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preparatory:AB 33063

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-17

Wortprotokoll

Hier geht es um den Fonds, der als Präventionsfonds neu errichtet werden soll. In Anlehnung an den bestehenden Tabakanbauförderungsfonds, den so genannten Sota-Fonds, soll eine Abgabe von 0,13 Rappen pro Zigarette für Präventionszwecke erhoben werden. Der Bundesrat hat keinen entsprechenden Antrag gestellt. Es war der Nationalrat, der in seiner ersten Beratung die gesetzliche Grundlage für diesen Fonds geschaffen hat. Der Fonds soll von einer Präventionsorganisation unter Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport verwaltet werden. Wir haben in unserer ersten Beratung beschlossen, die gesetzliche Grundlage für diesen Fonds nicht zu errichten. Wir haben insbesondere an der Verfassungsmässigkeit eines solchen Präventionsfonds gezweifelt, nachdem die Bundesverfassung vorsieht, dass die ganze Abgabe, der Reinertrag der Tabaksteuer, für die AHV verwendet werden muss. Der Nationalrat hat sich mit diesem Beschluss nicht abgefunden. Er hat ein Gutachten über die Frage der Verfassungsmässigkeit eines Tabakpräventionsfonds beim Bundesamt für Justiz eingeholt. Es hat verschiedene Stimmen gegeben, die zum Ausdruck gebracht haben, dass die Ausgangslage nun klar sei: Ein solcher Präventionsfonds sei verfassungsrechtlich neben der Vorschrift zulässig, wonach der Reinertrag der Tabaksteuer in die AHV fliesse; damit könne der Ständerat dem Nationalrat folgen; die Verfassungsmässigkeit sei mit diesem Gutachten bestätigt.

Sie wissen es bereits, oder können angesichts des Antrages der Mehrheit - Festhalten gleich Streichen - zwei Schlussfolgerungen ziehen:

1. Die Kommissionsmehrheit hält stur an ihrer ursprünglichen Position fest.

2. Das vonseiten des Bundesamtes für Justiz erstellte Gutachten - das ist die etwas differenziertere Auffassung - ist nicht derart eindeutig und luzid, dass es die Mehrheit der Kommission überzeugt hat.

Ich als Jurist muss sagen, dass die zweite Interpretation die richtige ist. Ich möchte Ihnen kurz darlegen, weshalb. Dieses Gutachten geht von einer Lenkungsabgabe aus. Lenkungsabgaben sind grundsätzlich zulässig, auch wenn es keine ausdrückliche verfassungsmässige Grundlage gibt, sofern in der Verfassung ein Zweck vorgegeben ist, der mit einer Lenkungsabgabe erreicht werden kann.

Tabakprävention wäre durchaus eine Aufgabe des Staates, die mit einer Lenkungsabgabe verfolgt und erfüllt werden kann. Nun muss eine Lenkungsabgabe verschiedene Voraussetzungen erfüllen. Ich zitiere aus dem Gutachten: "Die in Artikel 28 Absatz 2 Litera c vorgesehene Abgabe ist eine Lenkungsabgabe, wenn sie darauf abzielt, für Raucher einen Anreiz zu schaffen, ihr Laster (dauerhaft) aufzugeben, und Nichtraucher davon abhält, der gleichen Schwäche zu erliegen, und wenn sie tatsächlich zur Erreichung dieses Zieles beitragen kann." Das ist die klare, bildhafte Aussage des Bundesamtes für Justiz.

Weiter heisst es: "Wenn man ihren Anteil (2,6 Rappen pro Päckchen) als genügend hoch betrachtet, um vorstehenden Lenkungseffekt zu erzielen, so kann diese Abgabe als Lenkungsabgabe bezeichnet werden, deren Ziel durch Artikel 118 Absatz 2 BV gedeckt ist."

Man muss nicht Jurist sein, um zu wissen, dass der zweite Satz - "Wenn man ihren Anteil als genügend hoch betrachtet" - die entscheidende Aussage enthält. Ich glaube, ich kann es Ihrem Urteil überlassen, ob 2,6 Rappen pro Päckchen eine lenkende Wirkung haben oder nicht. Bei einem Preis pro Päckchen von etwa 5 Franken - ich weiss nicht genau, was ein Päckchen Zigaretten kostet, ich bin Nichtraucher - wäre das eine Abgabe von 5 Promille.

Die Schlussfolgerung im Gutachten ist folgende: Artikel 28 Absatz 2 Litera c kann als verfassungsmässig angesehen werden, soweit diese Bestimmung eine Lenkungsabgabe vorsieht, deren Ziel mit Artikel 118 Absatz 2 der Bundesverfassung vereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn eine Abgabe eingeführt wird, die als genügend hoch beurteilt wird, um vorstehenden Lenkungseffekt zu erzielen, und wenn eine als genügend bescheiden beurteilte Abgabe eingeführt wird, die das Steuerziel von Artikel 131 Absatz 1 Litera a der Bundesverfassung - der Reinertrag geht also in die AHV - nicht unterläuft.

Die Mehrheit Ihrer Kommission war der Auffassung, dass Tabakprävention eine ganz wichtige Aufgabe ist. Für eine wichtige Aufgabe wie die Tabakprävention soll aber eine saubere und klare Finanzierungsgrundlage bestehen. Eine Lenkungsabgabe von 2,6 Rappen pro Päckchen Zigaretten oder von 0,5 Prozent des Preises für ein Päckchen kann diese Aufgabe nach Auffassung der Mehrheit Ihrer Kommission nicht erfüllen.

Dass mit dem Erlös, der daraus erzielt werden könnte, Präventionskampagnen finanziert werden könnten, steht hier nicht zur Diskussion; aber eine Lenkungsabgabe kann nicht eine derart geringe Abgabe sein. Wir müssen uns an die Vorgaben der Verfassung halten, zumal die Verfassung hier eben verlangt, dass der Reinertrag dieser Abgabe in die AHV gehört. Wenn wir eine saubere und klare Grundlage für eine Abgabe auf Zigaretten schaffen wollen, um damit Präventionsaufgaben zu erfüllen, dann müssten wir diese Aufgabe in Angriff nehmen und nicht auf diesem Weg eine derartige Pseudolenkungsabgabe einführen, die verfassungsmässig keine ist.

Ihre Kommissionsmehrheit zweifelt sehr daran, dass auch aufgrund dieses Gutachtens die verfassungsmässigen Voraussetzungen für diese Lenkungsabgabe erfüllt sind. Deshalb stellt sie Ihnen den Antrag auf Festhalten bzw. Streichen. Das heisst aber nicht, dass die Frage der Tabakprävention für die Mehrheit erledigt wäre.