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Schiesser Fritz · Ständerat · 2003-03-13

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-13

Wortprotokoll

In Artikel 52 Absatz 4 beantragt die Kommission, eine Bestimmung aufzunehmen, die eigentlich heute schon existiert. Absatz 4 wiederholt eine Regel, die sich aus Artikel 32 KVG ergibt und in Artikel 68 Absatz 1 Litera a der Verordnung ausgeführt wird. Ich könnte Ihnen diese beiden Bestimmungen vorlesen, aber in Anbetracht der fortgeschrittenen Zeit will ich das nicht tun. Es brächte nichts Neues. Ich glaube, das Gesetz selber ist schon kompliziert genug.

Wenn wir so weiterfahren und das, was heute auf Gesetzesstufe im Grundsatz und in der Ausführung auf Verordnungsstufe geregelt ist, und somit alle Verordnungsbestimmungen auch noch ins Gesetz aufnehmen, wird das Gesetz für Nichtspezialisten, für Nichtkommissionsmitglieder, für gewöhnliche Parlamentarier und erst recht für die Bürgerinnen und Bürger, die eigentlich mit diesem Gesetz auch zu Rande kommen sollten, schlicht unverständlich. Wir überladen dieses Gesetz.

Es besteht absolut keine Notwendigkeit, jetzt diesen Grundsatz, wie er in Artikel 32 KVG enthalten ist und auf Verordnungsstufe ausgeführt wird, noch einmal in einer weiteren Bestimmung, in Artikel 52 Absatz 4, breitzuwalzen und darzutun, was geschehe, wenn .... Die Rechtslage ist klar, wir brauchen keine Redundanz. Ich bitte Sie, diesen Absatz 4 zu streichen. Wir sollten ein Gesetz machen, das noch einigermassen übersichtlich ist.