Lexipedia

Sauter Regine · Nationalrat · 2023-12-14

Sauter Regine · Nationalrat · Zürich · FDP-Liberale Fraktion · 2023-12-14

Wortprotokoll

Mit dieser Revision des Krankenversicherungsgesetzes sollen in zwei Bereichen Änderungen vorgenommen werden.

Zum einen geht es um die Verbesserung des Datenaustauschs zwischen Kantonen und Versicherern: Für die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht sind die Kantone zuständig. Dazu müssen sie Zugang zu aktuellen Daten über die Versicherten haben. Die Versicherer wiederum müssen über die genauen Kontaktinformationen der Versicherten verfügen, um ihnen insbesondere die ihrem Wohnsitz entsprechende Prämie in Rechnung stellen zu können. Nach geltendem Recht können die Versicherer nur unter den sehr restriktiven Bedingungen der Amtshilfe auf schriftlich begründetes Gesuch hin bei den kantonalen Behörden Informationen einholen.

Mit der Änderung des Gesetzes soll ein elektronischer Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern nach einem einheitlichen Verfahren eingeführt werden, ähnlich wie er im Bereich der Prämienverbilligungen bereits besteht. Die Angabe zum Wohnsitz der Versicherten wird Teil der ausgetauschten Daten sein. Damit lässt sich leichter feststellen, welcher Kanton für den Versicherungsanschluss und die Übernahme des kantonalen Anteils bei Spezialbehandlungen zuständig ist. Mit diesem Datenaustausch sollen zudem Fälle von Doppelversicherungen vermieden werden können. Zudem soll im Risikoausgleich ein elektronischer Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern für die versicherten Personen eingeführt werden, die dem Asylrecht unterstehen.

Zum andern sind Anpassungen beim Risikoausgleich vorgesehen. Zur Erinnerung: Beim Risikoausgleich geht es darum, einen finanziellen Ausgleich zwischen Krankenversicherern mit unterschiedlichen Risikostrukturen zu erreichen. Nach geltendem Recht werden dafür grundsätzlich die in der Schweiz wohnhaften Versicherten ab 19 Jahren und nur ein sehr kleiner Teil der Versicherten, die im Ausland wohnen, berücksichtigt. Zwei Änderungen sind hier mit der vorliegenden Revision nun vorgesehen.

Personen, die während einer bestimmten Zeit nicht mehr kontaktiert werden konnten, sollen vom Risikoausgleich ausgenommen werden. Es kommt eben vor, dass Versicherte umziehen, ohne ihre neue Adresse zu melden, sodass der Versicherer sie nicht mehr erreichen und somit von ihnen keine Prämien einfordern kann. Diese Versicherten müssen im Bestand der Versicherer geführt werden, solange sie versicherungspflichtig sind. Die Versicherungspflicht endet erst, wenn die versicherte Person stirbt oder die Schweiz endgültig verlässt. Die Versicherer sind somit heute verpflichtet, die Risikoabgabe für diese unerreichbaren Versicherten - man spricht hier von Phantomen - weiter zu entrichten, ohne entsprechende Prämien erheben zu können.

Neu sollen erstens Versicherte, die nicht mehr erreichbar sind und demzufolge auch keine Prämien mehr bezahlen, aus dem Bestand für den Risikoausgleich ausgenommen werden. Zweitens sollen neu Versicherte, die im Ausland [PAGE 2369] wohnen, in den Risikoausgleich einbezogen werden. Aktuell werden im Risikoausgleich nur die in der Schweiz wohnhaften Versicherten berücksichtigt. Die Zahl der Versicherten mit Wohnsitz im Ausland steigt indessen stetig an.

Insbesondere der Anteil der Grenzgängerinnen und Grenzgänger hat in den letzten zwanzig Jahren stark zugenommen. Viele dieser Versicherten nehmen aufgrund ihres Behandlungswahlrechts auch Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in der Schweiz in Anspruch. Es ist deshalb richtig, die im Ausland wohnhaften und in der Grundversicherung versicherten Personen in den Risikoausgleich einzubeziehen, jedoch nur mit dem Anteil der vom Versichertenbestand eines Wohnsitzstaates in der Schweiz in Anspruch genommenen Leistungen. Damit werden künftig bis auf wenige Ausnahmen alle in der Grundversicherung versicherten Personen im Risikoausgleich berücksichtigt. Der Grundsatz der Solidarität wird damit gestärkt.

Ihre SGK hat die Vorlage an zwei Sitzungen beraten. Die Diskussionen drehten sich unter anderem um die Frage, inwieweit bei den ausländischen Versicherten für den Risikoausgleich eine Gruppierung nach Herkunftsländern vorgenommen werden solle, und um die Frage, inwieweit den Versicherern ausländerrechtliche Aufgaben übertragen werden sollen, z.[NB]B. die Meldung von Versicherten mit unklarem oder illegalem Aufenthaltsstatus an die Behörden. Das Eintreten auf die Vorlage war unbestritten.