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Merz Hans-Rudolf · Ständerat · 2003-03-13

Merz Hans-Rudolf · Ständerat · Appenzell A.-Rh. · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-13

Wortprotokoll

Die ganze Diskussion um die Wirksamkeit haben wir beim Heilmittelgesetz geführt. Es ist überhaupt nicht so, dass es dort nicht schon gewisse Eckpfeiler für die Definition der Wirksamkeit von Medikamenten gäbe. Ich befürchte eher, dass es ein Durcheinander geben wird, wenn wir hier eine Lex specialis schaffen. Ich erinnere Sie an jene Debatte, in der wir gesagt haben, dass es z. B. auch einen Trend in Richtung Naturheilverfahren und Naturheilmittel gibt. Man hat gesagt, dass gewisse Naturheilmittel bei gleicher Wirksamkeit billiger sind als pharmazeutische, synthetische Produkte. Ich erinnere Sie daran, dass wir dort auch über den Wirksamkeitsnachweis kontrovers diskutiert haben. Es gibt und gab z. B. eine Meldesammelstelle, welche Nebenwirkungen von pharmazeutischen, synthetischen Heilmitteln erfasst. Diese Zahl hat in den letzten Jahren eher zugenommen. Die ganze Kontroverse gehört nach meiner Meinung nicht in dieses Gesetz.

Ich finde auch den Ausdruck "rechtsgenüglich" - wonach die "Wirksamkeit nach Massgabe der diagnostischen und therapeutischen Zielsetzung rechtsgenüglich" nachzuweisen ist - ein sprachliches "Placebo". Das ist ein Unwort! Mit so etwas können Sie in einer sorgfältigen Gesetzgebung doch nichts anfangen. Mich würde wundernehmen, wer diesen Ausdruck erfunden hat. Das war auf alle Fälle kein Sprachästhet, geschweige denn ein Jurist - obwohl er es eigentlich glauben macht, wenn er sagt, man könne Wirksamkeiten "rechtsgenüglich" feststellen. Ich würde Ihnen empfehlen, dass wir diesen Unsinn stillschweigend wieder aus dem Gesetz herausstreichen. Das Belassen dieses Passus bedeutet keine Sternstunde der Heilmittelgesetzgebung.

Ich bitte Sie, dem Antrag Schiesser zu folgen.