Jans Beat · Bundesrat · 2024-02-28
Jans Beat · Bundesrat · Basel-Stadt · 2024-02-28
Wortprotokoll
Die Frage, die sich bei dieser Vorlage stellt, ist eine einfache: Soll der im Privatrecht geltende feste Verzugszinssatz von 5 Prozent gemäss Artikel 104 OR beibehalten werden, oder soll der Verzugszinssatz künftig flexibel sein und jedes Jahr an den Swiss Average Rate Overnight (Saron) angepasst werden? Der Status quo, das heisst die Beibehaltung des festen Zinssatzes von 5 Prozent, wird von der Mehrheit der Vernehmlassungsteilnehmenden einschliesslich der Wirtschaftskreise sowie vom Bundesrat und vom Ständerat befürwortet. Er wird neu auch von der Mehrheit Ihrer Kommission für Rechtsfragen unterstützt, die Ihnen Nichteintreten auf die Vorlage beantragt. Das begrüsst der Bundesrat.
Die meisten Argumente gegen diese Vorlage und somit für den Status quo wurden bereits angesprochen. Ich möchte mich daher kurzfassen. Das wirtschaftliche Umfeld hat sich seit Einreichung der parlamentarischen Initiative stark verändert, Herr Mahaim. Der Handlungsdruck bei dieser Thematik hat entsprechend abgenommen. Der Referenzzinssatz war 2016, zum Zeitpunkt der Einreichung dieser parlamentarischen Initiative, extrem niedrig oder sogar negativ. Dies veranlasste einige Banken, Guthaben auf Sparkonten nicht mehr zu verzinsen. Seit Ende Oktober 2022 liegt der über drei Monate aufgezinste Saron wieder im positiven Bereich, er ist seither laufend gestiegen und hat sich seit Ende September 2023 auf 1,70 Prozent stabilisiert.
Die schwierige Lage, in der sich die Unternehmen damals befanden, und damit der eigentliche Auslöser für das Anliegen besteht somit nicht mehr. Verspätete Zahlungen bedeuten eine unerwünschte Unsicherheit und stellen für Gläubiger somit ein Risiko dar. So zeigen die jüngsten Daten, dass verspätete Zahlungen für Schweizer Unternehmen ein grosses Problem darstellen, insbesondere für KMU, die oft über wenig Liquidität verfügen und nur von wenigen Aufträgen abhängig sind. Für diese Unternehmen sind die Zahlungsmoral und die rasche Bezahlung fälliger Schulden absolut relevant. In diesem Kontext wäre die Senkung der Verzugszinsen - die Vorlage würde ja eine Senkung von 5 auf 4 Prozent bewirken - ein falsches Signal.
Nach Ansicht des Bundesrates muss der Verzugszins auch einen gewissen Druck auf den Schuldner ausüben, um ihn zur Zahlung zu bewegen. Es muss vermieden werden, ein System zu schaffen, in dem der säumige Schuldner genauso gut behandelt wird wie der sorgfältige Schuldner, der seine Rechnungen pünktlich bezahlt. Unsere Nachbarländer haben dies übrigens sehr konsequent umgesetzt, denn sie sind so weit gegangen, in kaufmännischen Transaktionen Verzugszinssätze von mehr als 10 Prozent vorzusehen. Laut einem Evaluationsbericht der EU von 2016 hat die Einführung dieser hohen Zinssätze die Pünktlichkeit der Zahlungen verbessert.
Bezüglich Höhe des Verzugszinses haben sich die Befürworter der Vorlage oft auf das Niveau der Haben-Zinsen für Guthaben und Spareinlagen berufen. Das ist zumindest unvollständig. Dem Gläubiger wird Kapital für Investitionen entzogen. Ein Abstützen auf Zinsen für Guthaben und Spareinlagen ist hier sehr konservativ. Referenzgrösse sollte daher nicht nur sein, was der Gläubiger hätte verdienen können, wenn er das Geld investiert hätte, sondern auch, was es ihn kostet, wenn er das ausstehende Geld anderweitig beschaffen muss. Wenn ein Unternehmen wegen Zahlungsrückstandes oder Ausfalls eines Schuldners eine ungesicherte Kreditlinie auf seinem Geschäftskonto beanspruchen muss, zahlt es dafür typischerweise Soll-Zinsen in der Höhe von mindestens 9 Prozent pro Jahr, zuzüglich einer eventuellen Kreditkommission. Im Vergleich dazu sind die 5 Prozent gemäss Artikel 104 des Obligationenrechts immer noch sehr bescheiden.
Schliesslich wird oft bestritten, dass ein variabler Verzugszinssatz in der Anwendung kompliziert und aufwendig sei. Es wurde insbesondere darauf verwiesen, dass es für die notwendigen Berechnungen entsprechende Software gebe. Man darf jedoch den Mehraufwand der Vorlage für Unternehmen, aber auch für Privatpersonen, nicht unterschätzen. Einen Schuldner zu mahnen, ein Betreibungsformular auszufüllen oder das Rechtsbegehren zu verfassen, wäre in Zukunft komplizierter und mit einer gewissen Unsicherheit verbunden. Gerade für sehr viele KMU würde dies zu einem erheblichen Mehraufwand führen.
Der geltende feste Verzugszinssatz von 5 Prozent ist einfach, allgemein bekannt und hat sich bewährt. Der Bundesrat sieht keinen Beweggrund, von diesem Weg abzuweichen und das Ganze zu verkomplizieren. Auch die Vernehmlassung hat eindeutig gezeigt, dass eine Revision klar abgelehnt wird.
Aus all diesen Gründen beantrage ich Ihnen im Namen des Bundesrates, nicht auf die Vorlage einzutreten und sich damit der klaren Meinung des Ständerates und der Mehrheit Ihrer Kommission anzuschliessen.