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Fässler Daniel · Ständerat · 2023-12-18

Fässler Daniel · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2023-12-18

Wortprotokoll

Ich berichte auch diese Woche im Namen der vorberatenden Kommission über eine Initiative des Kantons Genf. Die Staatspolitische Kommission beantragt Ihnen mit 6 zu 0 Stimmen bei 3 Enthaltungen, dieser Initiative des Kantons Genf vom 2.[NB]Februar 2023 keine Folge zu geben. Ihnen liegt dazu ein Kommissionsbericht vor.

Die Standesinitiative verlangt, das Alter, bis zu dem minderjährige Asylsuchende besonders geschützt werden, von 18 auf 25 Jahre anzuheben.

Die Bundesverfassung gewährt den Kindern und Jugendlichen in Artikel 11 Absatz 1 einen Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Dieser besondere Schutz von Kindern und Jugendlichen gilt gemäss der Kinderrechtskonvention auch international. Das von der Bundesversammlung am 13.[NB]Dezember 1996 genehmigte Übereinkommen über die Rechte des Kindes gibt vor, dass das Kindeswohl bei allen die Kinder betreffenden Massnahmen vorrangig zu berücksichtigen ist.

Das Asylgesetz sieht in diesem Sinne in Artikel 17 vor, dass im Asylverfahren der speziellen Situation von Minderjährigen Rechnung getragen wird. Unter anderem gilt der Grundsatz, dass Asylgesuche von unbegleiteten Minderjährigen prioritär behandelt werden. Die Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen enthält in Artikel 7 eine Reihe von weiteren Vorgaben. Für die Betreuung von unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden in den Bundesasylzentren hat das Staatssekretariat für Migration zudem in einem Handbuch umfassende Eckwerte, Richtlinien und Empfehlungen zusammengefasst.

Klar ist bei all diesen Grundlagen, dass der asylrechtliche Sonderstatus bei Erreichen des 18.[NB]Altersjahres endet. Nur Menschen unter 18 Jahren gelten asylrechtlich als Kinder oder als Jugendliche. Die Altersgrenze im Asylrecht entspricht damit der in der Schweiz für die Volljährigkeit massgebenden Altersgrenze.

Allerdings, dies spricht die Standesinitiative des Kantons Genf indirekt an, kennt die schweizerische Rechtsordnung in verschiedenen Bereichen für Menschen zwischen 18 und 25 Jahren besondere Bestimmungen. Ich verweise auf das Strafrecht, das für junge Erwachsene spezifische Bestimmungen vorsieht. Im Zivilrecht sieht Artikel 277 des Zivilgesetzbuches vor, dass die Eltern über die Altersgrenze von 18 Jahren hinaus für den Unterhalt ihrer Kinder aufzukommen haben, wenn diese bis zur Volljährigkeit noch über keine angemessene Ausbildung verfügen. Vor diesem Hintergrund hat die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren im Jahr 2016 die Empfehlung formuliert, Jugendliche bzw. junge Erwachsene in der Kinder- und Jugendpolitik bis zum Alter von 25 Jahren in ihr selbstständiges Leben zu begleiten.

Die Kommission hat in Würdigung dieser Grundlagen und Empfehlungen ohne Gegenstimme entschieden, Ihnen den Antrag zu unterbreiten, der Standesinitiative keine Folge zu geben. Nach Meinung der Kommission wäre es willkürlich, im Asylrecht den besonderen Schutz von Jugendlichen bzw. jungen Erwachsenen von 18 auf 25 Jahre anzuheben und damit faktisch die Minderjährigkeit für ein Rechtsgebiet neu zu definieren. Die Kommission ist zudem der Auffassung, dass damit die Schweiz für junge Flüchtlinge unnötig attraktiver gemacht würde.

Die Kommission sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Es ist vielmehr Sache der Kantone, in ihrem Vollzug im Sinne ihrer eigenen Empfehlungen dafür zu sorgen, dass junge asylsuchende Erwachsene über die Volljährigkeit hinaus bedarfsgerecht informiert und unterstützt werden, wenn dies im Einzelfall nötig erscheint.

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