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AB 331094

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-12-14

Wortprotokoll

Sie haben diese Vorlage nicht das erste Mal vor sich liegen. Der Nationalrat hiess die Vorlage am 14.[NB]Juni dieses Jahres mit 109 zu 75 Stimmen bei 8 Enthaltungen gut. Es blieben zwei Differenzen, und Ihre Kommission hat sich mit diesen zwei Differenzen beschäftigt, aber auch mit zwei etwas grundsätzlicheren Fragen, auf die ich am Ende zurückkommen möchte.

Sie erinnern sich: Es geht um die wahrscheinlich wichtigste Reform des schweizerischen Einkommenssteuerrechts der letzten zehn Jahre. Es geht um die Frage, ob wir bei der Wohneigentumsbesteuerung den sogenannten Eigenmietwert abschaffen. Der Eigenmietwert ist eine schweizerische Eigenart, es gibt ihn im europäischen Einkommenssteuerrecht sonst nicht. Seit Längerem wurden immer wieder Vorstösse für eine Abschaffung eingereicht, die alle gescheitert sind.

Der Grund, warum die Mehrheit in beiden Räten den Eigenmietwert abschaffen möchte, ist eigentlich ein zweiteiliger, und die zwei Dinge haben miteinander überhaupt nichts zu tun. Der eine Grund ist, dass viele Eigentümerinnen und Eigentümer von Liegenschaften in der Schweiz, die diese Liegenschaften auch selber bewohnen - das ist der[NB]Normalfall bezüglich der Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer in der Schweiz -, nach Auffassung der Mehrheit zu Recht den Eindruck haben, dass sie ein Einkommen versteuern müssen, das sie gar nicht haben. Es ist unbestritten, dass man, wenn man eine Liegenschaft besitzt, die Vermögenssteuer, wie für andere Vermögensgegenstände auch, darauf zahlen muss. Unbestritten ist auch, dass man, wenn man Mietzinseinnahmen aus einer Liegenschaft hat, diese als Einkommen versteuern muss. Auch das ist unbestritten. Bestritten ist, dass die Liegenschaftseigentümerinnen und -eigentümer den Mietwert des Hauses, in dem sie wohnen, als Einkommen versteuern müssen, obwohl sie dieses Einkommen gar nicht eingenommen haben. Das ist aber geltendes Schweizer Recht. Wenn Sie eine Jacht im Mittelmeer haben, müssen Sie keinen Eigenmietwert darauf versteuern, auf Ihrem Haus, in dem Sie mit Ihrer Familie wohnen, hingegen schon. Das war der eine Grund, dass man sagte, man soll dieses System abschaffen bzw. etwas ähnlicher ausgestalten zu demjenigen der Nachbarländer. [PAGE 1171]

Der zweite Grund ist ein ganz anderer, er wurde von der Nationalbank hervorgehoben: Die Nationalbank hat festgestellt, dass die Schweiz zwar, was die öffentlichen Finanzen betrifft, eine vorbildliche Nation ist, die sehr tief verschuldet ist - Bund, Kantone und Gemeinden sind tief verschuldet. Aber sie stellt auch fest, dass es in Bezug auf die Privatvermögen ganz anders ist. Die Schweiz ist dasjenige Land in Europa, das die höchste Privatverschuldung pro Kopf hat.

Das hängt direkt mit unserem System des Eigenmietwerts zusammen. In der Schweiz als einzigem Land in Europa wird das Schuldenmachen durch Bund, Kantone und Gemeinden staatlich subventioniert, und zwar bei jeder und jedem, die oder der eine Liegenschaft kauft und dafür Schulden aufnimmt. Je mehr Schulden man aufnimmt, desto mehr Subventionen erhält man vom Staat. Wenn man Schulden abbaut und zurückzahlt, wird man hingegen bestraft. Das ist schon etwas merkwürdig.

Das war die Ausgangslage für die WAK-S, die dazu führte, dieses Projekt zu starten. Das Projekt ist schwierig, ich habe es Ihnen gesagt; es sind schon verschiedene Anläufe in diese Richtung gescheitert.

Ihre Kommission hat beim jetzigen Stand der Differenzbereinigung - wir sind, glaube ich, kurz vor dem Abschluss dieses Projekts - zwei zusätzliche Abklärungen machen lassen, um, wie ich vorhin gesagt habe, gewisse Elemente noch zu fundieren. Die eine Abklärung betrifft die Frage, wie wir mit Unternehmensübernahmen umgehen: Wie soll der Schuldzinsenabzug in Fällen gestaltet werden, in denen eigene Unternehmungen verkauft oder übertragen werden? Hier besteht schon nach geltendem Recht eine Problematik. Um es kurz zu sagen: Ihre Kommission hat an der letzten Sitzung entschieden, in diesem Bereich nichts Zusätzliches zum geltenden Recht zu unternehmen, sondern beim System zu bleiben, auf das wir nachher bei den Differenzen kommen werden.

