Hofmann Hans · Ständerat · 2003-03-20
Hofmann Hans · Ständerat · Zürich · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2003-03-20
Wortprotokoll
Mit Datum vom 11. Oktober 2000 hat die Parlamentarische Verwaltungskontrollstelle im Auftrag der GPK des Nationalrates eine Standortbestimmung zum Kartellrecht veröffentlicht. Alles in allem stellte sie dem am 1. Juli 1996 in Kraft getretenen Kartellgesetz sowie dessen Vollzug durch die Wettbewerbskommission eine gute Note aus. Festgestellte Mängel wie beispielsweise fehlende direkte Sanktionen, die Meldepflicht für Fusionen im Medienbereich oder eine ungenaue Definition des Begriffes "marktbeherrschendes Unternehmen" wurden nun in der vorliegenden Gesetzesrevision behoben.
Wettbewerb ist die Grundvoraussetzung für Wirtschaftswachstum und Wohlstand. Internationale Vergleiche zeigen klar, dass Länder mit wirklich offenen Märkten bessere Wachstumsraten aufweisen und laufend neue Arbeitsplätze schaffen können. Ein offener Markt braucht aber einen Regulator, das heisst für mich ein griffiges Kartellrecht.
Das vorliegende Kartellgesetz ist ein Missbrauchsverhinderungsgesetz. Sein Ziel ist es, vor allem prophylaktisch zu wirken und schon die Entstehung von Kartellen möglichst zu verhindern. Es ist zweifellos richtig, nach bald sieben Jahren Gesetzesvollzug über die gesammelten Erfahrungen Rechenschaft abzulegen und in der Praxis festgestellte Mängel in einer Nachbesserung des Gesetzes zu beheben. Dabei müssen wir aber pragmatisch und behutsam vorgehen.
Gestatten Sie mir, im Rahmen des Eintretens auf drei Punkte, die mir wichtig scheinen, kurz einzugehen. Ich werde mich dann in der Detailberatung im Sinne des Votums unseres Präsidenten nicht mehr dazu äussern.
Zum ersten Punkt: Die Regelung der vertikalen Absprachen in Artikel 5 Absatz 4 ist zweifellos ein Kernstück dieser Gesetzesrevision. Wir müssen dabei aber sehr aufpassen, dass wir unsere KMU-Strukturen nicht mit einer zu weit gehenden Verhinderung von solchen Absprachen zerstören, dagegen jedoch eine unerwünschte Monopolisierung fördern. Würde beispielsweise ein Schweizer KMU-Betrieb mit einem deutschen Konzern einen Gebietsvertrag abschliessen, so würde dies bei einer allzu strikten Regelung dem Kartellrecht widersprechen und wäre nicht gestattet. Der deutsche Konzern könnte jedoch diesen KMU-Betrieb übernehmen und eine Tochtergesellschaft daraus machen. Er wäre dann dem Kartellrecht nicht mehr unterworfen. So weit geht auch die EU nicht, und wir dürfen in diesem sensiblen Bereich nicht über die Regelungen der EU hinausgehen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass auch gebietsfremde Anbieter ungehinderten Marktzugang in allen Gebieten haben.
Obwohl der Ständerat Zweitrat ist, haben wir gerade diese für unsere KMU wichtige Frage zusammen mit ausgewiesenen Experten nochmals gründlich geprüft. Die vom Nationalrat in Artikel 5 Absatz 4 getroffene Regelung schien uns in der Sache richtig, und es galt insbesondere, eine Formulierung zu finden, die verständlich ist und die ohne den undefinierten Begriff der Marktabschottung auskommt.
Sie haben nun auf der Fahne zwei Varianten: den Mehrheitsantrag, welcher klar und unmissverständlich sagt, was Marktabschottung bedeutet, ohne den Begriff jedoch zu verwenden, und die Formulierung der Minderheit. Diese ist meines Erachtens nach wie vor interpretationsbedürftig, und die Bedeutung des Begriffes müsste wohl durch die Rechtsprechung erst noch geklärt werden. Ich bitte Sie daher schon jetzt, hier der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Ein zweiter, intensiv diskutierter Punkt war die Höhe der in Artikel 49a vorgesehenen Sanktionen und vor allem auch die in den Absätzen 2 und 3 umschriebene so genannte Kronzeugenregelung. Die im Gesetz vorgesehenen Sanktionen stellen ja das höchstmögliche Maximum dar, das wohl - wenn überhaupt - nur in einem Ausnahmefall zur Anwendung gelangen würde.
