Schmid Martin · Ständerat · 2024-02-26
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2024-02-26
Wortprotokoll
Ich berichte Ihnen aus der WAK unseres Rates, welche die Motion 23.3961 der nationalrätlichen Schwesterkommission, "Personenbezogene Gesellschaften für die Bemessung der Vermögenssteuern angemessen bewerten", vorgeprüft hat. Unsere Kommission beantragt Ihnen oppositionslos, die Motion abzulehnen.
Was sieht die Motion vor? Der Bundesrat würde mit dieser Motion beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 14 StHG zu unterbreiten, sodass personenbezogene Gesellschaften für die Bemessung der Vermögenssteuern angemessen bewertet werden. Die Bewertung soll dabei auf dem Substanzwert basieren. Ausserordentliche Umstände, zum Beispiel der Verkauf innerhalb von fünf Jahren zu einem Wert über dem Substanzwert, könnten dabei berücksichtigt werden. Diese Bewertung soll gemäss dem Motionstext eine Gesellschaft anwenden, deren Ertrag ausschliesslich oder praktisch ausschliesslich auf den Leistungen einer an der Gesellschaft ganz oder mehrheitlich beteiligten Einzelperson beruht. Als Gesellschaften qualifizieren sich[NB]solche,[NB]in[NB]denen[NB]die[NB]hauptsächliche Wertschöpfung vom Inhaber oder von der Inhaberin der Gesellschaft erzielt wird.
Der Nationalrat hat die Motion am 19.[NB]September 2023 mit 118 zu 68 Stimmen bei 3 Enthaltungen angenommen. Die Schwesterkommission hat dabei ein Thema aufgenommen, das in den Räten schon mehrmals zu Diskussionen geführt hat. Am 27.[NB]Februar 2023 hat der Nationalrat der parlamentarischen Initiative Amaudruz 21.520, "Der Verkehrswert von nichtkotierten Wertpapieren soll dem Buchwert des Unternehmens entsprechen", keine Folge gegeben. Die Kommission hat dann trotzdem Handlungsbedarf festgestellt und diese Motion hier formuliert.
Der Bundesrat hat in seiner Antwort darauf hingewiesen, dass es die heutige Praxis schon zulassen würde, in diesem Bereich bei solchen personenbezogenen Gesellschaften eine andere Bewertung vorzunehmen. Er wies auch darauf hin, [PAGE 4] dass mit der Motion eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes gefordert würde, wobei damit dann auch Ungleichheiten einhergehen könnten. Es ist nämlich so, dass in Artikel 14 StHG geregelt wird, dass alle Werte für die Vermögenssteuer nach dem Verkehrswert zu behandeln sind - das ist der Grundsatz -, mit Ausnahme des landwirtschaftlichen Teils. Es gibt noch weitere Ausnahmen.
Weil schon mehrmals festgestellt wurde, dass das in der Praxis unbefriedigend ist, hat die SSK, die Schweizerische Steuerkonferenz, ein entsprechendes Kreisschreiben erlassen. Sie hat dort insbesondere bezüglich nichtkotierter Kapitalgesellschaften festgehalten, dass neu gegründete Gesellschaften im Gründungsjahr und während der Aufbauphase zum Substanzwert zu bewerten seien und erst dann nach der Praktikermethode, wenn repräsentative Geschäftsergebnisse vorliegen. Der Unternehmenswert ergibt sich mit dieser Methode aus der zweimaligen Gewichtung des Ertragswerts und der einmaligen Gewichtung des Substanzwerts.
Die Steuerbehörden haben gleichzeitig auch die Möglichkeit, dem bei personenbezogenen Gesellschaften Rechnung zu tragen und die Bewertung anders vorzunehmen, indem einmal der Substanzwert und einmal der Ertragswert genommen wird. Vorausgesetzt wird dafür in der Praxis, dass die Wertschöpfung einzig vom Allein- oder Mehrheitsaktionär erzielt und dass mit Ausnahme weniger Hilfskräfte für die Administration und Logistik kein weiteres Personal beschäftigt wird. Das Bundesgericht hat diese Rechtsprechung schon ein paarmal bestätigt.
Unsere Kommission hat die Sachlage diskutiert und besprochen. Sie stimmt dem Anliegen per se zu. Es gibt Einzelfälle, in denen diese Bewertung schlicht stossend ist oder nicht passt. Die Kommission kommt gleichzeitig aber auch zum Schluss, dass es nicht richtig wäre, allein eine Bewertung nach der Substanzwertmethode vorzunehmen und Artikel 14 bezüglich personenbezogener Gesellschaften so abzuändern, dass dort nur noch der Substanzwert verwendet würde. Das würde weitere Ungleichbehandlungen gegenüber anderen Gesellschaften schaffen, und damit kämen wir von einem Problem zum nächsten.
Deshalb sind wir der Auffassung, dass in der Praxis schon heute genügend Möglichkeiten vorhanden wären, um in solchen Einzelfällen, in denen es um personenbezogene Gesellschaften geht, eine abweichende Bewertung vorzunehmen. Wir haben also ein Praxisproblem und nicht ein Gesetzgebungsproblem.
Es ist sehr wichtig, zu verstehen, dass auch die kantonalen Finanzdirektoren, die uns über die Finanzdirektorenkonferenz geschrieben haben, darauf Einfluss nehmen sollten, dass in der Praxis die richtige Verkehrswertberechnung resultiert. Das ist nämlich auch aus meiner Sicht in gewissen Fällen schlicht nicht der Fall. Es würde aber die Möglichkeit bestehen, das zu ändern. Wir fordern deshalb als Kommission auch die SSK auf, das Problem anzugehen. Damit würde sie eben auch die Basis dafür schaffen, dass der Gesetzgeber nicht tätig werden muss.
In der Kommission wurde gesagt, man könne ein nächstes Mal dann vielleicht trotzdem eine Motion für eine Gesetzesänderung annehmen, wenn sich das Problem in der Praxis nicht lösen lässt. Das ist eigentlich nicht der Sinn und Zweck. Denn die Gesetzeslage ist klar. Es liegt an der Praxis, das Problem zu lösen.
Wir haben in der WAK dann oppositionslos entschieden, die Motion nicht anzunehmen. Ich schliesse hier aber mit dem ernsten Hinweis an die Finanzdirektoren, sie möchten doch bitte das Problem in der Praxis lösen.