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Friedli Esther · Ständerat · 2023-12-18

Friedli Esther · Ständerat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2023-12-18

Wortprotokoll

Ich habe mir erlaubt, einen Einzelantrag zu stellen, dies vor dem Hintergrund, dass die Kommission mit 3 zu 3 Stimmen mit Stichentscheid der Präsidentin entschieden hat, der Standesinitiative meines Kantons keine Folge zu geben. Leider wurde kein Minderheitsantrag auf Folgegeben eingereicht, somit mache ich dies als Vertreterin des Kantons St.[NB]Gallen.

Um was geht es? Der Kanton St.[NB]Gallen hat am 7.[NB]Oktober 2022 eine Standesinitiative eingereicht, um eine Gesetzeslücke im Raumplanungsgesetz zu schliessen. Es geht um die sogenannten Weilerzonen. Die Initiative möchte, dass in Zukunft in Weilerzonen Neubauten zulässig sein sollen, namentlich zur Schliessung von Baulücken.

Neben Städten und Dörfern gibt es in der Schweiz in vielen Kantonen Weiler, die für die ganze Region charakteristisch sind. Artikel 18 des Raumplanungsgesetzes gibt in Kombination mit Artikel 33 der Raumplanungsverordnung den Kantonen die Möglichkeit, in ihren kantonalen Gesetzesbestimmungen neben Bau-, Landwirtschafts- und Nutzzonen weitere Nutzungsbestimmungen vorzusehen, namentlich Weiler- und Erhaltungszonen. Der Kanton St.[NB]Gallen hat davon Gebrauch gemacht, in seinem kantonalen Baugesetz die rechtliche Grundlage dafür geschaffen und im Richtplan 59 Weilerzonen ausgeschieden. Wichtig ist, dass Weilerzonen nicht verwechselt werden mit den Streusiedlungen, die namentlich in meiner Region, dem Toggenburg, sehr charakteristisch sind. Diese Bestimmung haben wir ja gerade bei der letzten RPG-Revision geändert.

Das Bundesrecht verbietet eine Bautätigkeit in Weilerzonen nicht explizit, regelt aber auch nicht, welche baulichen Tätigkeiten in Weilerzonen zulässig sind. Grundsätzlich bin ich immer der Ansicht, der Staat solle nur das regeln, was er gerade regeln muss. Doch da kommen nun die Gerichte ins Spiel, die Weilerzonen gemäss neuerer Rechtsprechung als grundsätzliche Nichtbauzonen beurteilt haben. Damit kann in diesen Zonen nichts mehr gebaut werden. Das blockiert die Entwicklung im ländlichen Raum. Somit ist die Politik gefordert, hier aufzuzeigen, was wir als richtig erachten.

Ich glaube, wir sind uns alle einig: Am Grundsatz, dass es eine Trennung zwischen Bau- und Nichtbauzone gibt, wollen wir nicht ritzen. Aber dort, wo Land bereits erschlossen [PAGE 1206] ist, und das ist eben bei Weilern der Fall, soll eine gewisse Entwicklung und damit auch eine Bautätigkeit unter klaren Voraussetzungen möglich sein. So gibt es in Weilerzonen Baulücken, also kleinere Grundstücke zwischen den Bauten, die entwickelt und überbaut werden können sollen. Dies führt nicht zu Zersiedelung, denn eine Entwicklung kommt ja nur innerhalb der Weilerzone vor, also innerhalb einer geschlossenen Einheit. Die Standesinitiative möchte daher Artikel 18 des Raumplanungsgesetzes dahin gehend präzisieren respektive ergänzen, dass Neubauten innerhalb von Weilerzonen namentlich zur Schliessung von Baulücken zulässig sein sollen.

Mit der beantragten Änderung kann einer angemessenen baulichen Entwicklung in Weilern unter Berücksichtigung der Erhaltung des Ortsbildes und der Charakteristik traditioneller Gebäude Rechnung getragen werden. Die Kriterien für die Bezeichnung eines Weilers im kantonalen Richtplan bzw. die Zuordnung eines Weilers in eine Weilerzone werden nicht infrage gestellt. Soweit die ortsplanerischen Voraussetzungen gegeben sind, liegt es dann an den Gemeinden, zweckmässige Bestimmungen im Baureglement mit dem Ziel des Erhalts der Kleinsiedlung und mit deren Schutzzweck zu erlassen und durchzusetzen.

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, der Standesinitiative St.[NB]Gallen Folge zu geben und eine Entwicklung namentlich im ländlichen Raum zuzulassen.