bestimmung beantragt, und diesem Antrag sind Sie auch gefolgt. Der Nationalrat hat dann an dieser Bestimmung mit 85 zu 74 Stimmen festgehalten.
Wir haben uns nun in der Kommission erneut unterhalten, und die Mehrheit beantragt Ihnen, an unserem Standpunkt festzuhalten, d. h., diese Bestimmung zu streichen. Wenn man das Amtliche Bulletin der Sitzung des Nationalrates vom 5. März nachliest, dann kann man zur Kenntnis nehmen, dass für die Aufnahme von Artikel 6bis zwei Gesichtspunkte massgebend waren. Erstens ging es nach Meinung der Mehrheit des Nationalrates darum, den Schutz der gentechfreien Produktion zu gewährleisten, und zweitens geht es dieser Mehrheit darum, den Schutz der Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten zu gewährleisten.
Die Minderheit im Nationalrat hat erklärt, dieser Schutz sei bereits mit den Bestimmungen gewährleistet, die verabschiedet worden sind. Die Minderheit hat auch erklärt, es gehe nicht an, die Sicherung einer gentechfreien Produktion in der Gen-Lex quasi zu zementieren; wenn schon, müsste so etwas im Landwirtschaftsrecht geschehen. Soweit die Ausgangslage.
Unsere Kommission hat diese Fragen noch einmal eingehend geprüft und diskutiert. Die Mehrheit ist nach wie vor der Auffassung, dass diese Bestimmung überflüssig ist, und zwar aus folgenden Gründen - ich bitte Sie um Verständnis, [PAGE 193] wenn ich jetzt das Gesetz zitiere, aber damit Sie das nachvollziehen können, muss ich das Gesetz etwas näher erläutern -:
Der erste Gesichtspunkt ist der Schutz vor gentechnisch veränderten Organismen; das ist das Anliegen, wie es im Nationalrat zum Ausdruck gekommen ist. Dieser Schutz vor gentechnisch veränderten Organismen ist bereits im Zweckartikel enthalten. Ich verweise Sie auf Artikel 1 Absatz 2 Litera b, wo ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens dauerhaft zu erhalten sei.
Eine weitere klare Vorschrift, den Schutz vor gentechnisch veränderten Organismen zu gewährleisten - finden Sie dann in Artikel 6, in dem unter dem Titel "Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen" die allgemeinen Grundsätze aufgezählt werden. In Artikel 6 Absatz 1 Litera b wird als Grundsatz erklärt, dass eben die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht zu beeinträchtigen seien. Ganz konkret wird es dann unter dem Abschnitt Freisetzungsversuche - das ist Artikel 6 Absatz 2 Litera d -, wo explizit erklärt wird, dass gentechnisch veränderte Organismen im Versuch nur freigesetzt werden dürfen, wenn nach dem Stand der Wissenschaft eine Verbreitung dieser Organismen und ihrer neuen Eigenschaften ausgeschlossen werden kann. Für die Inverkehrsetzung finden Sie die entsprechende Bestimmung in Artikel 6 Absatz 3 Litera a, in der steht, dass eben die Population geschützter oder für das betroffene Ökosystem wichtiger Organismen nicht beeinträchtigt werden dürfe. In Litera b wird erklärt, dass sie nicht zu unbeabsichtigtem Absterben führen dürfe, und generell in Litera e, dass sich ihre Eigenschaften nicht in unerwünschter Weise verbreiten dürfen.
Zusammenfassend: Der Schutz der Produktion, so wie er in Artikel 6bis jetzt wiederholt werden soll, ist in diesem Gesetz bereits enthalten; wir verlieren nichts; das ist bereits so vorhanden.
Dann muss ich Sie noch darauf hinweisen, dass der Schutz im Weiteren natürlich noch massiv verstärkt wird: durch das Verbandsbeschwerderecht in Artikel 25; dann haben wir die Haftungsbestimmungen in Artikel 27, insbesondere Absatz1bis, wo ganz klar erklärt wird, was zu geschehen hätte; und dann haben wir auch noch die Strafbestimmungen. Summa summarum: Wenn es um den Schutz gentechfreier Produktion geht, dann ist das in diesem Gesetz auch ohne Artikel 6bis enthalten.
Der zweite Gesichtspunkt ist die Wahlfreiheit der Konsumenten. Dazu kann ich mich kurz fassen. Sie ist explizit vorhanden im Zweckartikel, Artikel 1 Absatz 2 Litera d, im Artikel über die Warenflusstrennung, Artikel 13bis, und dann auch im Kennzeichnungsartikel, das ist Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2bis. Dort ist alles vorgekehrt, um die Wahlfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten nicht zu beeinträchtigen. Also braucht es unter diesem Gesichtspunkt keinen Artikel 6bis. Fazit: Dieser Artikel ist überflüssig, daran hat sich seit unseren Beratungen vom 5. Dezember 2002 nichts, aber auch gar nichts geändert.
Eine weitere Bemerkung: Wenn wir Artikel 6bis aufnehmen, dann schafft er Verwirrung, weil das, was in den übrigen Gesetzesbestimmungen bereits enthalten ist, noch einmal auftaucht und dann möglicherweise einen falschen Touch erhält und falsch interpretiert wird. Es kann nicht mehr und nicht weniger sein als das, was ich Ihnen vorhin erläutert habe. Die Verwaltung teilt diese Auffassung und ist mit uns der Meinung, dass keine Lücke vorhanden ist. Ich möchte noch einmal unterstreichen, was im Nationalrat gesagt worden ist: Wir befinden uns hier in der Gen-Lex und nicht in der Landwirtschaftsgesetzgebung. Wir müssen hier nicht Produktionsbestimmungen für die Landwirtschaft aufnehmen, sondern wir müssen in der Gen-Lex dafür sorgen, dass die gentechfreie Produktion geschützt ist, und das ist mit der Gesetzesfassung, so wie wir sie haben, der Fall.
Ich schliesse mit der Nennung eines unverdächtigen Zeugen, das ist Herr Bundesrat Leuenberger. Er hat im Nationalrat erklärt: "Ich war bei den Beratungen des Ständerates dabei und kann mindestens versichern, dass dort nicht die Absicht bestand, inhaltlich etwas zu ändern. Man hat Artikel 6bis einfach als überflüssig angesehen; dafür hat man Artikel 13 noch etwas angereichert, um dem Nationalrat entgegenzukommen, das war wenigsten der Wille des Ständerates." Sie haben das richtig zusammengefasst, Herr Bundesrat, und an dem hat sich nichts geändert.
Ich beantrage Ihnen deshalb, hier der Mehrheit zu folgen.