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Michel Matthias · Ständerat · 2024-02-28

Michel Matthias · Ständerat · Zug · FDP-Liberale Fraktion · 2024-02-28

Wortprotokoll

Der Nationalrat hat das Patentgesetz diesen Montag beraten und dessen Stossrichtung unterstützt. Nur beim Rechtsschutz ist er von den Beschlüssen des Ständerates abgewichen. Ihre Kommission beantragt Ihnen, an unseren Beschlüssen festzuhalten.

Es geht um Artikel 59c zum Rechtsschutz, und hier geht es um zwei Aspekte: Erstens geht es um die Gründe, welche mittels Beschwerde gegen eine Verfügung des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) geltend gemacht werden können. Zweitens geht es um die Frage der aufschiebenden Wirkung. In meinem Votum werde ich beide Aspekte kurz beleuchten. Ich werde einige Ausführungen zuhanden der Materialien und auch an die Adresse der WBK-N und des Nationalrates machen.

Ich erinnere an den Leitgedanken der Revision und der ständerätlichen Beschlüsse: Mit der Revision sollte der Rechtsschutz weder eingeschränkt noch ausgebaut werden. Man wollte das Verfahren rank und schlank behalten bzw. machen, dies gerade zugunsten der schweizerischen KMU, welche auf ein Schweizer Patent angewiesen sind. Eine Erweiterung des Rechtsschutzes war nicht das Ziel des Ständerates. Sie wurde nun aber vom Nationalrat beschlossen.

Der Nationalrat machte die Beschwerde zu einer Popularbeschwerde, das heisst, alle, ob von einer Verfügung des IGE betroffen oder nicht, sollen eine breite Palette von Beschwerdegründen vorbringen können. Wenn die Beschwerdemöglichkeit so breit angelegt ist, ist die Gefahr einer missbräuchlichen Beschwerde rein zur Blockierung einer Patentverwertung natürlich höher. Diese unliebsame Wirkung, die Möglichkeit von Missbräuchen, musste der Nationalrat gleich selber wieder korrigieren, indem er nämlich allen Beschwerden im Grundsatz die aufschiebende Wirkung entzog. Darin zeigt sich schon ein wenig die Problematik dieser Ausweitung der Beschwerdegründe gemäss Beschluss des Nationalrates.

Nur vordergründig handelt es sich hier um rein rechtstechnische Fragen oder Juristenfutter. Dahinter verbirgt sich nämlich die Frage, welche Rechtsposition in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren gegen eine Behörde, hier gegen das Institut für Geistiges Eigentum, und damit auch in einem öffentlich-rechtlichen Beschwerdeverfahren, das oft durch den Staat mitfinanziert wird, legitimerweise vertreten werden soll und welche in einem zivilrechtlichen Verfahren.

Die Frage ist also: Soll jedermann, jedefrau ein Verwaltungsgerichtsverfahren lostreten können, völlig unabhängig von der Betroffenheit? Das ist in der Schweiz eigentlich nicht üblich. Soll ferner, falls es zur Beschwerde kommt, keine Beschwerde eine aufschiebende Wirkung haben? Soll also ein vom Institut für Geistiges Eigentum erteiltes Patent umgehend verwertet werden können, selbst während eines hängigen Gerichtsverfahrens, mit allen Risiken einer späteren Rückabwicklung eines korrigierenden Gerichtsurteils? Auch eine solche nicht aufschiebende Wirkung gilt in der Schweiz in der Regel nicht.

Es müssen also ganz besondere Gründe vorliegen, um bezüglich zweier Punkte vom Regelfall eines Verwaltungsgerichtsverfahrens abzuweichen. Diese besonderen Gründe liegen nach Ansicht der WBK-S nicht vor. Der Rechtsschutz ist ausreichend, und damit ist es auch die Rechtssicherheit des Schweizer Patents.

