Schmid Martin · Ständerat · 2023-12-12
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2023-12-12
Wortprotokoll
Nachdem wir die Option des Trusts beerdigt hatten, war die Arbeit in der Kommission nicht beendet. Wir hatten nämlich das Problem nicht gelöst. Auch mit der Abschreibung der Motion 18.3383 bestünde immer noch das Problem, dass in der Schweiz keine Vermögens- und Nachlassplanung in dieser Form möglich ist. Schweizerinnen und Schweizer, die das erreichen wollen, müssen in einen ausländischen Staat ausweichen. Sie können ihr Konstrukt in einer ausländischen Rechtsordnung erstellen, und dieses wird in der Schweiz dann trotzdem akzeptiert. Das ist aus einer standortpolitischen Sicht schlecht.
Es gab früher Gründe, das nicht zu ändern. Denn früher, ohne den automatischen Informationsaustausch und mit dem Bankgeheimnis, bestanden grosse Befürchtungen, dass diese Instrumente auch für die Steuerhinterziehung missbraucht würden. Heute leben wir in einer ganz anderen Welt: Wir haben den automatischen Informationsaustausch, und insofern stellen sich die damaligen Probleme mit Blick auf die Geldwäscherei und die Steuerhinterziehung gar nicht mehr.
Wir haben uns dann in der Kommission darüber unterhalten, ob die Motion Burkart "Die Schweizer Familienstiftung stärken. Verbot der Unterhaltsstiftung aufheben" eine Möglichkeit wäre, um in der Schweiz ein Instrument zur Verfügung zu stellen, damit Schweizerinnen und Schweizer eben nicht mehr immer ins Ausland gehen müssen. Wir haben dies - natürlich gerade auch im Nachgang zur Ablehnung des Trusts - intensiv als eine schweizerische Möglichkeit diskutiert. Die Kommission beantragt Ihnen mit 7 zu 5 Stimmen, die Motion anzunehmen. Eine Minderheit beantragt, die Motion abzulehnen.
Was will Kollege Burkart? Kollege Burkart schlägt dem Rat vor, dass wir einfach Artikel 335 ZGB aufheben bzw. anpassen, damit Unterhaltsstiftungen in Zukunft eben wieder möglich sind. In der Kommission sind wir daraufhin in die Geschichte eingetaucht. Ursprünglich war die Unterhaltsstiftung auch schon im Zivilgesetzbuch vorgesehen, im 19.[NB]Jahrhundert war das also problemlos möglich. In der Folge hat das Bundesgericht bei gleicher Gesetzeslage und [PAGE 1143] gleichem Wortlaut eine Praxisänderung vorgenommen und die Unterhaltsstiftung verboten. Man hatte in der Historie Angst davor, dass feudale Strukturen entstehen und unsere Kinder nachlässig würden und dass sie nicht mehr arbeitsam wären, wenn man die Vermögen so weitergäbe. Das war zu jener Zeit; damals herrschte dieser gesellschaftliche Konsens vor. Seit jener Zeit, seit Jahrzehnten also, ist die Unterhaltsstiftung in diesem Sinne in der Schweiz verboten.
Was sich aufgrund der zivilrechtlichen Anerkennung ausländischer Rechtsordnungen indes geändert hat, ist natürlich die Möglichkeit, ins Ausland auszuweichen, um das gleiche Ergebnis zu erreichen. Daher haben wir den Trust, wenn ich das so sagen darf, beerdigt und uns anschliessend gefragt: Welche Vor- oder Nachteile birgt die Familienstiftung gemäss der Motion Burkart? Welches sind überhaupt die Vor- und Nachteile eines solchen Konstruktes?
Ein Vorteil wäre sicher, dass man innerhalb der schweizerischen Rechtsordnung ein Rechtsinstitut nähme, das im ZGB bereits vorhanden ist. Die Familienstiftung gibt es heute schon, nur ist ihr Zweck sehr eingeschränkt. Dort liegt das Praxisproblem: Der Zweck ist eben darauf ausgerichtet, und Unterhaltsstiftungen sind in der Schweiz verboten. Man dürfte also nur diesen Zweck zulassen. Auch steuerrechtlich sind Familienstiftungen heute schon anerkannt. Es sind Steuersubjekte, es gibt sie in der Rechtsordnung, sie sind steuerlich geregelt. Genau deshalb wurde in der Vernehmlassung zum Trust seitens der Lehre und verschiedener anderer Ebenen eingebracht, dass es viel besser wäre, auf der schweizerischen Rechtsordnung aufzubauen und kein angelsächsisches Konstrukt zu nehmen.
