Lexipedia

Jans Beat · Bundesrat · 2024-02-28

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-02-28

Wortprotokoll

Das Massnahmenpaket Sanktionenvollzug umfasst die Änderung des Strafgesetzbuches, das ist die Vorlage 1, und die Änderung des Jugendstrafgesetzes, das ist die Vorlage 2. Die Änderungen wurden vom Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Fachkreisen und Kantonen ausgearbeitet. Beide Entwürfe wurden nach den Ergebnissen des Vernehmlassungsverfahrens gründlich überarbeitet. Ich möchte Ihnen zuerst beide Entwürfe kurz vorstellen.

Mit dem Entwurf 1, der Änderung des Strafgesetzbuches, werden drei Motionen umgesetzt: die Motion Rickli Natalie 11.3767, "Keine Hafturlaube und Ausgänge für Verwahrte", die Motion RK-N 16.3002, "Einheitliche Bestimmungen zum Strafvollzug bei gefährlichen Tätern", und schliesslich die Motion Guhl 17.3572, "Längeres Prüfungsintervall nach drei negativen Prüfungen der Verwahrung". Die vom Ständerat abgeänderte Motion Rickli Natalie 11.3767 verlangte, dass unbegleitete Urlaube für Verwahrte ausgeschlossen werden. Die vorliegende Regelung ist also wesentlich enger gefasst als der ursprüngliche Motionstext. Der Entwurf des Bundesrates stellt sicher, dass Straftäter, die sich im geschlossenen Vollzug, in der Verwahrung oder in einer der Verwahrung vorangehenden Freiheitsstrafe befinden, nur begleitet in Urlaube entlassen werden. Der Ständerat und die[NB]Mehrheit[NB]Ihrer[NB]Kommission[NB]folgten[NB]diesem Entwurf des Bundesrates.

Mit der zweiten Motion, der Motion RK-N 16.3002, wurde der Bundesrat beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen und ihren Strafvollzugskonkordaten Kriterien für einen einheitlichen Strafvollzug bei gefährlichen Tätern festzulegen. Das Bundesamt für Justiz hat in der Folge in Zusammenarbeit mit den Kantonen einen Bericht erstellt, in dem die Ausgangslage und der Handlungsbedarf analysiert wurden. Basierend auf diesem Bericht hat der Bundesrat verschiedene Vorschläge in die Vernehmlassung geschickt. Vor allem der Vorschlag zum Ausbau von Bewährungshilfe und Weisungen ist fast einhellig negativ aufgenommen worden. Die Kantone bzw. die Strafvollzugskonkordate konnten in den danach geführten Diskussionen keine Alternativen aufzeigen. Der Bundesrat hat deshalb nach Rücksprache mit der KKJPD darauf verzichtet, das Thema weiterzuverfolgen. Der Ständerat hat sich diesem Verzicht angeschlossen, und Ihre Kommission hat den Entscheid nicht infrage gestellt. Der Bundesrat beschränkt sich im Rahmen der Umsetzung der Motion somit darauf, dem Parlament insbesondere die folgenden Anpassungen vorzuschlagen: erstens präzisere Vorgaben zur Zusammensetzung der Fachkommission zur Beurteilung der Gefährlichkeit, zweitens eine neue, sachgerechte Definition der Gefährlichkeit und drittens ein Beschwerderecht der Vollzugsbehörde im kantonalen Verfahren und im Verfahren vor Bundesgericht.

Gemäss der dritten Motion, der Motion Guhl 17.3572, "Längeres Prüfungsintervall nach drei negativen Prüfungen der Verwahrung", soll die zuständige Behörde die bedingte Entlassung einer verwahrten Person erst nach drei Jahren wieder von Amtes wegen prüfen, wenn die jährliche Prüfung vorher dreimal in Folge negativ ausgefallen ist. Das soll den administrativen Aufwand verringern, der durch die jährliche Überprüfung der Verwahrung entsteht. Der Bundesrat hat diesen Auftrag auf die Änderung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme ausgedehnt. Der [PAGE 114] Ständerat lehnt diese Änderung ab. Die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt jedoch, dem Entwurf des Bundesrates zu folgen.

Ich komme nun zur Vorlage 2, zur Änderung des Jugendstrafgesetzes. Damit wird in erster Linie die Motion Caroni 16.3142, "Sicherheitslücke im Jugendstrafrecht schliessen", umgesetzt. Schwerpunkt der Vorlage 2 ist die mögliche Verwahrung jugendlicher Straftäterinnen und Straftäter im Anschluss an eine jugendstrafrechtliche Sanktion. Bevor ich auf das Kernstück, also auf die Verwahrung im Jugendstrafgesetz, zu sprechen komme, muss ich doch für die Öffentlichkeit auch die kleineren Anpassungen, die jetzt in der Diskussion nicht erwähnt wurden, kurz vorstellen. In Ergänzung zu diesem Kernstück beinhaltet die Vorlage nämlich auch redaktionelle Anpassungen. Diese sind auf die Revision des Zivilgesetzbuches zum Erwachsenenschutz, zum Personen- und zum Kindesrecht aus dem Jahr 2008 zurückzuführen. Damit wird wirklich nur die Terminologie angepasst. Zudem werden auch das Tätigkeitsverbot sowie das Kontakt- und Rayonverbot präzisiert, wenn ein solches nach dem Strafgesetzbuch weitergeführt werden soll. Diese Präzisierungen sollen verschiedene Unklarheiten des geltenden Rechtes beseitigen. Diese redaktionellen Anpassungen und Präzisierungen bringen aber keine inhaltlichen Änderungen mit sich.

