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Kälin Irène · Nationalrat · 2023-12-19

Kälin Irène · Nationalrat · Aargau · Grüne Fraktion · 2023-12-19

Wortprotokoll

In der Schweiz ist etwa ein Fünftel aller Frauen von Gewalt betroffen; zu einem überwiegenden Teil sind es Migrantinnen. Die vorliegende parlamentarische Initiative Ihrer SPK widmet sich im Speziellen der Situation von Migrantinnen, deren Aufenthaltsrecht an die Beziehung, also an den Ehemann oder den Partner, gebunden ist und die gleichzeitig Gewalt von ihrem Ehemann bzw. Partner erleiden müssen.

Gemäss Artikel 50 Absatz 1 AIG erhält die Ehefrau bzw. der Ehemann nach einer Auflösung der Familiengemeinschaft nur dann eine verlängerte Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind. Diese Bestimmung führt dazu, dass Opfer von häuslicher Gewalt in der Beziehung mit dem Täter oder der Täterin bleiben, ja bleiben müssen. Die Praxis zeigt, dass die aktuelle Rechtslage den Tätern in die Hände spielt. Von Gewalt betroffene Personen verharren oft in der fatalen Beziehung, bis die Ehedauer von drei Jahren erreicht ist, weil sie fürchten, sonst das Aufenthaltsrecht zu verlieren.

Die Gesetzesbestimmung schützt die Täter statt die Opfer und gibt den Tätern ein Machtmittel, das sie systematisch und gezielt einsetzen können. Das darf nicht sein. Es darf nicht sein, dass unser Rechtsstaat Konstellationen schafft, in denen den Opfern von häuslicher Gewalt empfohlen werden muss, in der Ehegemeinschaft zu bleiben. Das möchte Ihre SPK ändern. Dabei knüpfen wir an die Logik und die Begrifflichkeit des Opferhilfegesetzes an.

Durch die Gesetzesänderung sollen in Artikel 50 AIG die bestehenden gesetzlichen Härtefallregelungen auf alle Ausländerinnen und Ausländer ausgedehnt werden, die häusliche Gewalt erleiden. Demnach sollen künftig nicht nur ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern sowie Besitzerinnen und Besitzer einer Niederlassungsbewilligung, sondern auch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung sowie vorläufig Aufgenommene Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer bisherigen Bewilligung erhalten, wenn sie von den zuständigen Behörden bei der Trennung als Opfer häuslicher Gewalt anerkannt werden.

Durch die Einführung des Begriffes der häuslichen Gewalt soll zudem verdeutlicht werden, dass das geänderte Recht nicht nur für eheliche Gemeinschaften gelten soll, sondern auch für ihre Kinder, für Personen in einer eingetragenen Partnerschaft sowie für Konkubinatspartnerinnen und -partner.

Des Weiteren wollen wir Artikel 50 Absatz 2 um einen Absatz 2bis ergänzen. Es geht hier um ein weiteres Kriterium, an das das Aufenthaltsrecht geknüpft ist: die Integration. Wir möchten den Betroffenen etwas mehr Zeit einräumen, die Integrationskriterien gemäss Artikel 58a AIG zu erfüllen. Denn häusliche Gewalt geht einher mit schwieriger Integration. Es gilt hier, zu betonen, dass wir nicht die Integrationskriterien aufweichen, sondern traumatisierten Menschen einen besseren Weg bieten wollen, diese Kriterien letztlich auch zu erfüllen. Damit schaffen wir mehr Kohärenz und Fairness in der Rechtsprechung, und - was viel wichtiger ist - wir verbessern das Leben der Opfer von häuslicher Gewalt und geben ihnen die Möglichkeit zu handeln.

Namens der grünen Fraktion bitte ich Sie, auf die Gesetzesänderung einzutreten und überall der Mehrheit zu folgen.