Noch ein Wort zur Debatte im Nationalrat am Montag: Der Bundesrat hat hier ein Einlenken auf den Nationalrat signalisiert, ohne das förmlich zu beantragen. In seinem vorgestrigen Votum hat Bundesrat Beat Jans bei Artikel 59c Absatz 2, bei den Beschwerdegründen, Sympathie für die nationalrätliche Variante gezeigt. Er hat ausgeführt, sowohl die Industrie wie auch die Zivilgesellschaft hätten Interesse an der Ausdehnung der Beschwerdegründe. Selbst patentkritische Kreise, auch die Patentanmelder selber und die Konkurrenz, eigentlich alle hätten dasselbe Interesse, ein Patent möglichst umfassend im öffentlich-rechtlichen Verfahren überprüfen zu können. Es sei also eine Win-win-Situation. Wenn das aber wirklich so eine Win-win-Situation wäre, dann hätte sich der Nationalrat einstimmig für seine Variante entschieden. Es folgte aber doch ein Viertel der Nationalrätinnen und Nationalräte dem Ständerat.

Ich schätze grundsätzlich eigentlich die pragmatische und konsensuale Art unseres Bundesrates Beat Jans. Er hat vorgestern gesagt, die nationalrätliche Variante habe einen gewissen Charme, weil sie so breit getragen werde. Nun, Ihre Kommission hat mehr reflektiert und ist diesem Charme des Nationalrates nicht erlegen. Das Beschwerdeverfahren wird so schlichtweg überstrapaziert.

Zuerst zum Unbestrittenen: Nach allgemeiner Regel kann ein betroffener Dritter, also eine Konkurrentin, ein Konkurrent, Beschwerde erheben. Das ist völlig unbestritten. Unbestritten ist auch, dass die absoluten Grenzen bzw. der Ausschluss der Patentierbarkeit aus Gründen der Würde des Menschen und des Tieres von jedermann und jedefrau geltend gemacht werden können. Hier geht es um öffentliche Interessen, um den Ordre public, deshalb heisst es "öffentliches Beschwerdeverfahren".

Bei den erweiterten Beschwerdegründen gemäss Nationalrat geht es primär um private Interessen, nämlich darum, dass [PAGE 49] ein Patent nicht ausreichend innovativ, nicht ausreichend neu ist, sich von einem bisherigen Patent ungenügend unterscheidet oder gewerblich nicht genutzt werden kann. Diese privaten Interessen - das ist unsere geistige Guideline - sollen nicht durch irgendwelche Personen, sondern durch die Betroffenen geltend gemacht werden können.

Auch nicht zu vergessen ist, dass Betroffene oder interessierte Private gegen ein gültig erteiltes Patent auf dem zivilrechtlichen Weg mit einer Nichtigkeitsklage ebenfalls Rechtsschutz erhalten können. Der bestehende Rechtsschutz reicht also gemäss der Variante des Ständerates völlig aus.

Ausreichend ist auch der vom Ständerat in bestimmten Fällen beschlossene Grundsatz der nicht aufschiebenden Wirkung; das ist Artikel 59c Absatz 5. Demnach kann jedermann, jedefrau nur in ganz wenigen Fällen Beschwerde erheben, und nur in diesen wenigen Fällen gilt die nicht aufschiebende Wirkung als Grundsatz. Der Nationalrat macht diese Ausnahme nun zur Regel, und zwar für alle, für sämtliche Beschwerden.

Das geht zu weit und kann unter Umständen auch Schweizer KMU, für die wir diese Revision eigentlich primär machen, zum Nachteil gereichen. Ein Beispiel: Ein Schweizer KMU wehrt sich gegen die Patentanmeldung durch ein grosses Unternehmen mit riesiger Marktmacht. Das hätte mit der nationalrätlichen Variante im Grundsatz keine aufschiebende Wirkung. Während des Beschwerdeverfahrens könnte das Grossunternehmen den Markt dank seiner Marktmacht während Monaten, vielleicht sogar während zweier, dreier Jahre beherrschen. Ich glaube nicht, dass das im Sinne der Schweizer KMU ist. Abgesehen davon gehen die Grossen in der Regel ohnehin nach München zum Europäischen Patentamt.

Das gesagt, können Sie entsprechend dem einstimmigen Antrag Ihrer Kommission getrost an den Beschlüssen des Ständerates festhalten.