Stadler Hansruedi · Ständerat · 2003-03-19
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-19
Wortprotokoll
Wir haben die erste Totalrevision des Nationalbankgesetzes seit fünfzig Jahren vor uns. Deshalb darf man sicher auch als Nichtkommissionsmitglied die Frage der gewählten Rechtsform etwas thematisieren.
Man spricht von einer so genannten spezialgesetzlichen Aktiengesellschaft des Bundesrechtes. Die Schweizerische Nationalbank weist - es wurde bereits gesagt - seit ihrer Gründung diese Rechtsform auf. Ich versuchte, via Kommentare zur Bundesverfassung etwas mehr über die Rechtsnatur dieser Gesellschaft zu erfahren. Man darf sich hier ja nicht alleine durch die Bezeichnung Aktiengesellschaft täuschen lassen: Das Gesetz entspricht hier den Statuten bei einer ordentlichen privatrechtlichen AG.
Wenn ich die Kompetenzen des Bankrates betrachte, sehe ich, dass dieser wesentliche Aufgaben eines Verwaltungsrates einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft nicht hat. Ich möchte hier drei Beispiele erwähnen, bei denen die Kompetenzen erheblich von jenen eines Verwaltungsrates nach privatem Recht abweichen:
1. Die Wahl und Absetzung des Direktoriums gehören bei einer privatrechtlichen AG zu den wichtigsten Befugnissen eines Verwaltungsrates. Vorliegendenfalls erfolgt die Wahl durch den Bundesrat, und zwar unter Hinweis auf Artikel 99 Absatz 2 der Bundesverfassung. Ich bin persönlich nicht ganz überzeugt, dass eine Auslegung dieser Bestimmung notwendigerweise nur zu diesem Schluss führen muss.
2. Gemäss Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 1 OR hat der Verwaltungsrat das unübertragbare Recht der Oberleitung der Gesellschaft und das Recht, die notwendigen Weisungen zu erteilen. Dazu gehört insbesondere die Festlegung der Ziele und der Unternehmungspolitik. Für den Bankrat ist nun dieses Recht der Oberleitung zum Teil durch das vorliegende Gesetz erheblich eingeschränkt; ich erwähne Artikel 5 NBG. Das ist natürlich für eine Zentralbank so richtig.
3. Artikel 716a Absatz 1 Ziffer 2 OR handelt von der Organisationsverantwortung des Verwaltungsrates. Auch hier enthält der Gesetzentwurf Einschränkungen; so soll beispielsweise das Organisationsreglement nach wie vor durch den Bundesrat genehmigt werden.
Diese Beispiele zu den Kompetenzen des Bankrates zeigen, dass diese so genannte spezialgesetzliche Aktiengesellschaft des Bundesrechtes ein eigenartiges rechtliches Vehikel ist. Mit anderen Worten: Man kann sich fragen, ob die Etikette mit dem Inhalt übereinstimmt.
Die Schweizerische Nationalbank scheint am ehesten nämlich mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder Anstalt vergleichbar. Man kann sich deshalb sicher mit Recht fragen, warum das neue Gesetz weiterhin von dieser Aktiengesellschaft ausgeht, obwohl die Schweizerische Nationalbank wie alle modernen Zentralbanken im öffentlichen Interesse hoheitliche Funktionen ausübt, die sich auch auf öffentliches Recht abstützen. Sicher kann man dies nicht mit dem Hinweis auf die Unabhängigkeit der Nationalbank abhaken, denn die Unabhängigkeit einer Nationalbank ist nach meiner Beurteilung nicht vorab von der Rechtsform abhängig. Eine grosse Anzahl von Zentralbanken hat anscheinend auch den Status einer öffentlich-rechtlichen Anstalt. Mich interessiert, ob die Kommission und der Bundesrat auch einen Wechsel in der Rechtsform geprüft haben.
Zusätzlich haben wir hier noch eine Publikumsgesellschaft, dies obwohl ich noch vor kurzem gelesen habe, dass die Rechtsform einer Publikumsgesellschaft für Zentralbanken anscheinend ein Auslaufmodell sei und dass es neben der Schweizerischen Nationalbank nur noch drei Zentralbanken gebe, die diese Rechtsform einer Publikumsgesellschaft haben. Auch dieser Punkt muss mindestens kurz thematisiert und hinterfragt werden. Ich weiss, dass ich die Frage der Praktikabilität und der Umsetzung eines Wechsels in diesem Punkt auch nicht geprüft habe. Aber die Mitbestimmungs- und Vermögensrechte der Aktionäre sind bei der vorliegenden AG sehr eingeschränkt. Wir haben auch sehr unterschiedliche Interessenlagen. Der Privataktionär hat doch vorab ein Interesse an Dividendenzahlungen. Wie verhält sich nun gerade dieses Interesse zu den öffentlichen Interessen, die eine Währungsbehörde zu erfüllen hat? Ich nehme an, dass die Kommission und der Bundesrat auch zu diesem Punkt Überlegungen angestellt haben.
Für ergänzende Erklärungen bin ich der Kommission und dem Bundesrat heute dankbar.