Stadler Hansruedi · Ständerat · 2003-03-20
Stadler Hansruedi · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-03-20
Wortprotokoll
Mit dem vorliegenden Gesetz über die Verwendung von DNA-Profilen befassen wir uns innert kurzer Zeit bereits zum dritten Mal mit einem Teilaspekt des künftigen schweizerischen Strafprozessrechtes. Es stellen sich in der vorliegenden Fassung zum Teil ganz ähnliche grundsätzliche Fragen wie bei der Telefonüberwachung oder bei der verdeckten Ermittlung.
Die DNA-Analyse ist zweifelsohne ein effizientes Instrument der Strafverfolgung. Eindrückliche Fahndungserfolge verdeutlichen die Bedeutung der DNA-Analyse für die Strafverfolgungsbehörden. Da das DNA-Profil jedes Menschen einzigartig ist, eröffnet sich damit eine sehr wirksame Methode zur Identifikation einer Person und zur Überführung eines Täters. Natürlich hat auch ein DNA-Profil keinen absoluten Beweiswert, sondern es muss auch hier eine Beweiswürdigung vorgenommen werden. Im Extremfall kann ich analog einer Urkundenfälschung auch mit biologischem Material wie beispielsweise mit Haaren eine falsche Spur legen.
Gestützt auf eine befristete Verordnung des Bundesrates konnte ein Probebetrieb für ein Informationssystem eingerichtet werden. Dieser Probebetrieb hat gezeigt, dass durchaus Fahndungserfolge erzielt werden konnten. So konnte der Täter unter anderem gerade bei einzelnen Sexualdelikten identifiziert werden. Solche Erfolge beeindrucken. Auch kann gerade die Öffentlichkeit bei Sexualdelikten sehr leicht von der Notwendigkeit solcher neuer Methoden überzeugt werden. Deshalb ist gerade von uns als Gesetzgeber eine besondere Sensibilität und Verantwortung gefragt.
Man kann nun zwischen den so genannten codierenden und den nichtcodierenden Abschnitten einer DNA unterscheiden. In den 10 Prozent des codierenden Abschnittes der DNA finden wir die Erbinformationen. Auch wenn es im vorliegenden Gesetz nur - aber immerhin - um die Analyse und Registrierung des nichtcodierenden Abschnittes der DNA geht, begegnen viele der Erhebung und der Speicherung von DNA-Profilen mit einer grossen Skepsis. Dafür habe ich grosses Verständnis, stellt sich doch unter anderem die Frage, ob mit den gesammelten Daten nicht Missbrauch getrieben werden kann. Diese Frage haben wir in der Kommission eingehend und vertieft diskutiert; in diesem Zusammenhang haben wir auch von einem Kurzgutachten des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Zürich Kenntnis genommen. Darin wird ausgeführt, dass aufgrund der in den letzten zehn bis zwölf Jahren in der wissenschaftlichen Literatur publizierten Erkenntnisse die Wahrscheinlichkeit äusserst gering sei, dass sich nichtcodierte DNA-Sequenzen auf einmal als ergiebige Informationsquellen für höchstpersönliche Merkmale oder für andere Erbanlagen entpuppen würden.
Ein weiterer Aspekt ist zu beachten: Auch bei der DNA-Analyse befinden wir uns auf einer Art Gratwanderung zwischen Grundrechtsschutz einerseits und effizienter Strafverfolgung anderseits. Wie bei der verdeckten Ermittlung oder bei der Telefonüberwachung muss der Gesetzgeber zwischen den Interessen einer effizienten Strafverfolgung und dem Schutz der Persönlichkeit abwägen. Dabei anerkenne ich natürlich durchaus auch, dass die Strafverfolgung nicht um ihrer selbst willen erfolgt, sondern dahinter haben wir ja auch Grundrechte wie beispielsweise jene der Opfer. Ich denke aber, dass dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hier besonders Rechnung getragen werden muss. Dem Verhältnismässigkeitsprinzip tragen unter anderem folgende Artikel des Gesetzentwurfes Rechnung: Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b oder Absatz 3 des gleichen Artikels. Aber auch Artikel 6 Absatz 1 beginnt beispielsweise mit dem Satz: "Sofern sie nicht auf anderem Weg identifizierbar sind ...." Somit ist eigentlich ganz klar die Priorität von anderen Methoden angezeigt.
Gerade weil wir uns der besonderen Sensibilität der Verwendung von DNA-Profilen bewusst sein müssen, braucht es dafür eine einwandfreie gesetzliche Grundlage. Der befristete Probebetrieb des Informationssystems basiert, wie bereits erwähnt, auf der politisch eher heiklen Verordnungsstufe des Bundesrates. Ich begrüsse es, dass jetzt auf Gesetzesstufe eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von DNA-Profilen geschaffen wird, denn diese Sache ist doch so wichtig, dass man den Eigenheiten gerade dieser Methode und auch dem Datenschutz genügend Rechnung tragen muss.
Richtig ist natürlich auch, dass wir für die Verwendung von DNA-Profilen nun eine gesamtschweizerische Lösung treffen. Ebenso geht es um die Verfahren des bürgerlichen, militärischen und Verwaltungsstrafrechtes. Ich muss eingestehen, dass ich an diese Vorlage mit einer rechten Portion Skepsis herangetreten bin. Ich meine jedoch, dass wir nun eine Vorlage vor uns haben, zu der man in etwa stehen kann.
Ich ersuche Sie, auf die Vorlage einzutreten und dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen.