Rösti Albert · Bundesrat · 2023-12-05
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-12-05
Wortprotokoll
Weil es der Beginn der Legislatur ist und ich zum ersten Mal spreche, gestatte ich mir, dem Präsidenten herzlich für das tolle Wahlergebnis zu gratulieren und Ihnen allen eine erfolgreiche Legislatur zu wünschen. Ich freue mich auf die Zusammenarbeit.
Zum hier vorliegenden Geschäft: Die Landschafts-Initiative wurde im September 2020 eingereicht. Seither haben Sie mit der zweiten Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) einen indirekten Gegenvorschlag erarbeitet. Diesen haben Sie in der Herbstsession einstimmig verabschiedet. Heute beschliessen wir die Abstimmungsempfehlung zur Landschafts-Initiative.
Die Landschafts-Initiative zeigt grundsätzlich auch für den Bundesrat in die richtige Richtung. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet gestärkt werden soll und muss. Dieser Grundsatz ist zentral, um das Nichtbaugebiet für die Landwirtschaft und als Landschafts-, Natur- und Erholungsraum zu erhalten. Auch dem Volk sind der Schutz der Landschaft und das Kulturland sehr wichtig. Wir haben schon verschiedentlich festgestellt, dass es sich hier um ein sehr sensibles Thema handelt. So haben Volk und Stände beispielsweise im Jahr 2012 der Zweitwohnungs-Initiative zugestimmt. Ein Jahr später wurde dann die erste Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes deutlich angenommen.
Die Ziele, die mit der Landschafts-Initiative verfolgt werden, sind wichtig. Die Initiative weist jedoch, wie Redner hier verschiedentlich aufgezeigt haben, gewisse Mängel auf. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen deshalb die Ablehnung. Er empfiehlt namentlich die Ablehnung der Initiative, weil sie den Grundsatz, wonach die Zahl der Gebäude und der Umfang der von diesen beanspruchten Flächen nicht zunehmen sollen, nicht klar regelt. Der Grundsatz wird in der Initiative festgehalten, das ist zu begrüssen. Aber wie die Umsetzung stattfinden soll, lässt die Initiative weitgehend offen. Soll die Bestimmung sofort zur Anwendung kommen oder erst nach einer gewissen Übergangszeit? Wie soll der Grundsatz durchgesetzt werden? Was soll geschehen, wenn das angestrebte Ziel nicht erreicht wird?
Darüber hinaus werfen auch die im Initiativtext vorgesehenen, zum Teil recht detaillierten Grundsätze zum Bauen ausserhalb der Bauzone verschiedene Fragen auf. Angesichts dieser Unklarheiten ist damit zu rechnen, dass bei einer Annahme der Initiative während einer längeren Übergangszeit eine erhebliche Rechtsunsicherheit beim Bauen ausserhalb der Bauzone bestehen würde. (Zwischenruf des Präsidenten: Darf ich Sie bitten, den Ausführungen des Bundesrates zu lauschen?) Danke, Herr Präsident, die Ausführungen erfolgten weitestgehend schon in der Herbstsession, von daher habe ich ein gewisses Verständnis. Aber ich glaube, für den Fall, dass die Initiative abgelehnt wird, ist es hier wichtig zu sagen: Das Parlament hat mit dem RPG 2 einen indirekten Gegenvorschlag gezimmert, den wir mit der Verordnung jetzt konkret umsetzen
Um den in der Initiative verlangten Trennungsgrundsatz zwischen Baugebiet und Nichtbaugebiet zu stärken, wurde im neuen Gesetz ein sinnvolles Massnahmenpaket geschnürt, das massgeblich auf drei Säulen steht: der Abbruchprämie, dem Stabilisierungsziel im Richtplan und der Kompensationspflicht. Zudem wurde ein attraktives neues Instrument geschaffen, nämlich der Gebietsansatz. Mit dieser Kombination können wir zwei Ziele erreichen: das von der Initiative gewünschte Stabilisierungsziel und gleichzeitig das Erfüllen von Anliegen, die regional- oder standortspezifisch sind. Es handelt sich beim Gebietsansatz um ein Planungsinstrument, mit dem massgeschneiderte Lösungen beim Bauen ausserhalb der Bauzone gefunden werden können. Das Ziel ist es, in einem bestimmten Planungsraum eine Verbesserung der räumlichen Gesamtsituation zu erreichen. In diesem Rahmen werden spezifische planerisch begründete Mehrnutzungen zugelassen. Diese müssen aber gleichzeitig mit substanziellen Kompensationen und Aufwertungsmassnahmen verbunden werden. Das ist letztlich die Stabilisierung, damit eben auch der Grundsatz der Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet gewahrt bleibt.
Ich habe Ihre Erwartungen an die Verordnung gehört. Diese werden wir wie üblich zur Konsultation in die dafür zuständige UREK geben. Damit steht Ihnen ein griffiges Instrument zur Verfügung. Wird das Referendum dagegen nicht ergriffen, haben wir die grundsätzlichen Ziele der Landschafts-Initiative weitgehend erreicht. Damit vermeiden wir jegliche Rechtsunsicherheit und genügen, wie gesagt, den spezifischen Anliegen.
Ich empfehle Ihnen deshalb, Ihrer Kommissionsmehrheit zu folgen und Volk und Ständen die Landschafts-Initiative zur Ablehnung zu empfehlen.