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Burkart Thierry · Ständerat · 2023-12-12

Burkart Thierry · Ständerat · Aargau · FDP-Liberale Fraktion · 2023-12-12

Wortprotokoll

Ich erlaube mir, noch einen oder zwei Gedanken zur Motion anzubringen.

Seitens des Mehrheitssprechers, aber auch seitens der Minderheitssprecherin wurde darauf hingewiesen, dass die Familienunterhaltsstiftung in der Schweiz verboten ist. Aber, und das möchte ich hier klar festhalten, das war sie nicht immer. Sie ist es zwar schon lange, aber sie war es nicht immer. Als im Jahr 1907 das ZGB eingeführt wurde, hat man zwar ein Verbot des Familienfideikommisses festgehalten und legiferiert. Man hat sich im Gesetz aber nicht dazu geäussert, was denn mit der Familienunterhaltsstiftung sei. Vielmehr war in den davor tätigen Expertenkommissionen sogar davon die Rede, dass die Familienunterhaltsstiftung zulässig sein soll.

Es gab dann aber im Jahre 1945 einen Bundesgerichtsentscheid, der festlegte, dass die Familienunterhaltsstiftung verboten sei. Das wurde erstens damit begründet, dass das Familienfideikommiss verboten sei, und zweitens damit, dass die mehrfache Nacherbeneinsetzung verboten sei. Weiter wurde der Entscheid mit rechtspolitischen Gründen dargelegt; das wurde vom Mehrheitssprecher ausgeführt. Man wollte erstens die feudalen Strukturen beseitigen. Zweitens hatte man Bedenken, dass der Stiftungsgenuss Familienangehörige zu Müssiggang verleiten könnte. Drittens wollte man eine langfristige Vermögensparkierung verhindern. Diese drei Gründe, wir sehen es, sind Bedenken, die in der heutigen Zeit überholt sind. Umso mehr ist es gerechtfertigt, dass sich der Gesetzgeber darüber unterhält.

Es wurde auch ausgeführt, dass es bereits ein langjähriges Bedürfnis ist, dass das Verbot der Familienunterhaltsstiftung aufgehoben wird. Dieses Institut fehlt heute in der schweizerischen Rechtsordnung. Das führt dazu, dass die familiäre Vermögens- und Nachfolgeplanung massiv eingeschränkt oder sogar behindert ist, weil eine dosierte Weitergabe des Familienvermögens zur langfristigen Absicherung der Familie eben nicht möglich ist. Des Weiteren schränkt sie natürlich auch die Möglichkeiten bei der Regelung der Unternehmensnachfolge ein.

Daher, und das wurde auch gesagt, hat der Bund einmal einen Bericht in Auftrag gegeben. Dieser Bericht hat dann festgestellt, dass das Fehlen eines langfristigen Nachlassinstrumentariums ein eigentliches staatliches Regulierungsversagen sei. Wir tun also gut daran, diesen Appell aufzunehmen und das staatliche Regulierungsversagen hier zu korrigieren. Es wurde ausgeführt, dass man das mit dem Trust versucht hat - ich möchte hier nicht weiter darauf eingehen - und dass dieser Versuch, im Nachhinein gesehen, wahrscheinlich untauglich war; zumindest haben wir heute entsprechend entschieden.

Ja, es gibt sie bereits, die Familienstiftung, sie ist aber nur sehr eingeschränkt anwendbar, gemäss Artikel 335 Absatz 1 ZGB lediglich zur Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen. Man kann also sagen: Wenn wir das Verbot aufheben und die Familienunterhaltsstiftung einführen würden, dann täten wir nichts Neues.

Von der Minderheitssprecherin wurde die Familienstiftung als etwas sehr Komplexes dargestellt. Ich meine, bei allem Respekt, dass das eine etwas sehr starke Verkomplizierung dieses Rechtsinstituts war, das ja eben eigentlich schon besteht. Hier möchte ich einfach darauf hinweisen, dass das Stiftungsrecht diesbezüglich klar ist: Wenn man in der Schweiz als Stifter oder als Stifterin etwas stiftet, dann hat man nachher keinen Zugriff mehr darauf. Es ist dann also nicht mehr das eigene Vermögen.