Ihre Kommission hat zudem eine zweite Abklärung zur Frage der Verteilungswirkung einer Reform der Eigenmietwertbesteuerung machen lassen. Es ging dabei um die folgende Frage: Auf wen wirkt sich die Reform wie aus? Hierzu haben wir am 31.[NB]Oktober einen Bericht von der Hauptabteilung Steuerpolitik der ESTV erhalten. Ich fasse die Ergebnisse kurz zusammen, denn sie haben durchaus eine Relevanz für die Diskussion, die wir hier führen.

Die Frage war zunächst: Wer sind die Gewinner und Verlierer dieser Vorlage in Relation zum Zinsniveau? Der Bericht zeigt klar auf, dass das Zinsniveau in der Schweiz, also insbesondere die Höhe der Hypothekarzinsen, der entscheidende Faktor dafür ist, ob es Gewinner oder Verlierer gibt und ob die Eigentümerinnen und Eigentümer profitieren oder verlieren. Anders gesagt geht es um die Frage, ob die öffentliche Hand Mehr- oder Mindereinnahmen erzielt. Im Einzelnen zeigt sich das Ergebnis folgendermassen: Es spielt keine Rolle, ob es um selbstgenutztes Wohneigentum oder um Zweitwohnungen geht; darauf kommen wir später noch zu sprechen. Beide Eigentumsformen profitieren oder verlieren etwa im gleichen Masse.

Wenn man hingegen fragt, ob eher jüngere oder ältere Eigentümer profitieren, geht aus dem Bericht interessanterweise hervor, dass beim derzeit tiefen Zinsniveau sowohl jüngere als auch ältere Eigentümer von einer Reform profitieren würden. Die Schere geht erst auseinander, wenn die Zinsen stark steigen. Das heisst, die jüngeren Hauseigentümerinnen und -eigentümer in diesem Lande wären ab einem Zinssatz von etwa 3,5 Prozent die Verlierer der Vorlage, während die älteren Eigentümer erst ab einem durchschnittlichen und sehr hohen Hypothekarzins von etwa 5 Prozent die Verlierer wären. Das heisst also: Wenn Sie ein Zinsniveau bis etwa 3,5 Prozent nehmen, sind sowohl ältere als auch jüngere Eigentümerinnen und Eigentümer von selbstbewohnten wie auch von Zweitliegenschaften die Gewinner der Reform.

Die Kommission hat danach abklären lassen, wie es denn bei der Verteilungswirkung in Bezug auf das Einkommen und die Vermögenshöhe der entsprechenden Eigentümerinnen und Eigentümer aussieht. Hier ist ein interessantes und relativ überraschendes Resultat herausgekommen. Der Bericht hat ergeben, dass beim steuerbaren Einkommen Eigentümerinnen und Eigentümer mit tiefen Einkommen mehr von der Reform profitieren als Eigentümerinnen und Eigentümer mit hohen Einkommen. Beim Vermögen ist die Situation genau spiegelbildlich dazu. Beim Vermögen ist es so: Je höher das steuerbare Vermögen von Eigentümerinnen und Eigentümern ist, desto mehr profitieren sie von der Vorlage. Das war ein relativ überraschendes Ergebnis des Berichtes. Er war die Grundlage für die weiteren Beratungen, auch hinsichtlich der Differenzen.

Aus der Aussage, die ich jetzt gemacht habe, zeigt sich Folgendes: Die Beschlüsse des Nationalrates und des Ständerates sind nicht gleich. Aber die Variante, die Sie wählen, hat auf die Elemente, die ich jetzt gerade genannt habe, praktisch keinen Einfluss. Bei beiden Varianten gilt das Ergebnis, das ich vorhin aus dem Bericht zitiert habe.

Für die öffentliche Hand stellt sich nun, um wieder auf den Anfang des Berichtes zurückzukommen, die Frage: Profitiert die öffentliche Hand, oder hat sie Mindereinnahmen? Diese Frage zu beantworten heisst, auf das Zinsniveau zu schauen. Je höher das Zinsniveau ist, desto günstiger ist die Ausgangslage für die öffentliche Hand. Das heisst, unabhängig davon, welche Variante wir wählen, und was immer die Politik hier macht, die ausschlaggebende Frage wird sein, wie hoch das Zinsniveau ist.

Ich schlage Ihnen vor, dass wir jetzt die beiden Differenzen ansehen. Ich würde, wenn das genehm ist, auf die erste Differenz zurückkommen.