Bürgi Hermann · Ständerat · 2003-03-20
Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-20
Wortprotokoll
Ich unterstütze den Antrag Slongo und äussere mich vor allem zu Artikel 49a Absatz 1, wie er von Frau Slongo vorgeschlagen wird. Ich bin der Meinung, dass das die richtige Lösung sei.
Gemäss dem Antrag der Kommission und des Bundesrates wird bei der Bemessungsgrundlage primär auf den Umsatz der letzten drei Geschäftsjahre abgestellt und eben nicht mehr primär auf den aus dem kartellistischen Verhalten erzielten Gewinn. In der Botschaft wird u. a. erklärt - das möchte ich ganz kurz erläutern -, es bestünden Beweisschwierigkeiten bei der Berechnung dieses Gewinns. Meines Wissens gibt es mit der jetzigen Lösung in Artikel 50 des Kartellgesetzes keine Praxis, weil die Berechnung des Kartellgewinns noch nie zur Anwendung gekommen ist. Man kann also nicht auf negative Erfahrungen verweisen, wie das suggeriert wird.
Weiter möchte ich auf Folgendes hinweisen: Man kann primär und im Grundsatz ohne weiteres bei der Berechnung des Kartellgewinns als Ausgangslage für die Sanktion bleiben. Es handelt sich um eine Schätzung, und diese Schätzung ist auch im geltenden Recht schon vorgesehen.
Ich teile die Auffassung des Kommissionspräsidenten, der erklärt hat, dass eine Sanktion eine abschreckende Wirkung haben muss. Damit bin ich völlig einverstanden. Aber der Höchstsatz, wie er von der Kommission vorgesehen ist, nämlich zehn Prozent des in den letzten drei Geschäftsjahren erzielten Umsatzes - also nicht im Durchschnitt, sondern kumulativ -, ist exorbitant. Es ist absolut exorbitant, was hier als Ausgangspunkt für die Sanktion vorgesehen wird.
Wenn dann erklärt wird, es gehe nur um den "in der Schweiz erzielten Umsatz", muss ich Ihnen sagen, dass davon nur die weltweit tätigen Unternehmen und nicht die in der Schweiz tätigen Unternehmen profitieren, also gerade nicht die KMU. Das ist für mich eine Lösung, die ich nicht akzeptieren kann.
Noch ein Wort zum Vergleich mit Europa: Wir werden ja hier in dieser Kartellgesetzgebung immer auch auf Europa verwiesen. Meines Wissens geht die vorgeschlagene Lösung über das hinaus, was in Europa gilt. Nach geltendem europäischem Recht - das ist die Verordnung 17/62, die in Artikel 15 die Geldbussen regelt - wird als Höchstbetrag von zehn Prozent des im letzten Geschäftsjahr erzielten Umsatzes ausgegangen. Das ist geltendes Recht. Man muss noch mit einer neuen Verordnung - der Verordnung 12/03 - rechnen, welche die eben zitierte Verordnung ersetzen soll. Auch dort geht man, soweit ich gesehen habe, von zehn Prozent des Jahresumsatzes aus. Es kann meines Wissens also keine Rede davon sein, dass wir mit dem Antrag Slongo hinter dem EU-Recht nachhinken würden, nein, wir würden weit darüber hinausgehen.
1. Ich bin der Meinung, dass im Grundsatz wie bis anhin vom Kartellgewinn auszugehen ist, weil dieser Gewinn das eigentliche und direkte Resultat dessen ist, wenn jemand in wettbewerbsbehindernder Art und Weise tätig gewesen ist.
2. Der Antrag Slongo hält ja auch fest, dass man unter anderem die wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu berücksichtigen habe. Das ist etwas, das beispielsweise im Strafrecht völlig selbstverständlich ist, wonach man bei der Bussenbemessung auch auf die Situation des Betroffenen abzustellen hat.
3. Für schweizerische Betriebe, welche ihre Umsätze ausschliesslich oder zumindest überwiegend in der Schweiz generieren, kann die vom Bundesrat vorgesehene Sanktionsbemessung zu einer Existenzbedrohung werden.
Jetzt ziehe ich einen Vergleich zum Strafrecht, der vielleicht etwas weit hergeholt ist: Der Sinn von Sanktionen kann ja nicht in der Vernichtung liegen, das macht weder gegenüber natürlichen Personen Sinn, noch kann dies im Kartellrecht gegenüber Unternehmungen Sinn machen. Einverstanden, eine präventive Wirkung ist wichtig; da bin ich völlig einverstanden, das ist auch im Strafrecht so, die präventive Wirkung soll auch dem Kartellrecht zugrunde liegen. Aber die Massnahme soll ja durchaus auch einen - ich verwende [PAGE 335] jetzt dieses Wort aus dem Strafrecht - resozialisierenden Charakter haben. Man muss doch denjenigen, der einen Verstoss begangen hat, nicht "vernichten", sondern man kann ihm einen Denkzettel verpassen und davon ausgehen, dass das dann für die Zukunft wirkt. Auch dieser Aspekt ist doch bei Sanktionen im Kartellrecht durchaus legitim.
Mit dem Antrag Slongo wird eine der wesentlichen Zielsetzungen, nämlich dass direkte Sanktionen verhängt werden können, überhaupt nicht gefährdet, überhaupt nicht tangiert. Aber es geht um das Mass, um die Verhältnismässigkeit.
Aus diesem Grunde ersuche ich Sie, den Antrag Slongo zu Absatz 1 zu unterstützen.