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Fässler Daniel · Ständerat · 2023-12-07

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-12-07

Wortprotokoll

Dann erläutere ich jetzt noch den Unterschied zwischen den Anträgen von Kommissionsmehrheit und -minderheit bei Absatz 1bis.

Der Bundesrat möchte mit dieser Bestimmung den Kantonen die Kompetenz einräumen, die Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten finanziell zu unterstützen. Eine Sanierung würde aber - zumindest gemäss Bundesrecht - immer freiwillig bleiben. Die Kommission lehnt dies ab, und zwar aus einem ganz einfachen Grund: Wenn die Kantone die Sanierung von belasteten Standorten, auf denen regelmässig Kleinkinder spielen, finanziell unterstützen wollen, benötigen sie dazu keine Bundeskompetenz. Sie sind autonom, dies in ihrer kantonalen Gesetzgebung selber so vorzusehen. Im Nachgang zu den Anhörungen hat die Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz (BPUK) mitgeteilt, dass sie diese Beurteilung teilt. Es brauche dazu in der Tat keine Grundlage im Umweltschutzgesetz. Lehnen Sie heute diese Kompetenznorm im Sinne der Kommission und im Sinne der Meinungsäusserung der BPUK ab, sind die Kantone selbstverständlich weiterhin frei in ihrer Kompetenz, zu dem zu legiferieren, was sie für ihr Kantonsgebiet als richtig erachten.

Der Entscheid bei diesem Absatz hat auch Konsequenzen für weitere Bestimmungen, die Sie beim Antrag der Minderheit Crevoisier Crelier aufgelistet sehen. Dabei geht es einerseits darum, die Finanzierung der Sanierung von privaten Kinderspielplätzen und privaten Hausgärten zu regeln. Der Bundesrat schlägt in Artikel 32ebis Absatz 7 und in Artikel 32eter Absatz 1 Buchstabe f eine Mitfinanzierung des Bundes im Umfang von 40 Prozent der anrechenbaren Kosten vor. Folgen Sie im Grundsatz der Kommission, wird konsequenterweise auf eine Abgeltung durch den Bund verzichtet. Der Entscheid dazu fiel in der Kommission mit 5 zu 3 Stimmen.

Die Minderheit Crevoisier Crelier bezieht sich auch auf Artikel 32d Absatz 6. Dort geht es eigentlich um eine ganz andere Frage, nämlich um den Grundsatz, wer bei belasteten Standorten für die Kosten für die Untersuchung und die Sanierung aufzukommen hat. Heute gilt der Grundsatz, dass die Kosten der Sanierung eines mit Abfällen belasteten Standorts durch den Verursacher und subsidiär durch das[NB]zuständige[NB]Gemeinwesen zu tragen sind. Der Bundesrat beantragt nun aber für diese Sachverhalte - und zwar unabhängig davon, ob es sich um öffentliche oder private Flächen handelt -, dass primär der Inhaber des Standorts die Kosten tragen soll.

Damit würde nach Auffassung der Kommission vom Verursacherprinzip des Umweltschutzrechts abgewichen. Die Kommission lehnt dies ab. Die vom Bundesrat in der Botschaft vorgebrachte Begründung für eine neue Kostenregelung überzeugt nicht. Allein die Überlegung, dass subsidiär die Gemeinwesen die Kosten zu tragen haben, wenn der Verursacher nicht eruiert werden kann, genügt als Begründung nicht.