Jans Beat · Bundesrat · 2024-02-27
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-02-27
Wortprotokoll
Ich spreche zu beiden Postulaten, zum Postulat Vincenz 23.3762 und zum Postulat Marti Min Li 23.3805.
Die Fristenregelung findet sich in Artikel 119 Absatz 2 des Strafgesetzbuches, welcher den straflosen Schwangerschaftsabbruch regelt. Demgemäss ist ein Schwangerschaftsabbruch in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft straffrei. Diese Regelung ist seit Oktober 2002 in Kraft. Nach über zwanzig Jahren seit der Inkraftsetzung der Norm hält der Bundesrat eine Evaluation der Fristenregelung sowie der medizinischen Praxis und derjenigen der Kantone im Rahmen einer disziplinübergreifenden Postulatsberichterstattung für sinnvoll.
Der Bundesrat beantragt Ihnen darum die Annahme der Postulate.