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Friedli Esther · Ständerat · 2024-02-28

Friedli Esther · Ständerat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-02-28

Wortprotokoll

Ich beantrage Ihnen Nichteintreten auf diese Vorlage. Zuerst möchte ich festhalten: Häusliche Gewalt kann nicht toleriert werden. Häusliche Gewalt ist ein strafbares Delikt und fällt unter das Strafgesetzbuch. Häusliche Gewalt ist ein Offizialdelikt.

Opfer von häuslicher Gewalt brauchen Schutz. Vor diesem Hintergrund ist wohl diese Vorlage entstanden, aber gut gemeint ist nicht immer gut. So kommt mir diese Vorlage vor. Denn mit dieser Vorlage möchte die Staatspolitische Kommission des Nationalrates Personen aus Drittstaaten, die häusliche Gewalt erfahren, besser schützen respektive sie als Opfer einer Gewalttat direkt mit dem Aufenthaltsrecht und dem Familiennachzug verknüpfen. Damit wird eine neue Gruppe von Personen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsregelung geschaffen.

Heute dürfen Frauen und Männer aus Drittstaaten, die Opfer häuslicher Gewalt werden, den Aufenthaltsstatus, wenn er an jenen des Partners geknüpft ist, bei einer Trennung nur behalten, wenn die Ehe mindestens drei Jahre gedauert hat und sie gut integriert sind. Erleidet eine Frau eheliche Gewalt - leider sind es meistens Frauen -, darf sie auch heute schon bleiben, denn es gibt die sogenannte Härtefallpraxis bzw. den heute bestehenden Artikel 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration. Der Artikel wird bereits heute oft angewendet, und das Bundesgericht hat mehrere Entscheide von kantonalen Gerichten aufgehoben, die einen Entzug des Aufenthaltsrechts in erster Instanz schützten. Die Frauen konnten also bleiben.

Es ist jedoch heute schon ein gewisser Missbrauch der Härtefallpraxis festzustellen. Ich verweise auf einen Artikel aus der "Sonntags-Zeitung" vom 10.[NB]September 2022 mit dem Titel "Der Russinnen-Trick". Dort wird ausgeführt, dass Frauen ihre Ehemänner gezielt ehelicher Gewalt beschuldigen, damit sie hierbleiben können. Im Artikel wird auch ausgeführt, dass die Migrationsämter heute schon einen gewissen Missbrauch feststellen. Doch anstatt dass wir den Missbrauch eindämmen und die Gesetzesbestimmungen präzisieren, machen wir mit dieser Vorlage genau das Gegenteil, denn mit der Vorlage werden die Kriterien ganz generell aufgeweicht und massiv ausgeweitet. Ich meine, dass die Schleusen für das Aufenthaltsrecht und den Familiennachzug noch weiter geöffnet werden.

Künftig haben im Scheidungsfall auch Ehegatten und Kinder von Aufenthaltern, Kurzaufenthaltern und vorläufig Aufgenommenen ein Anrecht auf einen Verbleib in der Schweiz. Bisher war das nur bei Schweizern und Niedergelassenen der Fall. Und das gilt nicht nur bei häuslicher Gewalt, sondern generell bei allen wichtigen persönlichen Gründen. Gerade das kann sehr grosszügig ausgelegt werden. Neben Personen in einer ehelichen Gemeinschaft fallen darunter neu auch Personen in einer eingetragenen Partnerschaft sowie Konkubinatspartnerinnen und -partner. Es ist also eine Ausweitung nicht nur in Bezug auf den ausländerrechtlichen Status, sondern auch in Bezug auf den Zivilstand.

Häusliche Gewalt ist oft ein Vieraugendelikt, und der Nachweis ist nicht immer leicht. Mit der vorliegenden Vorlage setzen wir nun die Hürde, um den Nachweis für häusliche Gewalt zu erbringen, sehr, sehr tief. Ich sehe, dass die Hürde für die Anzeige von häuslicher Gewalt für viele Betroffene zu hoch sein kann und sie vor einer Anzeige Respekt oder Angst haben. Dafür haben wir Institutionen wie Frauenhäuser und Opferhilfestellen geschaffen, die hier Unterstützung bieten. Wenn wir dies aber an ein Aufenthaltsrecht knüpfen, wie es die Vorlage nun will, dann muss es gewisse Hürden und nachverfolgbare und beweisbare Kriterien geben. Doch die Vorlage sieht vor, dass es keine Strafanzeige und kein Strafverfahren mehr braucht - nein, es reicht faktisch ein Besuch bei einer Opferhilfestelle oder einer ähnlichen [PAGE 39] Institution. Es braucht keine Anzeige, keine Polizei, keine Richter, es braucht fast bloss eine Behauptung.

