Lexipedia

Jans Beat · Bundesrat · 2024-02-28

Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-02-28

Wortprotokoll

Sie haben bei der Vorlage 1 zur Revision des Strafgesetzbuchs über drei Minderheitsanträge aus Ihrer Kommission für Rechtsfragen zu entscheiden. Der Bundesrat beantragt Ihnen bei allen drei Minderheitsanträgen, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen.

Der Bundesrat lehnt den Minderheitsantrag Bregy zur Einführung einer automatischen Verwahrung in Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben b und c ab. Die Idee einer automatischen Verwahrung geht zurück auf die parlamentarische Initiative Rickli Natalie 13.463, "Verwahrung bei rückfälligen Tätern". Bei der Prüfung dieses Vorstosses hat die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates im Oktober 2017 Kantonsvertreter und Fachleute angehört, die das Anliegen ausnahmslos ablehnten. Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates und danach auch der Nationalrat entschieden, diese Idee nicht weiterzuverfolgen. Der Minderheitsantrag Bregy nimmt diese Idee wieder auf. In den Anhörungen der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates zum vorliegenden Geschäft im Oktober 2023 haben die Kantonsvertreter, die Praktikerinnen und Praktiker sowie die Fachleute erneut sehr kritisch Stellung dazu genommen.

Folgende Gründe sprechen gegen den Minderheitsantrag: Der Antrag will, dass ein Täter automatisch verwahrt wird, wenn er zum zweiten Mal einen Mord, eine vorsätzliche Tötung oder eine Vergewaltigung begangen hat. Dieser Katalog ist nicht kohärent. Einerseits fehlen zahlreiche sehr schwere Delikte, so etwa schwere Körperverletzung, Geiselnahme und qualifizierter Raub. Wenn schon, dann müssten auch diese zu einer automatischen Verwahrung führen. Andererseits sind nach dem revidierten Sexualstrafrecht bei einer Vergewaltigung neu weder Drohung noch Gewaltanwendung vorausgesetzt. Sie haben dieses Sexualstrafrecht eben erst angepasst. Es fallen somit neu Sachverhalte unter den Begriff "Vergewaltigung", die bisher als sexuelle Belästigung bestraft wurden. Dass ein Wiederholungstäter in solchen Fällen automatisch verwahrt würde, wäre unverhältnismässig.

Verwahrung ist die strengste aller strafrechtlichen Sanktionen. Gerade deswegen sollten wir Automatismen ohne Einzelfallprüfung generell vermeiden bzw. mit aller Vorsicht einführen. Hinzu kommt, dass der Antrag der Minderheit Bregy nicht präzisiert, wann ein Wiederholungsfall vorliegt. Muss der Täter in zwei verschiedenen Urteilen verurteilt worden sein, oder reicht es, wenn er wegen Mehrfachbegehung einmal verurteilt wurde?

Schliesslich erweist sich der Minderheitsantrag Bregy bei näherem Hinsehen als Scheinlösung. Die Verwahrung, auch die automatische, muss gemäss Artikel 64b StGB nämlich vor ihrem Vollzug zwingend darauf hin überprüft werden, ob eine stationäre therapeutische Massnahme nicht besser geeignet wäre, um Rückfälle zu verhindern. Dabei stützt sich die Vollzugsbehörde unter anderem auf ein unabhängiges Gutachten und die Stellungnahme einer Fachkommission. Das heisst, dass auch bei einer automatisch angeordneten Verwahrung durch ein Gericht vor deren Vollzug im Einzelfall geprüft werden müsste, ob sie notwendig ist. Der Automatismus verspricht somit eine Strenge, die er nicht einhalten kann.

Ich bitte Sie aus diesen Gründen im Namen des Bundesrates, der Mehrheit Ihrer Kommission zu folgen und den Antrag der Minderheit Bregy zu Artikel 64 Absatz 1 Buchstaben b und c abzulehnen.

Bei Artikel 64b Absatz 3 bitte ich Sie ebenfalls, der Mehrheit Ihrer Kommission und dem Bundesrat zu folgen. Gemäss geltendem Recht wird die bedingte Entlassung aus der Verwahrung erstmals nach Ablauf von zwei Jahren und danach mindestens einmal jährlich geprüft. Die jährliche Überprüfung verursacht einen grossen administrativen Aufwand. Innert eines Jahres verringert sich bei solchen Tätern das Rückfallrisiko aber kaum in einem solchen Mass, dass eine bedingte Entlassung realistisch wäre. Dasselbe gilt für die Änderung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Artikel 59 StGB. [PAGE 117]

Der Entwurf des Bundesrates soll den Aufwand für die Prüfung verringern. Wenn die Vollzugsbehörde die bedingte Entlassung oder die Änderung in eine stationäre therapeutische Massnahme bereits dreimal in Folge verweigert hat, soll sie sie erst wieder nach drei Jahren von Amtes wegen prüfen müssen. Die Prüfung auf Gesuch hin bleibt hingegen unverändert. Die Rechte der verwahrten Person sind somit gewahrt; sie kann jederzeit eine Überprüfung beantragen.

Der Ständerat hat diese Änderung abgelehnt, die Mehrheit Ihrer Kommission unterstützt jedoch den Entwurf des Bundesrates. Ich bitte Sie, der Mehrheit zu folgen und die Änderung gemäss Artikel 64b Absatz 3 anzunehmen.

Auch bei Artikel 84 Absätze 6bis und 6ter sowie bei Artikel 90 Absätze 4ter und 4quater bitte ich Sie, der Mehrheit Ihrer Kommission und damit dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen. Unser Sanktionenrecht ist auf die Resozialisierung ausgerichtet und soll die inhaftierte Person auf ein deliktfreies Leben ausserhalb des Justizvollzugs vorbereiten. Das geschieht durch stufenweise Vollzugsöffnungen, wozu auch die Gewährung von Urlaub gehört. Dieser dient insbesondere der Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt und der Vorbereitung der Entlassung. Damit die Behörde einen Urlaub bewilligen kann, muss sich die inhaftierte Person zunächst im Vollzug wohl verhalten. Es darf zudem keine Gefahr bestehen, dass sie flieht oder weitere Straftaten begeht. Hat die Behörde Bedenken, einen unbegleiteten Urlaub zu bewilligen, muss sie prüfen, ob sich die Risiken durch eine Begleitung verringern lassen.

Gleichzeitig sind Urlaube aber auch wichtig, damit sich die Behörde ein Bild davon machen kann, wie sich eine Person ausserhalb der Gefängnismauern verhält. Sie kann das Rückfallrisiko aufgrund solcher Beobachtungen nämlich besser einschätzen. Unbegleitete Urlaube dienen also mittelbar auch der Sicherheit. Wenn ein verwahrter Täter ausschliesslich in Begleitung von Sicherheitspersonal Urlaube absolviert, entfällt ein wichtiger Teil der für eine zuverlässige[NB]Prognosestellung notwendigen Entscheidgrundlage.

Der Entwurf des Bundesrates stellt sicher, dass Urlaube nur bei Tätern im geschlossenen Vollzug der Verwahrung oder der vorangehenden Freiheitsstrafe zwingend mit Begleitung angeordnet werden. Bei Tätern, die sich bereits im offenen Vollzug befinden, zum Beispiel in einem Arbeitsexternat, wäre es hingegen widersprüchlich, Hafturlaube immer in Begleitung von Sicherheitspersonal anordnen zu müssen.

Ich bitte Sie daher im Namen des Bundesrates, auch bei Artikel 84 Absätze 6bis und 6ter sowie bei Artikel 90 Absätze 4ter und 4quater der Mehrheit Ihrer Kommission und somit auch dem Ständerat und dem Bundesrat zu folgen.