Jans Beat · Bundesrat · 2024-02-27
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-02-27
Wortprotokoll
Sie fragen sich vielleicht, weshalb das Patenterteilungsverfahren überhaupt angepasst werden soll. Es funktioniert ja gut in der Schweiz. Nun, in erster Linie machen wir das für Schweizer Einzelerfinderinnen und Einzelerfinder, für Start-ups und für KMU, die ihre Innovationen in der Schweiz schützen wollen. Heute gehen sie dafür entweder nach München, um das Europäische Patentamt anzufragen. Dieses Patent gilt dann auch in der Schweiz. Oder sie gehen zum Institut für Geistiges Eigentum in der Schweiz und nutzen das teilgeprüfte, aber letztlich substanzlose Schweizer Patent.
Wir machen diese Übung aber auch für alle Innovativen, die nicht mit einem unvollständig geprüften Patent attackiert werden möchten. Einzelerfinderinnen und Einzelerfinder, Start-ups und KMU können in der Regel nicht selber beurteilen, ob das ihnen entgegengehaltene fragwürdige Patent etwas taugt oder nicht. Anders als die grossen Player haben sie keine interne Rechtsabteilung, die sie dabei unterstützt. Schliesslich machen wir es für die Schweizer Wirtschaft, die[NB]insgesamt[NB]von[NB]der[NB]Vorlage profitiert. Ja, das aktuelle Patentsystem funktioniert, dies aber vor allem deshalb, weil wir uns alle daran gewöhnt haben.
Am 1.[NB]Juni kam nun letztes Jahr das EU-Einheitspatent. Dieses wird die europäische Patentlandschaft verändern. Wir können noch nicht abschätzen, wie, jedoch müssen wir uns gegen die anstehende Veränderung wappnen. Sollte das europäische Patentsystem für Schweizer Anmelderinnen und Anmelder in zehn Jahren immer noch gut funktionieren, haben wir uns mit der vorliegenden Vorlage nichts verbaut, denn die aktuellen Vorteile bleiben erhalten. Sollte sich unsere Situation hingegen verschlechtern, macht uns die[NB]Vorlage[NB]fit.[NB]Wir[NB]sind bereit, weil wir eine echte Alternative zum europäischen Patent schon funktionsfähig aufgebaut haben.
Die Vorlage ändert das Bewährte am Schweizer Patentsystem nicht. Sie als Anmelderin oder Anmelder eines Patents erhalten auch künftig das altbekannte teilgeprüfte Schweizer Patent, wenn Sie das Verfahren einfach durchlaufen. Hinzu kommt einzig die obligatorische Recherche, deren Ergebnisse in einem Bericht veröffentlicht werden. Dieser Bericht macht das System transparenter und sicherer und wertet es damit auf. Denn bisher wurde alles patentiert, wenn Sie nur das Anmeldeformular richtig ausgefüllt haben. Können Sie sich vorstellen, dass Sie in der Schweiz sogar das Rad hätten patentieren können? Künftig reicht ein Blick in den Recherchebericht, um diesen Etikettenschwindel zu entlarven.
Die von der Motion Hefti geforderte vollständige Patentprüfung kommt nur fakultativ zur Anwendung, also nur für diejenigen, die es auch explizit wollen. Das sind sicher nicht die grossen Player, die international tätig sind. Nestlé, Novartis und Roche werden weiterhin ins Europäische Patentamt investieren. Aber ich sage es noch einmal: Wir machen die Vorlage für Schweizer Einzelerfinderinnen und Einzelerfinder, für Start-ups und KMU. Wenn diese ihre Innovationen nur in der Schweiz schützen wollen, dafür aber ein vollwertiges Patent erhalten möchten, dann können sie das künftig so vom Institut für Geistiges Eigentum verlangen. Das hat für sie einen grossen Vorteil: Sie müssen für ein vollwertiges Patent nicht mehr nach München gehen und den kostspieligen und zeitintensiven Umweg über das europäische Patent machen. [PAGE 36]
Mit dieser Vorlage machen wir keine halben Sachen. Deshalb modernisieren wir das ganze Patenterteilungsverfahren inklusive Instanzenzug. Bisher konnten Entscheide des Instituts für Geistiges Eigentum über drei Instanzen angefochten werden. Wir wollen aber dem vielseitig geäusserten Wunsch nach einem attraktiven Schweizer Patentsystem Rechnung tragen. Dazu gehört vor allem auch ein schlanker und effizienter Rechtsweg an ein kompetentes Gericht. Aus diesem Grund verzichten wir zunächst auf das Einspruchsverfahren, das seit seiner Einführung vor 16 Jahren nicht ein einziges Mal gebraucht wurde. Damit entfällt das der Patenterteilung nachgelagerte Verfahren vor dem Institut für Geistiges Eigentum. Der Rechtsweg verkürzt sich von drei auf zwei Instanzen.
