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Engler Stefan · Ständerat · 2023-12-04

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-12-04

Wortprotokoll

Im Sinne von Artikel 144 der Bundesverfassung muss das Büro gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe i des Geschäftsreglements des Ständerates prüfen, ob für die Mitglieder des Ständerates keine Unvereinbarkeiten nach Artikel 14 des Parlamentsgesetzes bestehen. Nach Artikel 14 Buchstabe e des Parlamentsgesetzes können Mitglieder der geschäftsleitenden Organe von Organisationen oder von Personen des öffentlichen oder privaten Rechts von ausserhalb der Verwaltung, die mit Verwaltungsaufgaben betraut sind und in denen der Bund eine beherrschende Stellung innehat, nicht Mitglieder der Bundesversammlung sein. [PAGE 1031]

Die Büros haben Auslegungsgrundsätze dazu verabschiedet, die eine einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften gewährleisten sollen. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen wird eine beherrschende Stellung des Bundes angenommen, wenn der Bund die Mehrheit des Kapitals hält oder die Organisation zu mindestens 50 Prozent von Beiträgen des Bundes abhängig ist. Eine beherrschende Stellung liegt auch vor, wenn der Bund mehrheitlich die Zusammensetzung der Leitungs- oder Aufsichtsorgane bestimmt.

Nach Vorliegen der Wahlergebnisse für den Ständerat hat der Rechtsdienst der Parlamentsdienste aufgrund der Angaben der Gewählten zu ihren Funktionen und Mandaten geprüft, ob in Anwendung der erwähnten Rechtsgrundlagen und Auslegungsgrundsätze Unvereinbarkeiten vorliegen. Das Büro hat an seiner Sitzung vom 30.[NB]November 2023 davon Kenntnis genommen, dass bei dieser Prüfung keine Unvereinbarkeiten festgestellt wurden.

Nach Artikel 144 Absatz 1 der Bundesverfassung können namentlich Mitglieder des Nationalrates und des Ständerates nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören. Frau Petra Gössi, Herr Baptiste Hurni, Herr Pierre-Yves Maillard, Herr Werner Salzmann, Frau Flavia Wasserfallen, Herr Pascal Broulis, Herr Mauro Poggia, Herr Fabio Regazzi, Frau Franziska Roth, Frau Tiana Angelina Moser und Frau Marianne Binder wurden sowohl in den Nationalrat als auch in den Ständerat gewählt. Die erwähnten Ratsmitglieder haben sich für das Mandat im Ständerat entschieden, sodass keine Unvereinbarkeit gemäss Artikel 144 Absatz 1 der Bundesverfassung mehr vorliegt.

[VS]

Vom Bericht wird Kenntnis genommen [GZ]

Il est pris acte du rapport