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Rösti Albert · Bundesrat · 2023-12-07

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-12-07

Wortprotokoll

Ich nehme gerne Stellung und beginne mit Artikel 22 Absatz 1. Gemäss Entwurf des Bundesrates ist hier der Grundsatz formuliert, der bekannt ist: Neue Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen wie bisher bewilligt werden, sofern die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden. Die Grenzwerte sollen vom Bundesrat erlassen werden. Ihre Kommissionsmehrheit beantragt, klarzustellen, dass die Bestimmung nicht nur für die Erstellung eines Gebäudes, sondern auch für die wesentlichen Änderungen gilt. Weiter soll sichergestellt werden, dass Massnahmen nur zu treffen sind, soweit diese verhältnismässig sind. Diese Änderung kann man machen, sie erscheint dem Bundesrat aber nicht zwingend nötig, da das Prinzip der Verhältnismässigkeit sowieso berücksichtigt werden muss. Ich wehre mich aber nicht gegen diese Ergänzung, allenfalls kann das der Nationalrat auch noch einmal anschauen. Hier gibt es, denke ich, keine materielle Differenz.

Nun komme ich zum Wesentlichen: Bei Artikel 22 Absätze 2 und 2bis gibt es eigentlich drei Varianten. Ich möchte diese sehr kurz und pragmatisch zusammenfassen: Es gibt die Variante des Bundesrates - ich empfehle Ihnen, dieser zuzustimmen -, die eigentlich dem Bundesgerichtsurteil Rechnung trägt und mit der er mit den Kantonen und der BPUK einen nach unserer Optik gangbaren Mittelweg gefunden hat. Können die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, so darf die Baubewilligung nur erteilt werden, wenn bei jeder Wohneinheit der vom Bundesrat festgelegte Anteil, mindestens jedoch die Hälfte der lärmempfindlichen Räume über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind. Das ist eigentlich der Mittelweg. Mit Absatz 2 Buchstaben a0 und abis will Ihre Kommissionsmehrheit nun etwas weiter gehen; bei Buchstabe a gibt es eine gewisse Lockerung. Die Kommissionsminderheit will weiter zurückgehen als der Bundesrat, indem sie deutlich höhere Anforderungen stellt oder eigentlich die verschiedenen Anforderungen der Mehrheit überall kumuliert, um das etwas zusammengefasst zu sagen.

Tatsächlich lautet die politische Frage: Wo liegt die richtige Güterabwägung? Wir haben vor noch nicht allzu langer Zeit das RPG 2 diskutiert. Dort haben wir festgehalten, dass ausserhalb des Baugebietes die Zahl der Gebäude stabilisiert werden muss. Dort gibt es kaum Ausbaumöglichkeiten. Die Ausscheidung von Bauzonen ist an Kriterien wie die Bevölkerungsentwicklung und die Erschliessung gebunden. Auch hier haben wir keine allzu grosse Flexibilität. Deshalb meine ich, dass eine gewisse Öffnung, was die innere Verdichtung anbelangt, nötig ist. In der Güterabwägung zwischen Lärmschutz und Wohnungsbau müssen wir irgendwo einen Kompromiss finden.

Ich meine, der Kompromiss des Bundesrates ist hier ein durchaus gangbarer und mehrheitsfähiger Weg, nachdem vor allem alle Kantone der Güterabwägung in dieser Form zugestimmt haben, d.[NB]h., dass bei der Hälfte der Fenster in lärmempfindlichen Räumen die Immissionsgrenzwerte eingehalten werden müssen, und nachdem dies auch in der Vernehmlassung eine klare Mehrheit gefunden hat.

Der Unterschied zum Antrag Ihrer Kommissionsmehrheit ist jetzt, dass mit diesem ein Ausbau oder eine Erweiterung grundsätzlich möglich ist, wenn eine kontrollierte Wohnraumlüftung installiert wird oder - das ist Buchstabe abis - mindestens ein lärmempfindlicher Raum über ein Fenster verfügt, bei dem die Immissionsgrenzwerte eingehalten sind, und ein Aussenraum zur Verfügung steht. Das sind die Erweiterungsabsichten Ihrer Kommissionsmehrheit; da geht es genau um die Güterabwägung und die Frage, wie weit man gehen kann.

Was ich wirklich klar ablehnen würde, ist der Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier, der eigentlich einen Ausbau im Wesentlichen nicht mehr möglich machen würde, indem jeder lärmempfindliche Raum über ein Fenster verfügen müsste, bei dem die Immissionsgrenzwerte einzuhalten sind. Wir haben auch darüber diskutiert, was ein Fenster ist. Ich glaube, wir haben gesagt, dass es eine Öffnung ist, durch die Licht und eben auch Luft kommen kann. Wenn man das Fenster öffnet, kommt Luft herein - und auch Lärm, das stimmt. Man geht davon aus, dass ein Fenster nicht nur zum Hinausschauen da ist, sondern auch zum Lüften. Ich könnte das zitieren; Herr Walker von der Verwaltung, der hier anwesend ist, könnte mich korrigieren, er hat die entsprechende Aussage in der Kommission gemacht. Das könnte man klären.

Ich glaube - ich war noch nie drin -, im Prime-Tower-Gebäude in Zürich gibt es wohl kaum Fenster, die geöffnet werden können. Da gibt es einfach ganze Glasfassaden; das sind keine Fenster. Ich glaube, Buchstabe a0 geht in diese Richtung: Wenn man einfach Blöcke mit Glasfassaden macht, dann sind die Möglichkeiten erweitert. Aber wir schauen das sicher noch genau an, damit wir da nicht mit der Verordnung ins Gehege kommen, wenn es um die Definition geht.

Zusammenfassend bitte ich Sie also, dem Bundesrat zu folgen und bei Absatz 2 sowohl den Mehrheits- als auch den Minderheitsantrag abzulehnen.