Die Entscheide des Instituts für Geistiges Eigentum werden nun direkt an die Rechtsmittelinstanz weitergezogen. Diese Rechtsmittelinstanz ist neu das Bundespatentgericht, wie in der Vernehmlassung von allen gefordert. Dort sitzen Patentanwältinnen und spezialisierte Anwälte als Fachrichter. Diese Profis entscheiden darüber, ob das Institut für Geistiges Eigentum ein Patent zu Recht erteilt hat oder eben nicht. Für den Rechtsweg bedeutet das: kürzer, aber besser.
Nun zum Beschwerderecht, insbesondere zum Drittbeschwerderecht, das im Erstrat und auch in Ihrer vorberatenden Kommission, der WBK-N, rege diskutiert worden ist: Der Ständerat begrüsst zwar die Änderung des Patentgesetzes. Das im Entwurf des Bundesrates vorgesehene ideelle Verbandsbeschwerderecht lehnt er jedoch ab. Stattdessen soll jede und jeder mit einer Beschwerde die Patentausschlussgründe gemäss Artikel 1a, Artikel 1b und Artikel 2 des Patentgesetzes geltend machen können. Dieser Änderungsbeschluss des Ständerates lässt im Vergleich zum Gesetzentwurf Drittbeschwerden in grösserem Umfang zu.
Der Antrag der WBK-N geht sogar noch einen Schritt weiter: Die Beschwerdegründe sollen mit den im Europäischen Patentübereinkommen festgelegten Kriterien auf das dortige Einspruchsverfahren abgestimmt und somit noch weiter ausgedehnt werden. Beliebige Dritte sollen nämlich auch Beschwerde dazu einreichen können, ob eine Erfindung neu ist, ob sie erfinderisch ist, ob sie gewerblich anwendbar ist, ob sie ausreichend offenbart ist - das heisst, ob eine Erfindung durch den Fachmann ausgeführt werden kann - und ob der Gegenstand einer geänderten Anmeldung unzulässigerweise über den Inhalt der für das Anmeldedatum massgebenden Fassung hinausgeht.
Der Ständerat will, dass diese zusätzlichen Gründe nur von besonders betroffenen Dritten geltend gemacht werden können. Gemäss WBK-N soll diese Möglichkeit aber jedem beliebigen Dritten zur Verfügung stehen. Damit wird die Drittbeschwerde zu einer vollständigen Popularbeschwerde erweitert.
Es ist unbestritten, dass ein gut funktionierendes Beschwerdesystem die Qualität von Patenten erhöht. Je einfacher es allerdings ist, Beschwerde zu erheben, desto mehr Beschwerden wird es auch geben. Das steht in einem gewissen Spannungsverhältnis zum in der Motion Hefti 19.3228 geforderten einfachen und damit attraktiven Rechtsverfahren.
Ebenfalls klar ist, dass wegen dieser zusätzlichen Beschwerden sowohl das Bundespatentgericht als auch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum voraussichtlich mehr zu tun erhalten. Die in der Botschaft ausgewiesenen Zahlen sind daher zu tief angesetzt: Wir werden mehr Ressourcen brauchen, wenn sich die WBK-N durchsetzt.
Ebenfalls rege diskutiert haben der Ständerat und die WBK-N die aufschiebende Wirkung von Beschwerden. Der Ständerat will, dass Drittbeschwerden, die sich auf die Artikel 1a, 1b oder 2 des Patentgesetzes stützen, grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben und damit die Patentinhaberinnen und Patentinhaber nicht blockieren. Nur in Ausnahmefällen soll die Vor- oder Beschwerdeinstanz die aufschiebende Wirkung anordnen können. Die WBK-N will mehr: Sie will nämlich, dass grundsätzlich sämtlichen Drittbeschwerden die aufschiebende Wirkung entzogen wird.