Im ausländischen Recht, zum Beispiel in Liechtenstein, ist der Zugriff auf das gestiftete Vermögen möglich. Man kann die Stiftung so einrichten, dass der Stifter noch Zugriff hat. [PAGE 1145] Das wird in der Schweiz auch so anerkannt. Aber dann haben auch die Konkursbehörden Zugriff, und auch steuerrechtlich wird eine solche Stiftung anders behandelt; insofern sind diese Fragen im schweizerischen Recht eigentlich schon geklärt.

Wenn des Weiteren der Fall von René Benko bemüht wird, möchte ich auch hier Folgendes zu bedenken geben: Wenn eine Aktiengesellschaft in Konkurs gerät, dann kann die Konkursbehörde auch nicht auf das Privatvermögen des Aktionärs zugreifen. In einem solchen Fall stellen sich ähnliche Probleme wie diejenigen, die von der Minderheitssprecherin dargelegt wurden.

Heute müssen wir aufgrund des Fehlens der Unterhaltsstiftung zur Kenntnis nehmen, dass das Vermögen ins Ausland geht, die ausländischen Konstrukte aber in der Schweiz akzeptiert werden. Wir können also in Liechtenstein eine Familienunterhaltsstiftung implementieren, die in der Schweiz auch akzeptiert wird. Was dann aber in der Schweiz fehlt, ist die entsprechende Kontrolle und Aufsicht. Das heisst, wenn wir eine schweizerische Familienunterhaltsstiftung zulassen würden, dann hätten unsere Behörden natürlich auch die Kontrolle. Diese Kontrolle fehlt aber heute, und das ist ein[NB]Manko,[NB]das[NB]man - auch im Sinne der Minderheitssprecherin - mit dem Zulassen der Familienunterhaltsstiftung beheben kann.

Ein Wort noch einmal zum Steuerrecht: Das geltende Recht kennt bereits Regeln für die steuerliche Behandlung von Familienstiftungen. Üblicherweise werden sie transparent behandelt; gerade ausländische Unterhaltsstiftungen, die in der Schweiz akzeptiert sind, werden in den meisten Fällen steuerrechtlich transparent angeschaut. Das heisst, dass das Stiftungsvermögen entweder dem Stifter bzw. der Stifterin oder dem Begünstigten bzw. der Begünstigten zugerechnet wird. Die Familienunterhaltsstiftung hat also keine steuerliche Abschirmwirkung. Dieses Argument, meine ich, ist daher bei dieser Motion eigentlich unverständlich, um nicht zu sagen untauglich. Mit der Einführung der Familienunterhaltsstiftung gibt es kein steuerliches Missbrauchspotenzial, im Gegenteil: Wir haben dann erstens in der Schweiz die Kontrolle über diese Familienunterhaltsstiftungen, und zweitens können wir - wie ich bereits gesagt habe - gewährleisten, dass der Konkursrichter auch Zugriff hat, sofern eine gewisse Transparenz besteht. Das ist bei ausländischen Unterhaltsstiftungen natürlich viel schwieriger.

In diesem Sinne, meine ich, besteht also erstens Reformbedarf. Das wird im Schrifttum schon seit Jahren immer wieder vorgebracht. Zweitens wäre es eine kleine Revision mit grosser Wirkung. Drittens wäre es ein Rechtsinstitut, das eigentlich schon besteht, das in dem Sinne bloss ausgeweitet würde und darum eben auch Teil unseres schweizerischen Rechtsverständnisses ist. Viertens könnten wir damit verhindern, dass schweizerisches Kapital ins Ausland abfliesst. Fünftens könnten die schweizerischen Behörden dann auch die Kontrolle ausüben, was sie jetzt bei ausländischen Familienunterhaltsstiftungen nicht tun können.

In dem Sinne ist es geboten, hier eine kleine Revision mit grosser Wirkung aufzugleisen. Allenfalls kann man sich, wenn wir in den Gesetzgebungsprozess gehen und die Details besprechen, dann noch darüber unterhalten, ob Familienunterhaltsstiftungen zeitlich befristet werden sollten, um eine quasi unendliche Vermögensperpetuierung zu verhindern. Das war ja auch der Grundgedanke damals beim Verbot der Familienfideikommisse und der Nacherbeneinsetzung. Das alles ist dann in der Detailberatung noch "à discuter".

In diesem Sinne mache ich Ihnen beliebt, dieser Motion zuzustimmen.