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Schiesser Fritz · Ständerat · 2003-03-17

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-17

Wortprotokoll

Ich gebe ganz kurz eine Übersicht über die wesentlichsten Differenzen. Die Fahne enthält sehr viele Differenzen. Sie werden drei oder vier Grundsatzentscheide zu fällen haben. Damit werden sehr viele Differenzen erledigt sein, weil Sie sich für die eine oder andere Richtung ausgesprochen haben. Auf die Ausgangslage, in deren Umfeld wir diese Vorlage beraten - die Lage des Bundeshaushaltes, den Einnahmeneinbruch, das Sparprogramm und dergleichen mehr -, will ich nicht eingehen. Vielleicht wird sich Herr Bundesrat Villiger dazu äussern. Ihnen ist diese Ausgangslage bekannt.

Nach unseren Kommissionsberatungen sind dies die wichtigsten Differenzen:

1. Bei der Ehegatten- und Familienbesteuerung geht es im Wesentlichen, neben dem Wahlrecht, um die Höhe der Kinderabzüge. Hier gibt es eine Differenz zwischen Nationalrat und Ständerat in der Grössenordnung von etwa 110 Millionen Franken. Diese Zahlen können Sie jeweils, weil es sich um die direkte Bundessteuer handelt, im Verhältnis eins zu zwei auf die Kantone und den Bund aufteilen. Der Bund wäre etwa mit 75 Millionen Franken und die Kantone mit etwa 35 Millionen Franken betroffen, wenn Sie der Minderheit und damit dem Nationalrat zustimmen.

2. Eine zweite Differenz, an der wir festhalten, wo es aber einen Antrag Jenny gibt, betrifft die Unternehmensbesteuerung. Hier geht es um einen Betrag in der Grössenordnung von 300 Millionen Franken; aufgeteilt zwischen Bund und Kantonen heisst das: etwa 210 Millionen beim Bund und etwa 90 Millionen für die Kantone.

3. Den dritten Kreis von Differenzen bildet die Wohneigentumsbesteuerung. Hier werden Sie wiederum einen Grundsatzentscheid zu fällen haben. Wir haben in der ersten Lesung den Systemwechsel abgelehnt und uns mit einer tieferen Eigenmietwertbesteuerung für die Verbesserung des heutigen Systems ausgesprochen. Zu den neuesten Anträgen wird sich Herr David sicher noch äussern; es ist etwas kompliziert, weil wir Minderheitsanträge haben, die zurückgezogen worden sind, worauf ein Antrag eingereicht wurde, der wiederum korrigiert worden ist. Diese korrigierte Fassung läuft darauf hinaus, dass überall dem Nationalrat zugestimmt werden sollte. Es geht um eine Grössenordnung von etwa 310 Millionen Franken. Ich nehme an, der Bundesrat wird bei einem allfälligen Systemwechsel an seiner Variante festhalten. Dann wäre der Ausfall wesentlich geringer, es bestünde noch etwa eine Differenz von 20 Millionen Franken zu dem, was wir in der ersten Runde beschlossen haben.

Diese Differenz von 310 Millionen Franken zwischen dem Ständerat und dem Nationalrat wäre wieder zwischen Kantonen und Bund aufzuteilen: 215 Millionen Franken zulasten des Bundes und etwa 95 Millionen Franken zulasten der Kantone.

4. Bei der Umsatzabgabe hatten wir noch drei Differenzen; die Kommission beantragt Ihnen, sie allesamt zu bereinigen, weil der Nationalrat Lösungen gefunden und redaktionelle Veränderungen vorgenommen hat, mit denen wir uns einverstanden erklären können.

5. Eine Differenz besteht noch beim Inkrafttreten, allerdings nicht beim Inkrafttreten der Vorlage über die Ehegatten- und Familienbesteuerung und der Umsatzabgabe. Hiezu wissen Sie aus den Beratungen beziehungsweise den Veröffentlichungen der Kommission, dass die Kommissionsmehrheit unter dem Eindruck der dramatisch eingebrochenen Einnahmen im Bundeshaushalt auf das Datum des 1. Januar 2004 zurückkommen wollte. Die Schwesterkommission des Nationalrates hat dazu ihre Zustimmung verweigert. Weil also bei diesem Datum keine Differenz mehr besteht, konnte unsere Kommission nicht mehr auf diesen Punkt zurückkommen.

6. Die letzte Differenz besteht noch beim Inkrafttreten der Vorlage zur Wohneigentumsbesteuerung. Dort beantragen wir Ihnen, den 1. Januar 2006 zu beschliessen, weil das von den beiden anderen Bestandteilen des Paketes losgelöst ist. In seiner Version des Systemwechsels geht der Nationalrat vom 1. Januar 2008 aus.

Das sind die wesentlichen Fragen, die wir in der Folge zu entscheiden haben werden.

Wir behandeln zuerst das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer bzw. das Bundesgesetz zur Ehepaar- und Familienbesteuerung.

In Artikel 9a haben wir die Frage des Wahlrechtes der Konkubinatspaare mit Kindern zu entscheiden. Ihre Kommission hält - es gibt keinen Minderheitsantrag - an ihrem früheren Streichungsbeschluss fest. Die Kommission möchte Konkubinatspaaren mit Kindern das Wahlrecht nicht geben, wie Ehepaare gemeinsam besteuert zu werden. Die Gründe sind Ihnen bekannt. Zum einen bereitet dieses Wahlrecht den Kantonen gewisse Probleme, weil sie befürchten, dass ein erheblicher Mehraufwand entstehen könnte. Zum anderen besteht in der umgekehrten Richtung kein Wahlrecht für Ehepaare auf getrennte Besteuerung; letztlich befürchten die Kantone beim Inkrafttreten auf den 1. Januar 2004 erhebliche Probleme bei der Umsetzung.

Die Kommission beantragt Ihnen hier also Festhalten. Diese Differenzbereinigung betrifft auch Artikel 24 Buchstabe e und Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c.