Kommen wir nun zum Kernstück der Vorlage 2. Die Möglichkeit, eine Verwahrung für jugendliche Straftäter im Erwachsenenalter anzuordnen, hat sowohl im Ständerat als auch in Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu intensiven Diskussionen geführt. In den vorberatenden Kommissionen beider Räte wurden zudem Expertinnen und Experten angehört. Die Vor- und Nachteile einer Verwahrung für Jugendliche wurden sorgfältig gegeneinander abgewogen. Die Mehrheit der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates beantragte ihrem Rat zunächst Nichteintreten. Der Ständerat ist diesem Antrag aber nicht gefolgt. Er sprach sich schliesslich mit 22 zu 17 Stimmen bei 1 Enthaltung für Eintreten aus. Auch die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt Ihnen, mit 16 zu 8 Stimmen, auf die Vorlage einzutreten. Eine Minderheit, Sie haben es gehört, beantragt Nichteintreten.

Inhaltlich geht es im Wesentlichen um Folgendes: Die Motion Caroni 16.3142, "Sicherheitslücke im Jugendstrafrecht schliessen", geht von einer Sicherheitslücke im Jugendstrafgesetz aus. Das Jugendstrafrecht sieht nämlich im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht keine reine Sicherheitsmassnahme zum Schutz Dritter vor. Auch die fürsorgerische Unterbringung nach dem Zivilgesetzbuch, die im Anschluss an eine jugendstrafrechtliche Sanktion beantragt werden kann, ist nicht als reine Sicherheitsmassnahme konzipiert. Das heisst, nach geltendem Recht müssen jugendliche Straftäter unter Umständen aus dem Vollzug einer Schutzmassnahme oder eines Freiheitsentzugs entlassen werden, und zwar selbst dann, wenn sie für Dritte eine Gefahr darstellen. Sobald sie das 25.[NB]Altersjahr vollendet haben, endet zudem jede jugendstrafrechtliche Sanktion von Gesetzes wegen.

Ich möchte aber ausdrücklich betonen, dass jugendstrafrechtliche Sanktionen in den allermeisten Fällen wirksam und damit erfolgreich sind. Beim allergrössten Teil der jugendlichen Straftäterinnen und Straftäter besteht bei ihrer Entlassung keine Gefahr weiterer Taten mehr. Das wurde von sämtlichen Fachkreisen mehrfach explizit betont. Sie sind sich einig: Die Schweiz verfügt heute über ein sehr gut funktionierendes Jugendstrafrecht. Sie sind ausserdem der Ansicht, dass die in der Motion Caroni geltend gemachte Sicherheitslücke nur eine ausserordentlich geringe Anzahl von Verfahren bzw. Personen betreffen würde. Daher soll das Jugendstrafgesetz nicht grundsätzlich geändert und nicht an den jugendstrafrechtlichen Prinzipien gerüttelt werden. Die für Jugendliche befürchteten Nachteile sollen damit möglichst gering gehalten werden. Lediglich für sehr seltene, allerschwerste Fälle soll eine solche entscheidende Massnahme eingeführt werden. Daher ist der Entwurf des Bundesrates entsprechend eng gefasst, dies insbesondere mit Rücksicht auf die von Fachkreisen geäusserten Befürchtungen und Kritiken.

Konkret sieht der Bundesrat neu die Möglichkeit vor, bei Personen über 18 Jahren im Anschluss an den geschlossenen Vollzug einer jugendstrafrechtlichen Sanktion eine Verwahrung anzuordnen. Dies soll aber nur möglich sein, wenn eine Person nach Vollendung des 16.[NB]Altersjahres einen Mord begangen hat und am Ende der jugendstrafrechtlichen Sanktion die ernsthafte Gefahr besteht, dass sie wiederum eine solche Straftat begehen wird.

Sie sehen: Der Bundesrat hat beim Massnahmenpaket Sanktionenvollzug versucht, umsichtig zu arbeiten, und er hat die in der Vernehmlassung geäusserte Kritik ernst genommen. Er ist überzeugt, damit zwei fachlich und politisch ausgewogene Vorlagen zu präsentieren. Wie üblich werde ich Ihnen die Position des Bundesrates zu den einzelnen Minderheiten und Mehrheiten in der Detailberatung darlegen.

Ich beantrage Ihnen im Namen des Bundesrates, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und auf beide Vorlagen einzutreten.