Gmür-Schönenberger Andrea · Ständerat · 2023-12-12
Gmür-Schönenberger Andrea · Ständerat · Luzern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-12-12
Wortprotokoll
Es werden je länger, desto mehr Güter im Internet bestellt. Die Zunahme des Online-Handels führt leider dazu, dass immer häufiger auch Fälschungen in kleinen Paketen unser Land erreichen. Waren es im Jahr 2017 über 1600 Sendungen mit Fälschungen, die an der Grenze zurückgehalten wurden, waren es 2022 schon fünfmal so viele: fast 8000 Sendungen mit imitierten Luxusuhren, Handtaschen oder was auch immer. Eine OECD-Studie belegt, dass die Schweizer Wirtschaft durch den Handel mit Fälschungen Umsatzeinbussen in Milliardenhöhe erleidet.
Auch die Folgen für das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit sind erheblich. Das Verfahren zur Zurückbehaltung und Vernichtung von Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, ist nämlich sehr aufwendig und entspricht häufig nicht einmal den Bedürfnissen der beteiligten Parteien. Es müssen nämlich sowohl die Rechteinhaber als auch die Bestellerinnen und Besteller informiert werden. Bei den Rechteinhabern fällt zudem mit der Einleitung eines Gerichtsverfahrens administrativer Aufwand an, der meistens unnötig ist. Denn die Bestellerinnen und Besteller stimmen der Vernichtung einer Fälschung, die als solche erkannt wurde, fast immer, nämlich zu rund 90 Prozent, zu.
Mit der vorliegenden Botschaft soll das Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen mit bis zu drei Gegenständen vereinfacht werden. Künftig sollen die Rechteinhaber zwei Möglichkeiten haben: Entweder beantragen sie die Vernichtung nach dem bisherigen Verfahren, oder sie wählen das neue, vereinfachte Verfahren, wonach nur der Besteller über den Aufgriff der Ware an der Grenze informiert wird. Ist dieser mit der Vernichtung der Fälschung einverstanden, ist der Fall erledigt. Nur wenn die Vernichtung der Ware abgelehnt wird, kommt es zur Informierung des Rechteinhabers, damit er weitere Schritte einleiten kann.
Für die beiden Verfahren verantwortlich ist neu das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum, das IGE. Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit hingegen wird künftig über mehr Zeit für die reine Kontrolltätigkeit verfügen und die eingezogenen Fälschungen dem IGE zustellen, welches dann für das weitere Verfahren bis hin zur Vernichtung zuständig ist.
Unser Schwesterrat hat das Geschäft am 27.[NB]September dieses Jahres beraten und dem Entwurf ohne Änderung und ohne Enthaltung mit 168 zu 0 Stimmen zugestimmt. Auch die WBK-S ist am 19.[NB]Oktober 2023 oppositionslos auf die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen eingetreten.
Nachträglich zur Beratung im Nationalrat hat die Verwaltung zwei Punkte identifiziert, die zwecks Vermeidung von Diskussionen präziser formuliert werden sollten. Die Verwaltung brachte deshalb zwei Formulierungsvorschläge ein. Einerseits geht es dabei um die Übergabe der Ware zur Vernichtung, andererseits um die quartalsweise Information über vernichtete Waren.
Zur Übergabe der Ware zur Vernichtung: Es ist vorgesehen, dass beim vereinfachten Verfahren die Fälschungen entweder vernichtet oder aber dem Antragsteller oder Rechteinhaber zur Vernichtung "übergeben" werden. Die Fälschungen werden dem Antragsteller oder Rechteinhaber in der Regel aber zugesandt und nicht persönlich übergeben. Eine Abholung der Ware beim IGE dürfte die absolute Ausnahme sein. Der Gesetzestext spricht hier aber eben vom Übergeben der Ware, was missverständlich sein kann. Zwecks Erleichterung der praktischen Umsetzung dieses Verfahrensschrittes und zur Klärung soll der Gesetzestext leicht abgeändert und das Wort "übergeben" durch "überlassen" ersetzt werden. Die Ware wird ja eben in den allermeisten Fällen nicht übergeben, sondern überlassen. Dies betrifft Artikel 77hbis Absatz 5 des Urheberrechtsgesetzes, Artikel 72i Absatz 5 des Markenschutzgesetzes, Artikel 49a Absatz 5 des Designgesetzes und Artikel 86l Absatz 5 des Patentgesetzes. Die Kommission stimmte diesem Antrag einstimmig zu.
Zur quartalsweisen Information über vernichtete Waren: Die Vorlage sieht weiter vor, dass beim vereinfachten Verfahren der Antragsteller oder Rechteinhaber vierteljährlich über die Art und Menge der vernichteten Ware informiert wird. Eine quartalsweise Information der zuständigen Behörde hätte zu weniger Aufwand führen sollen. Die Erfahrung hat aber gezeigt, dass der Prozess vereinfacht wird, wenn die Informationsschreiben unverzüglich nach der Vernichtung der Ware verschickt werden und eben nicht quartalsweise.
Auch die Antragsteller und Rechteinhaber begrüssen eine möglichst zeitnahe Information durch das IGE über die vernichtete Ware. Aus diesem Grund wurde das Wort "vierteljährlich" gestrichen. Es betrifft folgende Artikel: Artikel 77hbis Absatz 6 des Urheberrechtsgesetzes, Artikel 72i Absatz 6 des Markenschutzgesetzes, Artikel 49a Absatz 6 des[NB]Designgesetzes und schlussendlich Artikel 86l Absatz 6 des Patentgesetzes. Auch diesem Antrag der Verwaltung stimmte unsere Kommission einstimmig zu.
Ich bitte Sie, der Kommission zu folgen, auf das Geschäft einzutreten und ihm ebenso einstimmig zuzustimmen, wie wir das in der WBK-S getan haben.