Jans Beat · Bundesrat · 2024-02-28
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-02-28
Wortprotokoll
Der Bundesrat hat kein Problem mit Ziffer 2 von Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a, die Herr Rieder streichen will, und zwar deshalb, weil man diese Bestimmung heute schon vollzieht. Sie ist letztlich geltendes Recht. Sie ist in Artikel 77 Absatz 6bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ziemlich genau mit derselben [PAGE 47] Formulierung aufgeführt, die jetzt im Gesetzentwurf steht. Ich lese sie Ihnen vor: "Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AIG werden die Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt."
Zu den spezialisierten Fachstellen, das ist hier noch wichtig zu erwähnen, gehören die Frauenhäuser. Und die sind sehr nahe dran, so wie Lehrerinnen und Lehrer unter Umständen. Sie sind unter Umständen die Einzigen, die überhaupt einen entsprechenden Tatbestand darlegen können.
Deshalb, meine ich, kann das Gesetz, so wie es aus der Kommission kam, ohne Zustimmung zum Einzelantrag Rieder angenommen werden. Die Kantone wissen schon heute damit umzugehen.