Hier muss die Weko, wenn sie Sanktionen verfügen muss, in jedem Einzelfall auf die besondere Situation eines Betriebes Rücksicht nehmen, damit dieser nicht in seiner Existenz gefährdet wird und keine Arbeitsplätze verloren gehen. Es gibt ja keine Vorschrift, die es einer rechtsanwendenden Behörde verbieten würde, ein Gesetz mit Vernunft anzuwenden.
Mit dem zweiten Teil, nämlich mit der Belohnung desjenigen, der die anderen "verpfeift" - entschuldigen Sie den Ausdruck -, habe ich allerdings meine echte Mühe. Ein sich lohnendes Denunziantentum widerspricht völlig meinem [PAGE 319] Rechtsempfinden und eigentlich auch meiner Erziehung. Die sicher auch berechtigten Argumente für diese Regelung wurden aber in der Kommission von einer derart erdrückenden Mehrheit geteilt, dass die kleine Minderheit auf die Einreichung eines entsprechenden Minderheitsantrages verzichtete. Um mir selbst in dieser Sache jedoch treu zu bleiben, werde ich in der Detailberatung trotzdem dem Antrag Slongo zustimmen.
Noch zum letzten Punkt: An unserer abschliessenden Kommissionssitzung wurden wir mit einem Anliegen des Schweizerischen Baumeisterverbandes konfrontiert. Nach Ansicht dieses Verbandes sollte auch der Staat, sei es als Anbieter oder als Nachfrager von Leistungen, dem Kartellrecht unterstellt werden. Die öffentliche Hand ist ja eine sehr bedeutende Marktteilnehmerin. Hier möchte ich meine Interessenbindung offen legen: Ich bin Präsident von Bauenschweiz, der Dachorganisation der Schweizer Bauwirtschaft. Ich war aber auch kantonaler Baudirektor und kenne diese Problematik deshalb von beiden Seiten. Zweifellos kann der Staat, können insbesondere auch die Kantone und Gemeinden den freien Wettbewerb in einem Submissionsverfahren durch entsprechende Teilnahmebedingungen gezielt beeinflussen. Trotz Binnenmarktgesetz, trotz interkantonaler Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen wird halt leider da und dort von Kantonen, Städten und Gemeinden immer noch so genannter Heimatschutz betrieben.
Dieses Problem ist erkannt, und unsere Kommission war sich einig, dass dieses berechtigte Anliegen vertieft geprüft werden müsste. Eigentlich müsste dieses Problem über das Binnenmarktgesetz oder mit dem Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen angegangen werden. Die Kantone werden jedoch - wie das letzte Mal - kaum damit einverstanden sein, und zudem würde das noch Jahre dauern. Eine Unterstellung der öffentlichen Hand unter das Kartellrecht könnte deshalb ein eleganter und wirksamer Ausweg sein.
Die Kommission war der Meinung, dass die WAK-NR diese Frage im Detail prüfen sollte, weil uns dazu - wollten wir das Geschäft in dieser Session behandeln - schlicht die Zeit fehlte. Kollege Jenny hat nun diesbezüglich einen Antrag eingereicht. Wenn wir sicherstellen wollen, dass der Nationalrat diese Frage tatsächlich prüft, müssen wir heute eine Differenz schaffen und dem Antrag Jenny zustimmen.
Alles in allem bin ich davon überzeugt, dass wir mit der vorliegenden Revision unser Kartellgesetz klarer und auch griffiger machen und dass wir damit den freien Wettbewerb im Interesse unserer Volkswirtschaft, im Interesse der Erhaltung und der Schaffung von Arbeitsplätzen und damit zum Wohle unserer Bevölkerung weiter fördern werden.
In diesem Sinne bitte ich Sie um Eintreten und um Zustimmung zu dieser Vorlage.