Lexipedia

Schmid Martin · Ständerat · 2023-12-11

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2023-12-11

Wortprotokoll

Ich beantrage im Namen einer knappen Mehrheit, die Standesinitiative abzulehnen. Ich spreche hier als Altpräsident der UREK, stellvertretend für alt Ständerätin Adèle Thorens Goumaz, welche dieses Geschäft in unserer Kommission damals vorbesprochen hat. Es geht um eine Initiative des Kantons Wallis. Der Kanton Wallis fordert das Bundesparlament damit auf, seine Rolle als Gesetzgeber wahrzunehmen und die Verjährungsfrist ausserhalb der Bauzone zu regeln. Die Verjährungsfrist sei bei maximal 30 Jahren anzusetzen, wobei die Kantone auch kürzere Fristen festsetzen können sollen.

Eigentlich könnte ich hier jetzt fast schon aufhören, denn ich muss Ihnen berichten, dass unser Rat am 29.[NB]September 2023 das Raumplanungsgesetz verabschiedet hat und dass die Referendumsfrist noch bis am 15.[NB]Februar 2024 läuft. Bei [PAGE 1135] Artikel 25 Absatz 5 RPG beschlossen wir mit grosser Mehrheit, dass der Anspruch auf Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands in Zukunft nach 30 Jahren verjährt. Wir haben also unsere Arbeit schon getan, indem wir zur alten Praxis zurückgekehrt sind. Sie besagte, dass innerhalb von 30 Jahren die Verjährung eintritt.

Den Kanton Wallis störte es sehr stark, dass die Bundesrichter eine bewährte Praxis änderten: Nachdem die Mehrheit innerhalb des Bundesgerichts gewechselt hatte, beschlossen die Richter, dass ausserhalb der Bauzone keine Verjährung mehr eintritt. Sie schrieben damals, dass sie sich bei der Rechtsauslegung an das ZGB halten und mangels einer gesetzlichen Regelung einen Entscheid treffen würden, wie ihn die gesetzgebende Behörde treffen würde. Im Nachhinein wissen wir: Die Auslegung der Bundesrichter war falsch, denn das Bundesparlament nahm mit der Annahme der Motion 21.4334 gerade die gegenteilige Auslegung vor.

Ich komme zur Berichterstattung: Da sich nach der Behandlung der Initiative in der Kommission die Räte dafür entschieden haben, das Anliegen schon umzusetzen, wird dieses Anliegen Gesetz, sofern kein Referendum gegen das RPG ergriffen wird. Aus diesem Grund ist das Anliegen materiell umgesetzt. Es liegen nach meiner Auffassung zu diesem Zeitpunkt auch keine formellen Gründe mehr vor, um der Standesinitiative Folge zu geben. Denn gemäss Parlamentsgesetz darf einer Standesinitiative nur dann Folge gegeben werden, wenn der Regelungsbedarf im Grundsatz bejaht wird und das Vorgehen auf dem Wege der parlamentarischen Initiative als zweckmässig zu beurteilen ist. Warum sollten wir etwas regeln, das schon umgesetzt ist?

Ich kann es abkürzen: Ich beantrage Ihnen hier im Namen der extrem knappen damaligen Kommissionsmehrheit, der Standesinitiative Wallis keine Folge zu geben, weil das Anliegen - wenn kein Referendum ergriffen wird - mit Inkrafttreten des neuen RPG per[NB]1.[NB]Januar 2025 Gesetz wird.

Ich kann hier auch den Hinweis machen, dass auch das Initiativkomitee der Landschafts-Initiative angekündigt hat, die Initiative zurückzuziehen. Es ist mit dem Gegenvorschlag im RPG eigentlich zufrieden. Deshalb können wir davon ausgehen, dass in den nächsten sechzig Tagen die für ein Referendum gegen das RPG notwendigen Unterschriften nicht mehr zustande kommen werden.

Mit diesen Schlussfolgerungen möchte ich Ihnen beliebt machen, der Standesinitiative Wallis keine Folge zu geben.