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Michel Matthias · Ständerat · 2023-12-21

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2023-12-21

Wortprotokoll

Der scheidende Bundespräsident hat von der Stille in diesem Raum gesprochen. Ich hoffe, es ist nicht diese Stille, die im folgenden Zitat zum Ausdruck kommt: "Wenn die Menschen nur über das sprächen, was sie begreifen, dann würde es sehr still auf der Welt sein." Das Zitat ist von niemand Geringerem als Albert Einstein, und beim Patentgesetz, beim Patentrecht kommt einem natürlich dieser deutsch-schweizerische Forscher und Wissenschaftler in den Sinn, nicht zuletzt deshalb, weil er, nachdem er an der ETH Zürich keinen Job erhalten hatte, zu einem Mitarbeiter des Eidgenössischen Patentamtes in Bern wurde, nämlich einem technischen Experten dritter Klasse. So hat er in Bern beim Patentamt begonnen.

Damit sei die Brücke zum heutigen Thema geschlagen. Fast auf den Tag genau vor vier Jahren hat nach dem Ständerat auch der Nationalrat die Motion Hefti 19.3228 angenommen. Mit dieser Motion wurde der Bundesrat beauftragt, einen Gesetzentwurf zur Revision des Schweizer Patentrechts vorzulegen. Dieser Entwurf sollte insbesondere eine für Benutzerinnen und Benutzer attraktive Patentprüfung, welche internationalen Standards entspricht, sowie ein effizientes und kostengünstiges Einspruchs- und Beschwerdeverfahren vorsehen - so der Auftrag der Motion Hefti.

Mit der vorliegenden Gesetzesrevision erfüllt nun der Bundesrat diesen Motionsauftrag in sehr guter Art und Weise. Damit kann das Schweizer Patentrecht und die Schweiz als Erfindungsland gestärkt werden. Deshalb beantragt Ihnen die Kommission einstimmig, auf die Vorlage einzutreten.

Bei der Detailberatung der Vorlage gab es keine Minderheiten. Gleichwohl sind einige Ausführungen zuhanden der Materialien aus Sicht der Kommission wichtig, und zwar jetzt beim Eintreten zur internationalen Einordnung der Vorlage und dann in der Detailberatung zu Anträgen der Kommission.

Die Schweiz ist ein weltweit führender Innovationsstandort. Damit das so bleibt, müssen auch die Rahmenbedingungen, hier das Patentrecht, für die Zukunft ertüchtigt werden. Mit der vorliegenden Teilrevision des Patentgesetzes sollen die Qualität und die Attraktivität des Schweizer Patentrechts im europäischen und internationalen Kontext gesteigert werden. Vor allem dazu mache ich nun einige Ausführungen.

Zur Anmeldung eines Patents gibt es mehrere Wege. Es besteht z.[NB]B. die Möglichkeit der Anmeldung über das internationale PCT-Verfahren - PCT steht für Patent Cooperation Treaty. Damit wird aber nur das Verfahren zentralisiert; es führt zu keinem einheitlichen materiellen Patent.

Materiell viel bedeutender ist das Verfahren über die Europäische Patentorganisation, das sogenannte EPÜ-Verfahren, gemäss dem Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (EPÜ). Das ist ein Abkommen, dem 39 europäische Länder, darunter auch die Schweiz, angehören. Im entsprechenden zentralen und einheitlichen Patentanmelde- und Patenterteilungsverfahren werden alle Voraussetzungen der Patentierbarkeit überprüft, inklusive Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Es ist eine sogenannte Vollprüfung des Patents. Nach der Anmeldung zerfällt das europäische Patent in ein Bündel von nationalen Patenten.

Schliesslich gibt es den rein nationalen Weg, nämlich das Schweizer Patent mit einer Anmeldung über das Institut für Geistiges Eigentum (IGE). Der grösste Unterschied zum europäischen EPÜ-Patent ist, dass das schweizerische Verfahren die erwähnte Vollprüfung bisher nicht kennt. Geprüft werden nur andere Voraussetzungen für den Patentschutz, wie z.[NB]B. die Technizität oder die Klarheit einer Erfindung. Mangels Prüfung von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit erhalten weder die Patentinhaberinnen und -inhaber noch mit dem Patent konfrontierte Dritte eine verlässliche Aussage über die Rechtsbeständigkeit des vom IGE geprüften Patents, weil es eben nur ein teilgeprüftes Patent ist. Um in der Schweiz ein inhaltlich vollgeprüftes Patent zu erhalten, mussten die Interessierten bisher die nötigen Schritte über die Europäische Patentorganisation einleiten. Aufgrund des damit verbundenen Aufwandes und der benötigten Zeit war dieses Verfahren über das EPÜ eigentlich den Grossunternehmen vorbehalten.

