Rösti Albert · Bundesrat · 2023-12-19
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2023-12-19
Wortprotokoll
Wir behandeln hier das Bundesgesetz über die Zulassung als Strassentransportunternehmen, das sogenannte STUG. Strassentransportunternehmen, die in der Schweiz im Personen- oder Güterverkehr tätig sind, brauchen eine Zulassungsbewilligung, die sogenannte Lizenz. Das STUG ist die gesetzliche Grundlage für diese Lizenzpflicht im Strassentransport.
Mit der Lizenzpflicht stellen wir sicher, dass im Strassentransport Unternehmen tätig sind, die fachlich geeignet, zuverlässig und finanziell leistungsfähig sind. Ausgestellt werden die Lizenzen vom Bundesamt für Verkehr. Ich führe gerne[NB]aus,[NB]welche[NB]Änderungen an diesem Gesetz wir nun beantragen:
Mit der geltenden gesetzlichen Grundlage besteht für Unternehmen, die Transporte mit Lieferwagen bis 3,5 Tonnen durchführen, keine Zulassungspflicht. Eine Lizenz ist erst nötig, wenn Fahrzeuge über 3,5 Tonnen eingesetzt werden. Die Gesetzesanpassung sieht nun vor, dass im grenzüberschreitenden Strassentransport Unternehmen neu lizenzpflichtig sind, die mit Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht zwischen 2,5 und 3,5 Tonnen im gewerbsmässigen Güterverkehr unterwegs sind.
Diese Regelung soll eingeführt werden, weil im benachbarten Ausland eine gleichlautende Bestimmung gilt und damit eine Wettbewerbsverzerrung im grenzüberschreitenden Strassentransport beseitigt werden soll. Wichtig ist hier, festzuhalten, dass der Transport von Werkzeug und Material durch Handwerker, die diese Dinge zur Ausübung ihres Berufes benötigen, als nicht gewerbsmässig gilt; das hat der Kommissionssprecher auch ausgeführt. Sie sind weiterhin von der Lizenzpflicht ausgenommen. Das heisst, dass sie für Arbeiten im benachbarten Ausland keine Lizenz brauchen und für Leistungen in der Schweiz ohnehin nicht, da die Bestimmung nur für den grenzüberschreitenden Verkehr gilt.
Mit der Gesetzesanpassung soll die Zuverlässigkeit eines Unternehmens stärker als heute geprüft werden. Nach geltendem Recht muss einzig der Verkehrsleiter in einem Unternehmen die Zuverlässigkeit nachweisen. Neu soll dies auch die für die Geschäftsführung eines Unternehmens verantwortliche Person tun. Mit dieser Regelung werden Personen in die Pflicht genommen, die aufgrund ihrer Funktion in einem Unternehmen massgeblich Einfluss auf das Transportgeschehen nehmen. Wir werden das noch in der Detailberatung diskutieren.
Bei einem weiteren Punkt geht es um die Verhinderung von Scheinfirmen. Es geht hier um eine Änderung, die sich gegen Briefkastenfirmen richtet. Es soll verhindert werden, dass ausländische Transportunternehmen in einem Land Scheinfirmen eröffnen, um auf diese Weise das Kabotageverbot zu umgehen oder von tieferen Sozialstandards für das Fachpersonal zu profitieren. Um die Kontrollen effizienter zu machen, soll der Informationsfluss zwischen den entsprechenden Behörden der EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz verbessert werden. Das dafür entwickelte Binnenmarktinformationssystem (IMI) besteht aus verschiedenen Modulen. Das IMI-Modul, an dem sich die Schweiz beteiligen will, sichert den [PAGE 1214] Informationsaustausch zur Frage des tatsächlichen und dauerhaften Sitzes des Transportunternehmens.
Zusätzlich geht es um die Vorbereitung, damit die Schweiz am Europäischen Register der Strassentransportunternehmen (ERRU) teilnehmen könnte. Mit der Revision des STUG werden die Voraussetzungen für die künftige Teilnahme der Schweiz am ERRU geschaffen. Es ist ein elektronisches System. Dieses ermöglicht den beteiligten Staaten, Informationen über Strassentransportunternehmen für die Durchsetzung der Vorschriften über die Zulassung als Strassentransportunternehmen auszutauschen. Die EU-Verordnung, die aktuell als Basis für den Informationsaustausch zwischen der Schweiz und der EU dient, wurde in der EU überarbeitet und sieht nun eine zentrale Verknüpfung der nationalen Register sowie eine Ausweitung der zu hinterlegenden Informationen vor. Auf diese Weise werden die gegenseitige Amtshilfe und der Informationsaustausch gestärkt.
Dann haben wir weiter ein Verbot und eine Sanktionierung vorschriftswidriger Aufträge im Güterverkehr. Neu ist eine Änderung, die erst nach der Vernehmlassung in die Vorlage eingeflossen ist. Es wurde festgestellt, dass zwischen EU- und Schweizer Recht eine Regelungsdifferenz betreffend vorschriftswidrige Aufträge im Güterverkehr besteht. Gemäss EU-Recht dürfen Unternehmen einem Strassentransportunternehmen keine Aufträge zur Güterbeförderung erteilen, die gegen die Bestimmungen über das Erfordernis einer Zulassung oder einer Fahrbescheinigung oder gegen die Kabotagevorschriften verstossen. Ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoss gegen dieses Verbot wird mit einer Busse bestraft.
Wir erachten es als sinnvoll, eine solche Bestimmung in das Schweizer Recht zu übernehmen. Strassentransportunternehmen sollen nicht gezwungen sein, vorschriftswidrige Güterbeförderungen von Unternehmen durchzuführen, die aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung Druck auf ein Transportunternehmen ausüben können.
Das sind in zusammengefasster Weise die Änderungen des STUG.
Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten.