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Jans Beat · Bundesrat · 2024-02-28

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-02-28

Wortprotokoll

Der Bundesrat erachtet den Schutz der Infrastrukturen im Energiebereich zur Stärkung der Versorgungssicherheit als wichtig. Er nimmt die auch im Rahmen der Sistierungsdebatte geäusserten Sorgen im Hinblick auf die Energieversorgungssicherheit sehr ernst. Trotzdem beantragt er Ihnen, nicht auf die Vorlage einzutreten. Er erachtet den von der Vorlage gewählten Lex-Koller-Ansatz als formell und materiell nicht zielführend. Dieser Ansatz ist auch nicht erforderlich, um das Kernanliegen der Vorlage umzusetzen. Dies war auch das deutliche Ergebnis des Vernehmlassungsverfahrens und der Regulierungsfolgenabschätzung.

Als nicht zielführend in formeller Hinsicht erachtet der Bundesrat das in der Vorlage vorgesehene Verfahren. Bei der Lex Koller sind in erster Linie die Kantone für die Prüfung und Anwendung des Gesetzes zuständig. Letzte Instanz bei Beschwerden ist das Bundesgericht. Der vorliegende Entwurf sieht dagegen den Bundesrat als Entscheidinstanz vor. Damit hätte der Bundesrat nicht nur Fragen von ausgeprägt politischer Natur zu klären, er hätte auch blosse Rechtsfragen zu entscheiden, wie zum Beispiel die Frage, ob eine erwerbende Gesellschaft ausländisch beherrscht ist. Das ist nicht sachgerecht. Dabei ist namentlich davon auszugehen, dass aus Gründen der Rechtssicherheit zahlreiche Gesuche auf Feststellung der Nichtbewilligungspflicht beim Bundesrat eingehen würden.

Nach der Vorlage soll zudem der Bundesrat letztinstanzlich entscheiden. Rechtsfragen müssen aber gerichtlich überprüft werden können, ansonsten wird gegen die in der Bundesverfassung verankerte Rechtsweggarantie und gegen Artikel 6 EMRK verstossen. Das vorgesehene Verfahren ist daher nicht stufengerecht, ist in der Praxis kaum umsetzbar und verstösst gegen Völkerrecht.

Materiell nicht zielführend ist der Lex-Koller-Ansatz deshalb, weil die vorgesehene Regelung - wir haben es gehört - leicht umgangen werden kann. Die erwerbende Gesellschaft fällt nicht unter die Regelung, wenn sie in einem Staat gegründet wird und geschäftlich aktiv ist, mit dem die Schweiz ein Freihandelsabkommen mit Verpflichtungen im Energiesektor geschlossen hat. Die Gegenausnahme, die der Entwurf vorsieht, hilft dabei nur bedingt weiter. Die Hürden für deren Anwendbarkeit sind nämlich sehr hoch: Sie setzt voraus, dass eine Ausnahmebestimmung des anwendbaren Abkommens erfolgreich angerufen werden kann. Dieses "Nein, aber" kann also kaum umgesetzt werden.

Überdies kann die Regelung zu schwierigen Eingriffen in die Eigentumsgarantie und die Wirtschaftsfreiheit führen. Dabei ist heute noch ungeklärt, ob hierfür ausreichende öffentliche Interessen gegeben sind.

Und nicht erforderlich ist der Lex-Koller-Ansatz schliesslich, weil das Kernanliegen der Initiative durch bestehende Regulierungen und andere Gesetzgebungsvorhaben zielführender aufgenommen werden kann und aufgenommen wird. Zu verweisen ist an dieser Stelle insbesondere auf das - wir haben es gehört - im Entwurf vorliegende Investitionsprüfgesetz, aber auch auf verschiedene Regelungen in der Energiegesetzgebung.

Zur Frage von Herrn Schmid zum Wasserrechtsgesetz: Sie haben recht, dieses sieht eine Bewilligung vor. Wie das Gesetz vollzogen wird, kann ich Ihnen jetzt allerdings spontan nicht sagen, weil dessen Vollzug dem UVEK untersteht.

Pour toutes ces raisons, le Conseil fédéral vous propose de ne pas entrer en matière sur le projet de modification de la lex Koller. Si vous décidez néanmoins d'entrer en matière, il estime qu'il sera indispensable d'examiner des alternatives à la lex Koller comme bases juridiques.