Beide Anträge weichen daher von dem in der Verwaltungsrechtspflege geltenden Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden ab. Für Anmelderinnen und Anmelder ist das schön, denn sie können sofort sämtliche möglichen Rechte aus ihrem Patent durchsetzen, auch wenn es angefochten wird. Umgekehrt bedeutet das aber für Konkurrentinnen und Konkurrenten, dass sie aus diesem Patent bereits in Anspruch genommen werden können, obwohl das Gericht es noch nicht gültig bestätigt hat. Im Resultat besteht das Risiko hoher Rückabwicklungskosten. Denn ist eine Beschwerde erfolgreich, gibt es kein Patent mehr. Hat das Zivilgericht aber in einem von der Anmelderin oder dem Anmelder parallel zum Beschwerdeverfahren eingeleiteten Zivilprozess schon Ansprüche zugesprochen, lösen sich diese mangels Patent in Luft auf. Die Rückabwicklung dieser bereits zugesprochenen Ansprüche erfordert weitere aufwendige und teure Zivilverfahren.
Insofern überzeugt mich in diesem Zusammenhang der Antrag der Minderheit der WBK-N am meisten. Demgemäss sollen Beschwerden nur, aber immerhin in den Fällen keine aufschiebende Wirkung haben, in denen jede Person eine Beschwerde machen kann. Das ist nachvollziehbar, denn es wirkt der Versuchung entgegen, einfach einmal auf Vorrat Beschwerde zu erheben und so das Patent zu blockieren.
Dieses Risiko ist jedoch dort nicht vorhanden, wo es schwierig ist, Beschwerde zu führen. Deshalb gibt es auch keinen Grund, allen übrigen Beschwerden die aufschiebende Wirkung ebenfalls zu entziehen. Mit anderen Worten: Der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung soll nur in[NB]denjenigen[NB]Fällen[NB]gelten, in denen besonders betroffene Dritte nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz Beschwerde erheben.
Ich weiss, das waren viele Informationen auf einmal. Aber Sie sehen, das Patentgesetz wird nur sanft modernisiert. Hie und da passen wir das Patenterteilungsverfahren an, um es vor allem für Schweizer Einzelerfinderinnen und Einzelerfinder, für Start-ups und für KMU attraktiver zu machen. Viel Bekanntes und Bewährtes bleibt aber bestehen.
Ich beantrage Ihnen, auf die Vorlage einzutreten, möchte aber noch kurz etwas zum kurzfristig eingereichten Einzelantrag Aebischer Matthias sagen.
Herr Nationalrat Aebischer beantragt Ihnen bei Artikel 59c Absätze 2 und 3 ebenfalls, dem Ständerat und damit nicht der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission zu folgen. In Absatz 2 möchte Herr Aebischer den aktuellen Einspruch unverändert ins revidierte Gesetz überführen. Dritte sollen künftig weiterhin ohne weitere Voraussetzungen überprüfen können, ob das Institut für Geistiges Eigentum die Biotech-Patentausschlussgründe richtig angewendet hat - nicht weniger, aber auch nicht mehr.
Meine Vorgängerin unterstützte 2023 im Ständerat diesen Vorschlag, deshalb widersetze ich mich heute Herrn Aebischers Antrag nicht. Ich stelle aber der guten Ordnung halber Folgendes fest: Im Vorfeld der Beratungen Ihrer WBK-N und in der Kommissionssitzung selbst wurde klar, dass sowohl die Industrie als auch die Zivilgesellschaft eine Ausdehnung der Beschwerdegründe über die Einspruchsgründe hinaus begrüsst. Denn sowohl die Konkurrenz der Patentanmelder als auch die patentkritischen Kreise möchten die[NB]Möglichkeit[NB]haben,[NB]vom[NB]Institut für Geistiges Eigentum erteilte Patente im Beschwerdeverfahren auf Herz und Nieren zu überprüfen.
Zu dieser Rundumüberprüfung gehören gerade Fragen der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit. Sogar der Patentanmelder respektive die Patentanmelderin kann einer solchen umfassenden Überprüfung etwas Positives abgewinnen, denn sie respektive er hat so im Resultat ein besser überprüftes Patent und somit ein kleineres Risiko, dass das Patent später zivilrechtlich angegriffen wird. Von daher hat der Antrag der Mehrheit Ihrer vorberatenden Kommission einen gewissen Charme.
Zu Absatz 3 - den betrifft es ja auch - halte ich fest, dass darin nichts steht, was nicht sowieso schon gilt. Absatz 3 ist also rein deklaratorisch, er sorgt für Transparenz. Ob er im Patentgesetz steht, wie es der Ständerat beschlossen hat und Herr Nationalrat Aebischer Ihnen heute beantragt, oder ob Sie ihn streichen, wie es Ihre vorberatende Kommission beantragt, ändert nichts am Resultat. Steht nichts Spezielles im Patentgesetz, gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz. [PAGE 37]