Jans Beat · Bundesrat · 2024-02-27
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-02-27
Wortprotokoll
Sie haben es gehört: Der Bundesrat hat dem Parlament bereits 2013 und 2019 Gesetzentwürfe zum Schutz von Whistleblowern im Privatsektor vorgelegt. Beide Entwürfe wurden nach eingehender Diskussion vom Parlament abgelehnt. Der Nationalrat, also Ihre Kammer, ist als Zweitrat nicht einmal auf das Geschäft eingetreten. Seither haben sich keine neuen Erkenntnisse im Bereich des Schutzes von Whistleblowerinnen und Whistleblowern ergeben. Sowohl die Richtlinie der Europäischen Union als auch die Kritik vonseiten der OECD waren bei der Beratung des Geschäftes im Parlament bereits bekannt.
Der Bundesrat ist nach wie vor der Ansicht, dass ein spezifischer Rechtsrahmen die beste Lösung wäre. Ein politischer Konsens ist in dieser Frage jedoch nicht in Sicht. Die vorliegende Motion liefert auch keine neuen Elemente, die zu einem mehrheitsfähigen Vorstoss verhelfen könnten. Deshalb, Frau Arslan: Wir wissen nicht, was wir tun müssten, solange aus dem Nationalrat keine mehrheitsfähigen Vorstösse kommen. Wenn diese kommen, helfen wir gerne. Zum jetzigen Zeitpunkt ist das unklar, nachdem das letzte Mal eine Vorlage nicht einmal hier im Rat hat behandelt werden dürfen. Wir arbeiten nicht so gerne einfach für die Galerie. Wir möchten Ihnen helfen. Das ist uns im Moment mit diesem Vorstoss nicht möglich. Die Tatsache, dass der Nationalrat im September 2023 auch noch die Motion Gugger 21.4615, "Compliance-Verstösse straffrei melden", abgelehnt hat, bestätigt diese Analyse.
Zu Artikel 102 des Strafgesetzbuches: In Bezug auf Artikel 102 ist dem Bundesrat bekannt, dass die vorgesehene Busse von bis zu fünf Millionen Franken den Anforderungen und Ansprüchen der OECD nicht genügt. Die OECD verlangt in diesem Kontext von den Staaten Strafen, die effizient, verhältnismässig und abschreckend sind. Wir müssen aber unser Gesamtsystem im Auge behalten und dürfen nicht vergessen, dass es beim konkreten strafbaren Verhalten einzig um ein Verschulden rund um die Organisation des Unternehmens geht. Fünf Millionen Franken sind angesichts dessen durchaus viel und verhältnismässig. Artikel 102 des Strafgesetzbuches bestraft nicht ein Hauptdelikt als solches, zum Beispiel Korruption oder Geldwäscherei, sondern bloss den Umstand, dass solche Delikte wegen der Organisation der Firma nicht verhindert werden konnten.
Dazu kommt, dass sich die bisher auf der Grundlage dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen auf bis zu 4,5 Millionen Franken belaufen. Zusätzlich zur Busse kommt häufig die Einziehung von Vermögenswerten hinzu, was ausgesprochen hohe Summen betreffen kann. Wir sprechen hier von bis zu dreistelligen Millionenbeträgen. Schliesslich ist die Zahl der Verurteilungen auf der Grundlage von Artikel 102 StGB überschaubar.
Deshalb ist der Bundesrat der Ansicht, dass es weder eine Notwendigkeit noch einen ausreichenden rechtlichen Spielraum gibt, um die Obergrenze für Geldstrafen zu erhöhen.
Aus diesen Gründen empfiehlt Ihnen der Bundesrat, dem Entscheid Ihrer Kommission zu folgen und die Motion abzulehnen.