AB 331147
Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-12-14
Wortprotokoll
Hier geht es um die zweite grosse Differenz zum Nationalrat, nämlich um die Frage der schon verschiedentlich zitierten Schuldzinsabzüge. Um Missverständnisse zu vermeiden: Mit dieser Reform werden die Schuldzinsabzüge grundsätzlich abgeschafft. Wer eine Liegenschaft hat, darin wohnt und sonst keine Vermögenswerte besitzt, muss neu den Eigenmietwert nicht mehr auf der Einkommensseite versteuern. Dafür darf er auch keine Abzüge mehr machen für die Zinsen auf Hypothekarschulden, die er oder sie aufgenommen hat. Wenn man umstellt, ist das im System konsequent.
Jetzt sprechen wir über eine Ausnahme. Bisher war es uneingeschränkt zulässig, alle Arten von Schuldzinsen im enormen Umfang von 50[NB]000 Franken pro Jahr abzuziehen. Das ist wirklich viel. Hypothekarschulden, Konsumkredite, Darlehensaufnahmen, die Sie gemacht haben - für alles konnten Sie Schuldzinsen abziehen. Diese Pauschalabzugsfähigkeit von 50[NB]000 Franken wird gestrichen, diese gibt es nicht mehr.
Jetzt gibt es auch mit der Reform ausnahmsweise weiterhin Abzugsmöglichkeiten für den Fall, dass Sie Vermögenserträge erzielen. Wenn Sie also nicht nur eine Liegenschaft haben, in der Sie wohnen, sondern wenn Sie in[NB]einem[NB]Teil[NB]der[NB]Liegenschaft oder in einer anderen Liegenschaft eine Wohnung oder mehrere Wohnungen vermietet haben, bekommen Sie dafür im Gegensatz zum Eigenmietwert wirklich ein Einkommen, nämlich die Mietzinsen. Diese Mietzinsen müssen Sie natürlich versteuern. In diesem Umfange soll es weiterhin möglich sein, dass Sie auch Abzüge machen können. Es wäre nicht konsequent, wenn Sie als Vermieter Mietzinseinnahmen erzielen und dabei Kosten haben, diese aber nicht abziehen dürften. Das wäre mit dem System der Gewinnungskosten nicht vereinbar. Das ist eigentlich unbestritten. Die Frage ist nun, in welchem Umfang man diese Ausgaben, wenn man Vermögenserträge hat, abziehen darf. Da sind sich die beiden Räte nicht einig.
Der Nationalrat meint, man solle noch 40 Prozent abziehen dürfen; das gilt für 60 Prozent der entsprechenden Ausgaben also nicht. Dies wäre also ein relativ schlechtes Geschäft für Personen, die Wohnungen vermieten oder andere Vermögenserträge haben. Auf der anderen Seite steht die ständerätliche Position, es ist die gleiche wie die bundesrätliche; Sie haben es vorhin von der frisch gewählten Vizepräsidentin des Bundesrates gehört. Man will nicht auf 100 Prozent gehen - das wäre die vollständige Abzugsfähigkeit -, aber zumindest auf 70 Prozent. Etwas mehr als zwei Drittel der entsprechenden Zinsen sollen also abzugsfähig bleiben, wenn sie den entsprechenden Erträgen gegenüberstehen. Es gibt zudem eine Minderheit, die die Abzugsfähigkeit hier vollständig streichen möchte.
Zusammen mit der deutlichen Mehrheit der Kommission - sie hat das mit 9 zu 3 Stimmen bei 1 Enthaltung entschieden - bitte ich Sie, bei der ständerätlichen Version bzw. bei der bundesrätlichen Version, bei den 70 Prozent, zu bleiben und sowohl die nationalrätliche Lösung, 40 Prozent, als auch die Lösung der Minderheit, die null vorsieht, abzulehnen.