Wir haben dann diese Themen angeschaut. Es gibt Fragestellungen, die im Detail angeschaut werden müssen, z.[NB]B. ob die Familienstiftungen dann in der Dauer unbeschränkt sein sollen, ob sie widerrufbar oder abänderbar sein sollen, wie das in Liechtenstein der Fall ist. Aber das sind Detailpunkte, die man, wenn man das bejahen würde, dann auch in einem Gesetzgebungsprojekt noch intensiv diskutieren könnte. Wir können die ausländischen Rechtsordnungen nehmen und sehen dort, dass es die verschiedensten Möglichkeiten gibt.
Der Vorteil bei der Schweizer Familienstiftung wäre aus Sicht der Kommission eben auch, dass es die steuerrechtlichen Probleme nicht gibt, die aus Sicht des Bundesrates beim Trust bestehen. Der Trust ist eben kein eigenständiges Steuersubjekt. Die Familienstiftung ist heute schon ein Steuersubjekt, nur ist ihr zivilrechtlicher Zweckbereich eingegrenzt. Das ist der grosse Unterschied. Man könnte das also, wenn man wollte, einfach im Zivilrecht ändern, ohne dass steuerrechtlich etwas geändert werden müsste. Jeder, der mit einer Liechtensteiner Familienstiftung in die Schweiz kommt, weiss, dass sie heute schon so besteuert wird - und in der Regel eben transparent, wenn man das so sagen will. Es gibt ja "irrevocable trusts" und "revocable trusts". Die einen sind eben transparent und die anderen intransparent; das sage ich für die Steuerrechtlerinnen und Steuerrechtler unter Ihnen. Also, in der Praxis ist das eigentlich gelöst.
Wir haben das dann diskutiert, auch auf der Grundlage der Stellungnahme des Bundesrates. Der Bundesrat hat zur Motion Burkart schon Stellung genommen. Er lehnte sie ab, weil damals noch nicht klar war, was er mit dem Trust machen wollte. Mindestens steht das so in der Begründung des Bundesrates. Der Bundesrat hat damals - vielleicht zu Recht - gesagt, dass er nicht gleichzeitig den Trust einführen und das Stiftungsrecht ändern wolle. Der Bundesrat hat sich aber eine Türe offen gelassen und gesagt, dass eine Änderung des Stiftungsrechtes eine Option wäre; er hat sie nicht gänzlich ausgeschlossen. Der Bundesrat hat damals gesagt, er würde der Legalisierung von reinen Unterhaltsstiftungen zu einem späteren Zeitpunkt grundsätzlich offen gegenüberstehen. Das steht mindestens so in der Antwort.
Wir haben das dann aufgenommen und haben gesagt: Der Trust ist nicht die Lösung, aber wenn wir das Problem lösen wollen, dann müssen wir dieses Unterhaltsstiftungsverbot aufheben. Der Bundesrat hat aber darauf hingewiesen, dass er keineswegs die karitativen Stiftungen benachteiligen wolle und dass er natürlich auch die Frage stelle, ob das in dieser Art, für so viele Personen für die schweizerische Rechtsordnung wirklich notwendig sei. Wenn wir als Ständerat diese Motion annehmen würden, dann würde sich der Bundesrat vorbehalten, im Zweitrat noch einen Abänderungsantrag einzubringen. Das war die Ausgangslage in unserer Kommission.
Die Kommission ist aus diesen Gründen und aufgrund der Diskussion zum Trust mit 7 zu 5 Stimmen zum Schluss gekommen, dass hier Handlungsbedarf besteht. Auch in der Vernehmlassung wurde festgestellt - und der Bundesrat schreibt es selbst -, dass ein Regulierungsversagen vorliegt. Nun haben wir gesagt, dass wir das anhand der Familienstiftung näher prüfen und aufnehmen und dem Bundesrat einen Auftrag geben, im Bereich des Verbots der Familienstiftung eine Lösung zu finden, damit Schweizerinnen und Schweizer nicht ins Ausland gehen müssen, damit wir diese Standortnachteile nicht haben und uns auch im Steuerrecht keine schwerwiegenden Nachteile einbrocken. Denn die Familienstiftung ist steuerlich heute schon anerkannt, und das ist der ganz grosse Unterschied, auch zur Trust-Vorlage. Die Familienstiftung könnte diese Lücke also schliessen.
Aus Sicht der Minderheit - sie wird das vielleicht noch selbst darlegen - gibt es keinen Handlungsbedarf. Es bestehen auch Bedenken, ob man die heutige Lösung steuerrechtlich umsetzen könnte und ob der Bedarf für ein solches Instrument überhaupt gegeben ist.
In dieser Abwägung haben wir mit 7 zu 5 Stimmen entschieden, die Motion anzunehmen. Ich möchte Ihnen hier mit der Kommissionsmehrheit beantragen, dieser Aufhebung des Verbots der Unterhaltsstiftung eine Chance zu geben und mit der Mehrheit zu stimmen.