Lexipedia

Schiesser Fritz · Ständerat · 2003-03-20

Schiesser Fritz · Ständerat · Glarus · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2003-03-20

Wortprotokoll

Artikel 1 ist der Zweckartikel. Der Nationalrat hat diesen Zweckartikel um die Formulierung "damit den Wettbewerb in allen seinen Erscheinungsformen im Interesse" ergänzt. Dieser Beschluss kam mit Stichentscheid des Präsidenten zustande. In Ihrer Kommission überwog mit 7 zu 2 Stimmen die Ansicht, dass der Zweckartikel gegenüber der Fassung des Bundesrates bzw. gegenüber dem geltenden Recht nicht geändert werden soll. Es gibt zwei Gründe, weshalb die Kommission Ihnen das beantragt.

1. Die umfassende Formulierung "Wettbewerb in allen seinen Erscheinungsformen" könnte auch den unlauteren Wettbewerb erfassen, und das will das Kartellgesetz sicher nicht.

2. Das ist der wichtige Grund: Die Kommission ist durchaus der Ansicht, dass der so genannte Intrabrand-Wettbewerb - das ist der Wettbewerb innerhalb einer Marke - gefördert werden soll. Doch dazu bedarf es keiner unklaren Ergänzung des Zweckartikels, sondern einer klaren Formulierung bezüglich der vertikalen Abreden. Genau das schlagen wir Ihnen in Artikel 5 Absatz 4 vor. Der entscheidende Punkt liegt also in Artikel 5 Absatz 4 und nicht in einer Ausweitung des Zweckartikels.

Es gilt schliesslich noch darauf hinzuweisen, dass in der Kommission der Experte der Weko, deren Präsident, eine dynamische und offene Formulierung für einzelne Gesetzesbestimmungen gewünscht hat. Vor diesem Hintergrund kommt dem Zweckartikel grosse Bedeutung zu, und die Kommission hat deshalb eine unklare, ja sogar kontraproduktiv interpretierbare Ausdehnung des Aufgabenbereiches des Kartellgesetzes abgelehnt. Sie tat dies namentlich nach der Bestätigung durch die Weko, dass diese zwar vertikale Abreden in einer Anfangsphase nicht als oberste Priorität betrachtet hatte, doch solche Abreden immer als Teil ihres Auftrages und durch den Zweckartikel abgedeckt beurteilte.

Eine Ausdehnung ist somit aus der Sicht der Kommission nicht nötig. Die entscheidende Ergänzung ist in Artikel 5 Absatz 4 vorzunehmen.