Metzler Ruth · Bundesrat · 2000-03-08
Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2000-03-08
Wortprotokoll
Es ist in der Tat so, dass es nicht mehr um eine Aufhebung oder eine teilweise Aufhebung des Moratoriums gehen kann. Ich möchte aber noch einmal betonen, dass kein Anspruch auf eine Bewilligung besteht. Wenn nun die GPK zum Schluss kommen sollte, dass Fehler im Verfahren passiert sind, dann werde ich das noch einmal anschauen. Ich werde es vermutlich auch dem Bundesrat noch einmal zur Überprüfung vorlegen - aber das heisst noch nicht, dass dann der Bundesrat zu einem anderen Entscheid kommt. Denn es gibt keinen Anspruch auf eine solche Bewilligung; dieser bestand auch 1995 oder 1996 nicht.
Sollte die GPK zum Schluss kommen, dass das Verfahren völlig korrekt verlaufen ist, dass keine Fehler vorgekommen sind, dann gibt es auch keine neuen Tatsachen und folglich auch keinen Grund, nochmals auf den Entscheid zurückzukommen.