Pfisterer Thomas · Ständerat · 2003-03-18
Pfisterer Thomas · Ständerat · Aargau · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-18
Wortprotokoll
Ich möchte gerne eine Frage stellen, aus Sorge um die Unabhängigkeit der Nationalbank in der heutigen Zeit der internationalen Kooperation. Das bisherige Nationalbankgesetz von 1953 kannte vermutlich dieses Problem noch nicht, jedenfalls nicht in dieser Schärfe. Es gab damals wenig währungspolitische Kooperation. Heute ist sie selbstverständlich. Es ist an sich auch klar, dass die Verträge, die in diesem Bereich abgeschlossen werden müssen, Sache der Politik sind. Ich denke an die Verträge betreffend den Internationalen Währungsfonds usw. Ich denke an die allfälligen Verträge, die einen Beitritt zur EU zum Gegenstand haben, und dann eben vor allem an jene im Zusammenhang mit der Währungsunion. Das sind politische Entscheide.
Die normalen Interventionen am Devisenmarkt aber sind in der Kompetenz der Nationalbank. Nun stellen sich wahrscheinlich eben doch Fragen im Graubereich zwischen Politik und Nationalbankkompetenz. Darf beispielsweise die Nationalbank den Wechselkurs an den Euro binden und fixieren? Darf sie das temporär? Darf sie das allenfalls sogar [PAGE 283] generell? Darf umgekehrt der Bundesrat, wenn er zur Auffassung kommt, dass eine derartige Fixierung im Interesse des Landes sei, dies nicht nur anregen, sondern allenfalls sogar durchsetzen? Von der Verfassung her könnte man meinen, die Unabhängigkeit der Nationalbank stehe über allem. Die Mitwirkung des Bundes ist jedenfalls im Nationalbankartikel nur auf die Verwaltung beschränkt.
Daneben gibt es selbstverständlich die übliche Kompetenzordnung der Verfassung für die Aussenpolitik. Wenn man die Botschaft liest, kann man die Frage nicht ohne weiteres beantworten, denn die Botschaft spricht, etwa auf den Seiten 6117 und 6118, von einer "Abstimmung" zwischen Nationalbankpolitik und Aussenpolitik des Bundes. "Abstimmen" heisst natürlich immer, dass einer etwas geben muss und der andere etwas nehmen kann, dass man materiell aufeinander zugeht und einvernehmliche Lösungen braucht. Das Wort "einvernehmlich" wird auf Seite 6118 ausdrücklich erwähnt.
Im Gesetzestext spricht man wohl wiederum von der Unabhängigkeit, man spricht aber auch auf gleichem formellem Niveau von der Zusammenarbeit zwischen Bundesrat und Nationalbank bei der internationalen Währungskooperation, nach Massgabe der Bundesgesetzgebung selbstverständlich. Ich beziehe mich auf Artikel 5 Absatz 3 des Entwurfes. Man kann die Frage weiterführen, bis hin zum Problem der allfälligen Amtsenthebung eines Direktionsmitgliedes, weil es sich möglicherweise der bundesrätlichen Politik widersetzt.
Ich wäre dankbar, wenn man mir auf diese Frage heute oder im Zusammenhang mit der Beratung dieser Bestimmungen eine Antwort geben könnte.