Das hat zur Folge, dass das schweizerische Patent gegenüber dem europäischen vor allem für kleinere Unternehmen an Bedeutung verliert. Diesen Mangel behebt nun die Revisionsvorlage. Es wird ein vollgeprüftes Patent eingeführt. Damit erhält die Schweiz gleich lange Spiesse wie andere Länder und diesbezüglich auch eine selbstständige Stellung. Dieses vollgeprüfte Patent kann beim IGE wahlweise verlangt werden. Wird es nicht verlangt, bleibt es beim bisherigen kostengünstigen und schnellen Verfahren eines bloss teilgeprüften Patents, was insbesondere Start-ups und KMU entgegenkommt. Letztere sind die Hauptadressaten der vorliegenden Revision.

Neben diesem Kernelement des vollgeprüften Patents sind noch weitere drei Elemente kurz zu erwähnen; sie werden von der Kommission explizit begrüsst.

1.[NB]Um die Rechtssicherheit zu erhöhen, wird jede Patentanmeldung durch eine obligatorische Recherche ergänzt.

2.[NB]Die Rechtsmittelwege werden vereinfacht. Indem auf ein faktisch - faktisch! - noch nie beanspruchtes Einspruchsverfahren vor dem IGE verzichtet wird, werden die Überprüfungsschritte von drei auf zwei reduziert. Indem aber gleichzeitig die Gründe für die Beschwerde an ein Gericht erweitert werden, wird der Rechtsschutz insgesamt nicht eingeschränkt. Ich komme auf diesen Punkt zurück.

3.[NB]Schliesslich wird die Beschwerdeinstanz geändert: Statt wie bisher das Bundesverwaltungsgericht soll neu das Bundespatentgericht die verwaltungsrechtlichen Beschwerden gegen das IGE beurteilen. Das Patentrecht verlangt fachspezifische Kenntnisse, die beim Bundespatentgericht, das als Spezialgericht schon bisher die zivilrechtlichen Streitigkeiten beurteilt hat, vorhanden sind.

Vielleicht noch ein letzter Punkt zum Eintreten: Seit der Verabschiedung der Botschaft durch den Bundesrat ist nun ein weiteres, relativ aktuelles Element dazugekommen, welches für die Revision spricht. Seit Juni dieses Jahres gibt es das sogenannte EU-Einheitspatent, in bisher 17 EU-Ländern. Dieses EU-Patent ist im Unterschied zum Patent gemäss Europäischem Patentübereinkommen, das in die Patente der einzelnen Länder zerfällt, ein echtes Einheitspatent. Es kann auch nur bei einem einzigen Gericht, dem Einheitlichen Patentgericht (Unified Patent Court), durchgesetzt werden.

Da sie nicht EU-Mitglied ist, kann die Schweiz diesem EU-Einheitspatent nicht beitreten. Die Auswirkungen dieses neuen EU-Einheitspatents sind derzeit schwer abzuschätzen. Wir wollen sie aber nicht unterschätzen. Es entsteht ein mächtiges Gericht und eine patentpolitisch gestärkte EU, die sich dann über ihre Mitgliedstaaten auch im Rahmen des Europäischen Patentübereinkommens, bei dem die Schweiz dabei ist, stärker einbringen wird.

Aufgrund dieser neuen Patentlandschaft tut es not, dass die Schweiz aus eigener Kraft nun alles unternimmt, um ihr eigenes Patentrecht zu ertüchtigen - ich glaube, das ist das richtige Wort - und ein vollgeprüftes Patent anzubieten. Gleichzeitig, das war auch die Intention der Motion Hefti, sollen trotzdem noch kostengünstige, effiziente Verfahren für Schweizer KMU angeboten werden. Das alles verschafft uns mehr Unabhängigkeit.

Aus diesen Gründen beantragt Ihnen die einstimmige Kommission Eintreten.