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Schmid Martin · Ständerat · 2023-12-12

Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2023-12-12

Wortprotokoll

Wir behandeln heute den Bericht zur Abschreibung der Motion 18.3383 der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, "Einführung des Trusts in die schweizerische Rechtsordnung". Gleichzeitig behandeln wir beim nachfolgenden Geschäft dann die Frage, ob die Schweizer Familienstiftung gestärkt werden soll, indem das Verbot von Familienunterhaltsstiftungen aufgehoben wird.

Vorweg kann ich festhalten, dass die einstimmige Kommission mit dem Bundesrat der Meinung ist, die Frage des Trusts in der Schweiz sei mindestens für die nächste Dekade einmal zu beerdigen und dieses Projekt sei zu beendigen. Im nachfolgenden Geschäft werden wir uns dann aber darüber unterhalten, ob wir das Verbot der Familienunterhaltsstiftungen aufheben wollen oder nicht. Dort gibt es eine Mehrheit und eine Minderheit.

Vorweg möchte ich Ihnen einmal die Gründe darlegen, warum wir die Frage des Trusts oder der Familienunterhaltsstiftungen überhaupt diskutieren. In der Schweiz stellen wir seit Jahren fest, dass wir in unserer Rechtsordnung für die Nachlass- und Vorsorgeplanung keine rechtlichen Gefässe haben, dass viele Schweizerinnen und Schweizer ins Ausland ausweichen, gerade auch in unseren Nachbarstaat Liechtenstein zum Beispiel, und dort solche Rechtsinstitute errichten. Diese werden dann gleichzeitig aber ohne inhaltliche Kontrolle in der Schweiz anerkannt. Das ist quasi ein Regulierungsversagen. Aus diesem Grund reichte die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates im Jahr 2018 eine Motion ein, die den Bundesrat beauftragte, die rechtlichen Grundlagen für einen Schweizer Trust zu schaffen. Der Nationalrat nahm 2019 diese Motion ebenfalls an, und der Bundesrat setzte eine Experten- und Arbeitsgruppe ein, welche sich diesem Thema widmete.

Das Problem in diesem Bereich liegt darin, dass die Einführung des Trusts nicht nur einen zivilrechtlichen, sondern auch einen steuerrechtlichen Teil hat. Ich glaube, dort ist letztlich auch der Sargnagel zu finden, der zum Abschreibungsantrag geführt hat. Denn die steuerrechtlichen Probleme konnten nie, mindestens nie befriedigend gelöst werden. Die Arbeitsgruppe hat dann einen Vorschlag ausgearbeitet, und der Bundesrat hat diesen in die Vernehmlassung gegeben. Die Vernehmlassung hat das Bild gezeigt, dass die Mehrheit der Vernehmlassten den Entwurf im zivilrechtlichen Teil[NB]begrüsste. Auch wurde festgestellt, dass ein Regulierungsversagen vorliegt, weil das Ziel des Rechtsinstituts im Ausland heute schon erreicht werden kann und dieses eigentlich auch in die Schweiz gebracht und hier völlig akzeptiert wird. Das wird von vielen als eine stossende Situation, als eine nicht nachvollziehbare Situation beurteilt. Das sahen auch die Vernehmlassten in der Mehrheit so.

Aber es wurden natürlich Zweifel vorgebracht, vielleicht auch zu Recht, ob der Trust als Instrument des Common Law in die schweizerische Rechtsordnung passt. Das ist ein faires Argument, das durchaus auch in der Rechtslehre viel Zuspruch erhalten hat, weil der Trust eben von den Staaten des Common Law verwendet wird und eigentlich nicht in unsere Rechtsordnung passt. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Einführung des Trusts vielleicht dem Ruf des schweizerischen Finanzplatzes schaden und dass dieses Konstrukt missbraucht werden könnte. Der Bundesrat hat auch diesbezüglich seine Bedenken gegenüber dem Trust geäussert und war immer skeptisch.

Es war dann kein genügender Konsens zu finden. Es war keine Mehrheitsvorlage absehbar, welche die Einführung des Trusts hätte ermöglichen können. Ganz klar wurde das bei den steuerrechtlichen Themen: Obwohl Trusts und ausländische Unterhaltsstiftungen in der Schweiz heute steuerrechtlich problemlos gehandhabt werden - das können alle sagen, die in der Praxis damit zu tun haben -, ist der Bundesrat mit seinem Vorentwurf aufgelaufen. Es gab keine Konsenslösung im Bereich der steuerrechtlichen Themen. Heute ist es meistens so, dass diese Konstrukte transparent behandelt werden. Gestützt auf zwei Kreisschreiben hat die Praxis einen Weg gefunden, wie man mit den ausländischen Konstrukten auch in der Schweiz steuerrechtlich umgehen kann.

Der Bundesrat sah damals aber vor, bei einer Einführung des Trusts in die schweizerische Rechtsordnung den Trust quasi als Steuersubjekt zu definieren. Das war der Stein des Anstosses. Die heutige Trust-Industrie in der Schweiz befürchtete, dass der Trust-Standort Schweiz Nachteile erleiden würde. Diejenigen, die einst eine Einführung des Trusts befürworteten, glaubten, dass das Instrument steuerrechtlich solche Nachteile hätte, dass es gar nie angewendet werden könnte.

Das Fazit unserer Kommission ist das gleiche wie das Fazit des Bundesrates. Wir sind der Auffassung, dass die Frage der Einführung des Trusts in der Schweiz mindestens in dieser Politikergeneration aufgegeben werden sollte. Es handelt sich um ein Institut des Common Law, das nicht in unsere Rechtsordnung passt. Wir würden Ihnen beantragen, dieses Projekt nicht weiterzuverfolgen, sondern abzuschreiben.

Ich öffne hier aber schon eine Tür für diejenigen, die immer noch daran glauben, dass es besser wäre, in der Schweiz ein solches Instrument einzuführen. Darauf komme ich dann beim nächsten Geschäft zu sprechen. Es wurde auch in der Vernehmlassung vielfach darauf hingewiesen, dass nicht der Trust die Lösung für die Nachteile der Vermögensplanung ist, sondern dass - wie mit der Motion Burkart 22.4445 gefordert - das Verbot der Unterhaltsstiftung aufgehoben werden sollte. Dieses Thema behandeln wir dann beim nächsten Geschäft.

Die Kommission ist wie der Bundesrat der Meinung, dass das Projekt einer Einführung des Trusts abgeschrieben werden sollte.