Zopfi Mathias · Ständerat · 2023-12-18
Zopfi Mathias · Ständerat · Glarus · Grüne Fraktion · 2023-12-18
Wortprotokoll
Ihre Kommission hat das vorliegende Adressdienstgesetz an drei Sitzungen beraten. Wir haben uns also intensiv mit diesem Gesetz auseinandergesetzt, und dennoch resultierte daraus, wie Sie der Fahne entnehmen können, nur eine einzige Änderung gegenüber der Vorlage des Bundesrates. Diese Änderung betrifft Artikel 14, und ich werde bei diesem Artikel darauf eingehen, weshalb die Kommission Ihnen dort eine Änderung beantragt. Dann kann die Vizepräsidentin des Bundesrates, wenn sie es möchte, noch für die eigene Variante sprechen, in Stellvertretung für ihren Kollegen.
Nun aber zum Generellen und zum Eintreten: Die Vorlage geht auf ein Postulat der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates aus dem Jahre 2012 zurück. Der Bundesrat sollte damals untersuchen, ob es eine rechtliche Grundlage braucht, um den Adressdatenaustausch zwischen verschiedenen Registern und Amtsstellen zu gewährleisten. In seinem damaligen Bericht kam der Bundesrat zum Fazit, dass eine solche gesetzliche Grundlage sinnvoll wäre. Er legte in der Folge das nun vorliegende Gesetz vor. Dieses ermöglicht, dass verschiedene Verwaltungsstellen Adressen untereinander austauschen können.
Heute sind die in Registern vorhandenen Adressen nicht einheitlich und nicht immer aktuell. Geburten, Umzüge, Todesfälle, all das muss erfasst werden, und all das wird auch erfasst, aber nicht immer am selben Ort. So ist für einen Kanton, in dem Sie seit ein paar Jahren leben, seit zwei Jahren zum Beispiel, nicht ersichtlich, wie und wo Sie vorher im anderen Kanton erfasst gewesen sind, wenn Sie eben umgezogen sind. Und umgekehrt entwickeln sich die Daten in dem Kanton, von dem Sie weggezogen sind, eben nicht automatisch weiter. Wenn Sie beispielsweise den Kanton oder die Gemeinde wechseln, ist es nicht gewährleistet, dass die neuen Verwaltungsbehörden, die zuständig sind, die korrekten älteren Daten abrufen können. Gemäss dem Prinzip "Once only" wird nun aber angestrebt, dass eine Adresse nur einmal erfasst wird und alle Verwaltungsstellen, die gemäss gesetzlicher Grundlage die Berechtigung dazu haben, dann auf diese Adressdaten zugreifen können. So steigt[NB]die[NB]Qualität[NB]der[NB]vorhandenen Datensätze und damit die Qualität der für die berechtigten Behörden verfügbaren Adressen.
Mit der Vorlage wird also eine Grundlage für den Nationalen Adressdienst (NAD) geschaffen. Zugriffsberechtigt werden diejenigen Behörden, Organisationen und Personen sein, die auch die AHV-Nummer systematisch verwenden dürfen. Private sind damit von der Nutzung ausgeschlossen. Der NAD darf nicht für private Auskünfte verwendet werden. Zudem werden den Nutzern im Sinne der Datensparsamkeit nur jene Informationen zugänglich gemacht, die sie für die Erfüllung ihrer jeweiligen Verwaltungsaufgabe benötigen. [PAGE 1192]
Finanziert wird der NAD über Gebühren, welche gemäss Vorlage des Bundesrates den Gemeinden erlassen werden. Ich werde noch darauf zu sprechen kommen, weshalb Ihre Kommission beantragt, die Gebühren dann, wie gesagt, bei Artikel 14 auch den Kantonen zu erlassen. Mit diesen Gebühren ist der NAD selbsttragend.
Einbezogen in die Erarbeitung der Vorlage war ebenfalls der Edöb. Er hat auch in der Kommission mitberaten. Seine Bedenken konnten bereits in der Erarbeitung der Vorlage ausgeräumt und teilweise als Verbesserungen aufgenommen werden.
Die Kommission hat aber auch noch weitere Diskussionen geführt. Sie hat diskutiert, ob die Vorlage nicht eine Strafbestimmung enthalten müsste. Wir haben uns dann jedoch versichern lassen, dass für die Bearbeitung von Personendaten das Datenschutzgesetz und damit auch die dortigen Strafbestimmungen grundsätzlich anwendbar sind. Zudem ist das StGB in Fällen anwendbar, bei denen ein deliktisches Interesse dahintersteht. Insgesamt hat die Kommission nach gewalteter Diskussion deshalb darauf verzichtet, die Frage mehr zu vertiefen, dies sicher auch dadurch bedingt, dass im Nebenstrafrecht ohnehin ein recht starker Wildwuchs herrscht und dass die denkbaren und relevanten Delikte offenbar durch das Datenschutzgesetz und das StGB abgedeckt sind.
Ebenfalls diskutiert und auch im Rahmen der Anhörung, die wir durchgeführt haben, vorgebracht wurde die Frage, ob eine zusätzliche Ergänzung als Artikel 9 Absatz 1bis notwendig ist, welche dazu führen würde, dass kantonale Rechtsgrundlagen, die eine Weitergabe der Daten verbieten, als Beschränkung der Bekanntgabe im Sinne des dortigen Absatzes 1 betrachtet würden. Das würde konkret bedeuten: Wenn ein Kanton es in gewissen Fällen erlaubt, dass Betroffene die Mitteilung ihrer Adresse sperren können, dann gilt dies auch für den NAD. Es wurde dagegen ausgeführt, dass Artikel 37 des Datenschutzgesetzes die Datenbekanntgabe an Dritte verbietet, wenn dies zum Schutz vor einer schweren Persönlichkeitsverletzung notwendig ist. Dieser Fall wäre damit im Grundsatz abgedeckt. Nicht abgedeckt wäre nur der Fall, in dem eine Informationspflicht des NAD besteht. Grundsätzlich hat der NAD eine Informationspflicht an die berechtigten Behörden. Dort würden solche kantonal legiferierten Datensperren also nicht greifen.
Mit einem recht knappen Ergebnis von 4 zu 3 Stimmen wurde der Antrag auf weitergehende Beschränkung abgelehnt. Es wurde, wie Sie sehen, kein Minderheitsantrag eingereicht. Auch sonst gibt es keine Minderheiten, aber, wie bereits erwähnt, eine Differenz zum Bundesrat, die wir bei Artikel 14 bereinigen werden.
Ich empfehle Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.