Mit dieser Vorlage verabschieden wir uns eigentlich vom Grundsatz, dass so etwas klar bewiesen werden muss. Aus meiner Sicht geht dies rechtsstaatlich nicht. Es geht vor allem deshalb nicht, weil ein Aufenthaltsrecht daran geknüpft ist. Es gibt also eine hohe Motivation respektive fast schon einen neuen Anreiz, wie man in der Schweiz ein Bleiberecht erhalten kann. Damit öffnen wir dem Missbrauch Tür und Tor. Das finde ich völlig unhaltbar. Ich bin davon überzeugt, dass man damit gar nicht in erster Linie den von häuslicher Gewalt betroffenen Frauen hilft - es sind leider oft Frauen -, sondern primär ein neues Feld für das Aufenthaltsrecht und den Familiennachzug schafft.

Mich stören aber auch noch zwei weitere Bereiche. Rechtsmissbrauch zahlt sich aus. Nachdem eine ungültige Ehe den Familiennachzug zu Unrecht ermöglicht hat, wird der Familiennachzug nach Auflösung der ungültigen Ehe auch noch mit einer Aufenthaltsbewilligung belohnt. Das ist heute bei geltendem Recht schon bei Schweizern und Niedergelassenen so, wird jetzt jedoch noch stark ausgeweitet, vor allem auch auf vorläufig Aufgenommene. Mit der Vorlage stellen wir neu diese betroffenen Gruppen besser als andere. Einen Anspruch auf Familiennachzug haben heute Ehegatten und Kinder von Schweizern und niedergelassenen Personen. Mit einer Aufenthaltsbewilligung hingegen besteht kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug. In der Regel wird er gewährt, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Die neue Regelung wird nun dazu führen, dass die Leute, die im Rahmen des Familiennachzugs ohne einen Anspruch in die Schweiz gekommen sind, einen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz haben. Ihre Rechtsstellung wird also gegenüber der Situation, in der sie sich befanden, als sie erstmals in die Schweiz kamen, massiv verbessert. Darauf hat zum Beispiel gerade die Vereinigung der kantonalen Migrationsbehörden im Vernehmlassungsverfahren aufmerksam gemacht. Ihr Einwand wurde aber nicht aufgenommen, ebenso wenig verschiedene andere Einwände von verschiedenen Kantonen.

Dann gibt es ja noch die Opferseite. Es gibt immer Täter. Was geschieht mit ihnen? Müssen diese, falls sie aus Drittstaaten kommen, umgehend unser Land verlassen? Wird ihnen das Aufenthaltsrecht weggenommen? Diese Vorlage betrachtet die Täter in keiner Art und Weise, und das ist für mich auch völlig unhaltbar. Wir haben in unserer Politik eine viel zu wenig klare Linie, es bräuchte eine härtere Linie gegenüber den Tätern, denn diese müssen hart angegangen werden.

Gut gemeint ist nicht immer gut; so kommt mir diese Vorlage vor, denn sie ist nicht ausgereift, sie ist einseitig, sie schafft viele Unklarheiten und birgt ein grosses Missbrauchspotenzial. Wir öffnen hier Tür und Tor, damit Menschen unter einem neuen Titel ein Aufenthaltsrecht in unserem Land erhalten, denn diese Vorlage erstreckt sich auf alle Gruppen von Aufenthaltsstatus bis hin zu den vorläufig Aufgenommenen.

Bereits heute können ausländische Personen, die eheliche oder häusliche Gewalt erleben, gemäss Artikel 50 AIG hierbleiben, denn es gibt eine grosszügige Härtefallpraxis. Es braucht daher keine Gesetzesanpassung, schon gar keine wie die, die uns hier vorliegt. Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, nicht auf die Vorlage einzutreten. Falls Sie trotzdem auf die Vorlage eintreten wollen, bitte ich Sie, mindestens den Rückweisungsantrag Stark zu unterstützen.

Wir haben die Vorlage in der Kommission aus meiner Sicht ziemlich im Schnellverfahren diskutiert: Es gab wenig Diskussion, und es gab keine saubere Klärung, was die Konsequenzen wären. Es stellen sich auch noch die Fragen der Verfassungskonformität und des Missbrauchspotenzials. Hier müssen wir aus meiner Sicht nochmals über die Bücher und einige Sachen klären.

In diesem Sinne bitte ich Sie, nicht einzutreten oder, falls Sie es wollen, dann mindestens dem Antrag auf Rückweisung an die Kommission zuzustimmen.