Nussbaumer Eric · Nationalrat · 2023-12-21
Nussbaumer Eric · Nationalrat · Basel-Landschaft · Sozialdemokratische Fraktion · 2023-12-21
Wortprotokoll
Ziff. 2 [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Ch. 2 [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral [GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Ziff. 3 Art. 55 [GZ]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Vincenz, Buffat, Egger Mike, Graber, Imark, Paganini, Roduit, Rüegger, Strupler, Wobmann)[GZ]
Abs. 2bis [GZ]
Das Beschwerderecht gegen Projekte von nationalem Interesse steht nur Organisationen zu, welche im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung eine Mitgliederzahl von über 50[NB]000 Personen aufweisen. Erfüllt eine Organisation diese Voraussetzung nicht, so ist die Beschwerdeberechtigung trotzdem gegeben, wenn die Beschwerde von maximal drei Organisationen, welche zusammen über mehr als 50[NB]000 Mitglieder verfügen, gemeinsam erhoben wird.
[VS]
Antrag der Minderheit [GZ]
(Vincenz, Bourgeois, Buffat, Egger Mike, Graber, Imark, Paganini, Roduit, Rüegger, Strupler, Wobmann)[GZ]
Abs. 5 [GZ]
... zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. Diese Ermächtigung ist ausgeschlossen bei Beschwerden gegen Projekte von nationalem Interesse.
[VS]
Ch. 3 art. 55 [GZ]
Proposition de la minorité [GZ]
(Vincenz, Buffat, Egger Mike, Graber, Imark, Paganini, Roduit, Rüegger, Strupler, Wobmann)[GZ]
Al. 2bis [GZ]
N'ont le droit de recourir contre des projets qui présentent un intérêt national que les organisations qui, au moment du dépôt du recours, comptent plus de 50[NB]000 membres. Si une organisation ne répond pas à ce critère, elle a tout de même le droit de recourir si le recours est déposé par trois organisations au maximum, comptant ensemble plus de 50[NB]000 membres.
[VS]
Proposition de la minorité [GZ]
(Vincenz, Bourgeois, Buffat, Egger Mike, Graber, Imark, Paganini, Roduit, Rüegger, Strupler, Wobmann)[GZ]
Al. 5 [GZ]
... pour leur champ d'activité local. Ces structures ne peuvent pas être habilitées à recourir contre des projets qui présentent un intérêt national.
[VS]
Präsident (Nussbaumer Eric, Präsident): Die Anträge der Minderheiten Vincenz wurden bei Ziffer 1 0 Artikel 12 abgelehnt.
[VS]
Ziff. 4 Art. 14a Abs. 4bis[GZ]
Antrag Grossen Jürg [GZ]
Messungen, die für den Nachweis der Elektrizitätsmengen nach Absatz 4 Buchstabe a erforderlich sind, dürfen in Abweichung von Artikel 17a und Artikel 17abis mit beim Speicher bereits vorhandenen Messgeräten erfolgen. Der Bundesrat regelt die Anforderungen an diese Messgeräte und die Datenübermittlung an die Netzbetreiber.
Schriftliche Begründung [GZ]
Vehicle to Grid tatsächlich ermöglichen. Im Rahmen des Mantelerlasses wurde mit Artikel 14a Absatz 4 Buchstabe a die Möglichkeit geschaffen, dass Speicher mit Endverbrauch das Netznutzungsentgelt zurückerstattet erhalten, das für die Ladung des Speichers fällig wurde, sofern der Speicher später diese Energie wieder ins Netz zurückspeist.
Gerade das Potenzial von Vehicle to Grid ist zukünftig immens und ein matchentscheidender Faktor, um die Integration der erneuerbaren Stromproduktion ins Netz zu erleichtern und teure Netzausbauten zu vermeiden. Das insgesamt riesige Speicherpotenzial der Elektrofahrzeuge besteht aus vielen kleinen Speichern, die je einzeln nur verhältnismässig wenig Energie ins Netz zurückspeisen. Wenn nun für jeden dieser kleinen Speicher auf Kosten des Speicherbetreibers ein zusätzlicher Smart Meter installiert werden muss, ist das ökonomisch und ökologisch nicht verhältnismässig und erstickt Vehicle to Grid im Keim. Ein zusätzlicher Smart Meter ist insbesondere auch technisch nicht notwendig, weil diese Speicher (in der Ladestation und/oder im Fahrzeug) bereits [PAGE 2577] über Messgeräte verfügen, welche es ermöglichen, die relevanten Elektrizitätsmengen zu ermitteln. Im Zeitalter der Digitalisierung ist es möglich, diese Daten zu sammeln und an die Netzbetreiber zu übermitteln.
Damit das Potenzial von Vehicle to Grid tatsächlich genutzt werden kann, braucht es für eine praxistaugliche Umsetzung eine zusätzliche Präzisierung im Gesetz. Es handelt sich dabei nicht um eine versteckte Liberalisierung des Messwesens. Die Messhoheit für die Messungen am Netzanschlusspunkt liegt nach wie vor bei den Verteilnetzbetreibern. Für die Detailmessungen hinter dem Netzanschlusspunkt, welche für die Umsetzung der Netznutzungsentgeltrückerstattung für Speicher mit Endverbrauch notwendig sind, sollen jedoch bereits vorhandene Messgeräte verwendet werden dürfen. Anwendungsfälle von Vehicle to Grid[NB]wie[NB]Laden[NB]am[NB]Arbeitsplatz[NB](am[NB]Mittag,[NB]wenn die Sonne scheint) und Entladen zu Hause (am Abend) erfordern es, die Lade- und Entladevorgänge der Elektrofahrzeuge pro Fahrzeug zu erfassen. Es ist offensichtlich nicht ein gangbarer Weg, dass die Verteilnetzbetreiber in jedes Elektrofahrzeug einen Smart Meter einbauen lassen. Das ist weder ökonomisch noch technisch sinnvoll und auch nicht praxistauglich.
[VS]
Ch. 4 art. 14a al. 4bis[GZ]
Proposition Grossen Jürg [GZ]
Les mesures nécessaires pour faire la preuve des quantités d'électricité visées à l'alinéa 4 lettre a peuvent être effectuées avec les appareils de mesure déjà présents sur les installations de stockage, par dérogation à l'article 17a et à l'article 17abis. Le Conseil fédéral fixe les exigences relatives à ces appareils de mesure et à la transmission des données aux gestionnaires de réseau.