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Binder-Keller Marianne · Ständerat · 2024-02-28

Binder-Keller Marianne · Ständerat · Aargau · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-02-28

Wortprotokoll

Ich präsentiere hier die parlamentarische Initiative SPK-N "Bei häuslicher Gewalt die Härtefallpraxis nach Artikel 50 AIG garantieren".

Die SPK-N beschloss am 5.[NB]November 2021 mit 21 zu 2 Stimmen bei 2 Enthaltungen, einen Erlassentwurf zu dieser Initiative auszuarbeiten, in welcher es um den besseren Schutz von Opfern ehelicher respektive häuslicher Gewalt geht. Es [PAGE 38] leiden bei dieser Gewalt schliesslich auch Kinder und alle Betroffenen in einem solchen Haus, deshalb auch die neue Begrifflichkeit. Diesem Entscheid stimmte damals auch die Staatspolitische Kommission des Ständerates zu. Der Vorentwurf wurde in die breite Vernehmlassung geschickt. Am 17.[NB]November 2022 wurde er von der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates mit 18 zu 6 Stimmen bei 1 Enthaltung und am 19.[NB]Dezember 2023, in der Wintersession also, in der Gesamtabstimmung vom Nationalrat mit 129 zu 65 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen. Mit anderen Worten: ein klarer Entscheid.

Die Staatspolitische Kommission des Ständerates ist mit 10 zu 1 Stimmen auf den Entwurf ihrer Schwesterkommission eingetreten und hat ihn in der Gesamtabstimmung mit 9 zu 1 Stimmen bei 1 Enthaltung angenommen.

Die Minderheit, die sich nachher sicher auch selbst erklären wird, erachtet die Vorschläge als nicht zielführend, um letztlich das Ziel, die Opfer wirkungsvoll zu schützen, zu erreichen. Sie stört sich auch daran, dass auf die Opfer fokussiert wird, anstatt im gleichen Aufwisch auch die Täter effizienter einer Strafe zuzuführen und sie beispielsweise auszuweisen - gesetzt den Fall natürlich, sie haben keine Schweizer Staatsbürgerschaft. In diesem Sinne ist jetzt ja auch der Rückweisungsantrag formuliert.

Worum geht es? Durch eine Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) soll die ausländerrechtliche Situation von Opfern häuslicher Gewalt verbessert werden. Artikel 50 in diesem Gesetz wird also präzisiert.

Betroffen von dieser Gewalt sind zu einem grossen Teil Frauen, aber auch Männer, deren Aufenthaltsrecht an eine Beziehung mit einer Person gebunden ist, welche ihnen gegenüber Gewalt ausübt. Bei einer Auflösung der Ehegemeinschaft können die betroffenen Personen nur dann in der Schweiz bleiben, wenn die Ehe drei Jahre gedauert hat oder sie gut integriert sind. Ausnahmen davon gibt es dann, wenn die Betroffenen im Rahmen der Mitwirkungspflicht nachweisen können, dass sie Opfer ehelicher Gewalt sind, diese Gewalt eine gewisse Intensität aufweist und dass die Gewalt systematisch ist.

Häusliche Gewalt ist im Einzelfall ein Vieraugendelikt. Man kann sich vorstellen, dass Menschen, welche Gewalt erleiden, die hiesigen Gegebenheiten wenig kennen, wenige eigene Beziehungen haben, wenige Möglichkeiten haben, sich an Vertrauenspersonen zu wenden, schlicht überfordert sind, sich angemessen zur Wehr zu setzen; und wenn man befürchten muss, durch eine solche Meldung und mögliche Trennung gar das Aufenthaltsrecht zu verlieren, dann verbleibt man in einer solchen Beziehung, um keine Wegweisung zu riskieren. Das waren die ursprünglichen Überlegungen, die dieser parlamentarischen Initiative zugrunde liegen.

Diese Fehlanreize sollen behoben werden, indem die Härtefallregelung in Kohärenz zum Opferhilfegesetz ausgestaltet wird. Im Opferhilfegesetz gibt es bereits heute den sogenannten Opferstatus für Menschen, die häusliche Gewalt erleben. Damit haben sie auch Anspruch auf Leistungen, namentlich Unterstützungsleistungen, Unterbringung und psychologische Betreuung. Der Opferstatus soll aber nicht automatisch zu einer Härtefallbewilligung führen, die Einzelfallprüfung bleibt.

Der Nationalrat, der Bundesrat und auch Ihre vorberatende Kommission sind der Ansicht, dass die Hürden zu hoch sind, um Opfern Gerechtigkeit widerfahren zu lassen. Es gibt Anpassungsbedarf, die Rechtssicherheit der betroffenen Personen soll verbessert werden. Die Mehrheit ist dem Beschluss des Nationalrates in allen Punkten gefolgt.

Die Bestimmung wird also unter Angabe von Beispielen spezifischer Merkmale und von Hinweisen auf häusliche Gewalt besser definiert und präzisiert. Die rechtliche Neuregelung soll nicht nur Ehepartnerinnen und Ehepartnern von Schweizerinnen und Schweizern, sondern auch Personen mit einer Niederlassungsbewilligung zugutekommen, der Kreis soll etwas erweitert werden. Darüber hinaus gilt die Regelung nicht nur für Personen in einer ehelichen Gemeinschaft, sondern auch für Personen in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einem Konkubinat, wobei diese zahlenmässig offenbar sehr marginal sind. Es wird auch nicht mehr nur von ehelicher Gewalt, sondern von häuslicher Gewalt gesprochen, weil ja alle in einem Haushalt betroffen sind.

Des Weiteren soll im Fall der häuslichen Gewalt bei Erhalt einer Härtefallbewilligung eine längere Frist eingeräumt werden, sich zu integrieren. Nochmals: Der Opferstatus soll aber nicht automatisch zu einer Härtefallbewilligung führen. Es bleibt eine Einzelfallprüfung.