Fässler Daniel · Ständerat · 2023-12-06
Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-12-06
Wortprotokoll
Gemäss Artikel 13 - diese Bestimmung sehen Sie nicht auf der Fahne - legt der Bundesrat für die Beurteilung von schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Verordnungsstufe die Immissionsgrenzwerte fest. Für Lärm und für Erschütterungen kennt das geltende Recht in Artikel 15 den Grundsatz, dass die Immissionsgrenzwerte so festzulegen sind, dass Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. An diesem Grundsatz soll nach dem Willen des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission nichts geändert werden.
Die Minderheit Crevoisier Crelier möchte neu die Nachtstunden auf Gesetzesstufe definieren und sie generell auf den Zeitraum zwischen 22 Uhr und 7 Uhr festlegen. Für den vom Luftverkehr ausgehenden Lärm soll von 6 bis 7 Uhr eine zusätzliche Nachtstunde gelten, für die ein separater Grenzwert festzulegen wäre.
Der Bundesrat hat die ihm in Artikel 13 des Umweltschutzgesetzes übertragene Aufgabe, die für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen massgebenden Immissionsgrenzwerte auf Verordnungsstufe festzulegen, mit der Lärmschutz-Verordnung vom 15.[NB]Dezember 1986 (LSV) umgesetzt. Diese Verordnung legt die Belastungsgrenzwerte - das sind Immissionsgrenzwerte, Planungswerte und Alarmwerte - je nach Lärmart, Tageszeit und Lärmempfindlichkeit der zu schützenden Gebäude und Gebiete fest. Entscheidend ist vor allem, wann die Nacht beginnt bzw. wann die Nacht endet. Je nach Rechtsgebiet wird diese Frage unterschiedlich beantwortet. Die vermutlich exakteste Antwort gibt das Flugverkehrsrecht, das sich an der bürgerlichen Dämmerung orientiert. Diese bürgerliche Dämmerung endet am Abend und beginnt am Morgen, wenn sich die Mitte der Sonnenscheibe sechs Grad unter dem Horizont befindet. Solche Definitionen taugen für das Lärmschutzrecht nicht.
Eine generelle Definition der Begriffe "Tag" bzw. "Nacht" kennt das Lärmschutzrecht zwar nicht, wohl aber für die einzelnen Lärmkategorien: Im Anhang 3 zur LSV wird zum Beispiel festgelegt, dass beim Strassenverkehrslärm die Nacht um 22 Uhr beginnt, der Tag morgens um 6 Uhr. Für den Strassenverkehr liegen die im Jahresmittel einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte für die Nachtstunden bei allen Empfindlichkeitsstufen um zehn Dezibel tiefer als für den Tag. Die gleichen Grundsätze gelten gemäss dem Anhang 4 für den durchschnittlichen Tages- und Nachtbetrieb des Fahr- bzw. Rangierbetriebs von Eisenbahnen. Für den von Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft ausgehenden Lärm ist die Grenze zwischen Tag und Nacht im Anhang 6 zur LSV anders gelegt. Für diese Lärmarten beginnt der Tag erst um 7 Uhr und endet schon um 19 Uhr. Die Nacht dauert demzufolge von 19 bis 7 Uhr.
Schliesslich gilt beim Lärm ziviler Flugplätze gemäss dem Anhang 5 sowie beim Lärm des zivilen Luftverkehrs auf Militärflugplätzen gemäss dem Anhang 8 wie beim Strassenverkehrs- und Eisenbahnlärm der Zeitraum zwischen 6 und 22 Uhr als Tag und die Zeit von 22 Uhr bis morgens 6 Uhr als Nacht. Für die erste Nachtstunde von 22 bis 23 Uhr, die zweite Nachtstunde von 23 Uhr bis Mitternacht sowie für die letzte Nachtstunde von 6 bis 7 Uhr gelten jedoch tiefere Grenzwerte.
Mit diesen Erläuterungen, die etwas detailliert waren, wollte ich Ihnen aufzeigen, dass der Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier in das bisherige, bewährte System eingreift und nicht zielführend ist. Er setzt nur beim Immissionsgrenzwert an, hätte aber bei den Planungswerten und bei den Alarmwerten keine Änderungen zur Folge. Müssten beim Strassenverkehr und bei der Eisenbahn am Morgen bis 7 Uhr die tieferen, für die Nacht geltenden Immissionsgrenzwerte eingehalten werden, würde dies die Realisierung von Wohnraum entlang von Strassen und Schienen zusätzlich erschweren. Damit würde die Zielsetzung der Revision in das Gegenteil gekehrt. Beim Flugverkehr würde die Verschiebung des Endes der Nacht von heute 6 auf neu 7 Uhr den Betrieb der schweizerischen Flugplätze noch stärker einschränken.
Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen im Namen der Mehrheit der Kommission, den Minderheitsantrag Crevoisier Crelier abzulehnen. Der Entscheid dazu fiel in der Kommission mit 8 zu 4 Stimmen.