Rösti Albert · Bundesrat · 2024-02-26
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-02-26
Wortprotokoll
Auch ich bin froh, wenn Sie die Differenzen hier bereinigen können. Auf die gestellten Fragen werde ich entsprechend zu antworten versuchen.
In Artikel 10h Absatz 3 USG möchten Sie eine gesetzliche Grundlage schaffen, damit der Bundesrat dem Parlament regelmässig den Handlungsbedarf aufzeigt und Vorschläge für die Festlegung von Ressourcenzielen unterbreitet. Der Bundesrat verfügt aber bereits heute über diese Kompetenz, somit ist diese Ergänzung so nicht notwendig. Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit Egger Mike und dem Bundesrat zu folgen und den Teil betreffend den Handlungsbedarf und die Ziele aus Absatz 3 zu streichen. Es ist hier einfach nicht nötig, das Gesetz in dieser Frage zu verkomplizieren.
Der Ständerat möchte die Bestimmung weiter ausbauen. Ressourcenziele sollen sich am Produkt oder am Bauwerk sowie an deren Lebenszyklen ausrichten. Das ist eigentlich an die frühere Initiative "Grüne Wirtschaft" angelehnt und sollte deshalb abgelehnt werden. Zur Messbarkeit soll sich der Bundesrat zudem, soweit möglich, auf "international anerkannte Produktedeklarationen" stützen. Diese Ergänzungen sind - ich wiederhole es nochmals - nicht nötig. Folglich bitte ich Sie hier, dem Bundesrat zu folgen. Die lebenszyklusbasierte Betrachtung ist bereits im Grundsatzartikel 10h Absatz 1 verankert. Dementsprechend rufe ich Sie nochmals auf: Verzichten Sie, auch der Schlankheit des Gesetzes zuliebe, auf diese Ergänzung. Falls Sie die Änderung trotzdem wünschen, wäre die Formulierung "international anerkannte Standards" offener und klarer. [PAGE 6]
Damit komme ich zur zweiten Differenz, zum Entpacken von Produkten. Gemäss Artikel 30b Absatz 2 Buchstabe c könnte der Bundesrat vorschreiben, dass unverkaufte biogene Produkte entpackt und separat gesammelt werden müssen, wenn die Verpackungen nicht kompostierbar sind. Die volkswirtschaftliche Beurteilung zeigt es jedoch klar, ich habe das schon in den früheren Debatten gesagt: Das Kosten-Nutzen-Verhältnis bei einer solchen Entpackungspflicht ist schlecht. Der Ständerat ist hier dem Bundesrat gefolgt und hat die Bestimmung wieder gestrichen.
Die Mehrheit der UREK-N will an der Entpackungspflicht festhalten, diese aber auf Plastikverpackungen beschränken. Was in Glas oder Aluminium eingepackt wurde, müsste nicht entpackt werden. Diese Einschränkung auf Plastikverpackungen ist nicht sinnvoll, sie deckt nur einen Teil der Verpackungen ab und könnte in der Praxis zu Missverständnissen führen.
Die Minderheit I (Wismer Priska) möchte an der Formulierung des Nationalrates festhalten, die Minderheit II (Paganini) möchte die Bestimmung gemäss Ständerat und Bundesrat streichen. Ich habe zur Kenntnis genommen, dass in Abhängigkeit von gewissen Aussagen von meiner Seite zur Frage, wie es läuft, der Antrag der Minderheit I gestrichen würde. Deshalb bitte ich Sie auch von meiner Seite tatsächlich, die Minderheit II zu unterstützen, das heisst, in Buchstabe c keine spezifische Entpackungspflicht einzuführen. Ich empfehle Ihnen dies aus folgenden Gründen:
Die stoffliche Verwertung von biogenen Abfällen ist mit der neuen Formulierung von Artikel 30d Absatz 2 Buchstabe d, das kommt weiter unten, bereits verpflichtend. Biogene Abfälle müssen künftig vorrangig stofflich verwertet werden, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist und nicht zu einer zusätzlichen Umweltbelastung führt. Das heisst, wir tragen hier dem Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung. Ganz kleine Mengen, einen Direktvermarktungsbetrieb betrifft das hier nicht. Aber grundsätzlich ist die stoffliche Verwertung von biogenen Abfällen zwingend, das[NB]heisst,[NB]sie[NB]müssen[NB]durch einen Schredder oder durch eine Verwertungsanlage, die dann die Entpackung auch sicherstellt.
Daraus ergibt sich grundsätzlich auch die Pflicht zur separaten Sammlung und zur Ausscheidung der Verpackung. Die Kosten dafür - danach wurde verschiedentlich gefragt - sind gemäss Artikel 32 Absatz 1 vom Inhaber der Abfälle zu tragen, das heisst vom Unternehmen, das die unverkauften Produkte der Entsorgung zuführt. Artikel 30b Absatz 2 Buchstabe c ist demnach nicht notwendig und kann ersatzlos gestrichen werden. Ich bitte Sie somit nochmals, der Minderheit II (Paganini) zu folgen.
Ich habe von verschiedenen landwirtschaftlichen Kreisen gehört, es müsse alles ausgepackt werden. Passen Sie auf, dass Ihnen hier kein Eigentor unterläuft. Ansonsten müssen dann vor allem diese Kreise entpacken, während grössere Unternehmen ihre eigenen Maschinen haben und damit sowieso in der Lage dazu sind.
Ich bitte Sie also, hier dem Ständerat bzw. der Minderheit II (Paganini) zu folgen, gemäss deren Antrag die Entpackungspflicht gestrichen werden soll - im Wissen darum, dass die stoffliche Verwertung gemäss Artikel 30d trotzdem verpflichtend ist und die Pflicht zur Kostenübernahme bei den Abfallbesitzern liegt.
Es gibt noch eine Frage von Frau Schaffner. Es ist so; wir würden auf Verordnungsstufe prüfen, was wirklich eine stoffliche Verwertung darstellt und was nicht. Wenn Klärschlamm einfach verbrannt wird, handelt es sich nicht um eine stoffliche Verwertung. Es kann aber Mischformen geben, bei denen gewisse Anteile stofflich und andere Anteile thermisch verwertet werden.