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Hess Lorenz · Nationalrat · 2024-02-29

Hess Lorenz · Nationalrat · Bern · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-02-29

Wortprotokoll

Die Mehrheit der SGK-N empfiehlt Ihnen, diese Vorlage nicht an die Kommission zurückzuweisen mit dem Auftrag, sie noch einmal zu überarbeiten. Die Mehrheit ist der Meinung, dass die Volksinitiative "Ja zum Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Tabakwerbung" umgesetzt werden soll, und das möglichst rasch. Deshalb sind wir der Meinung, wir sollten diese Vorlage hier behandeln und nicht zurückweisen.

Die SGK-N ist mehrheitlich der Meinung, dass die Vorlage mit ihren Mehrheitsanträgen die Umsetzung der Initiative erfüllt. Der Hauptgrund dafür ist Artikel 18. Artikel 18 ist so etwas wie die Generalklausel, namentlich in Absatz 1 Buchstaben d und e, gemäss denen das Werbeverbot dort gilt, wo die Werbung Minderjährige erreichen kann. Das ist der zentrale Satz, der auch für alle Bereiche des Sponsorings und Vertriebes gilt: Werbung ist dort verboten, wo sie Minderjährige erreichen kann. Das steht in Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben d und e. Diese Regelung verbietet Aussenwerbung auf öffentlichem und privatem Grund sowie Werbung auf öffentlich zugänglichem Grund, mit einer Ausnahme, nämlich wenn sichergestellt ist, dass die Werbung für Jugendliche nicht sichtbar und nicht zugänglich ist. Letztlich sprechen wir hier auch vom Verbot von Postwerbesendungen. Solche sind verboten, wenn sie nicht verschlossen und an Erwachsene adressiert sind.

Das ist der Grund, warum die Mehrheit der Kommission der Meinung ist, dass die Initiative mit dieser Vorlage umgesetzt wird. Trotzdem gibt es, wie Sie gesehen haben, Minderheiten, die der Meinung sind, das sei nicht der Fall. Der Grund dafür ist in zwei bzw. drei Bereichen zu suchen. Der erste Grund sind die verschiedenen Ansichten bezüglich der Werbung in Presseerzeugnissen. Die Mehrheit schlägt diesbezüglich vor, dass Werbung möglich sein sollte, wenn die entsprechenden Presseerzeugnisse zu 95 Prozent von Erwachsenen angeschaut, also konsumiert werden und wenn die Publikationen - das ist wichtig - mehrheitlich im Abo vertrieben werden; das Beispiel "20 Minuten" kann hier nicht gelten. Und das ist schon richtig, denn 95 Prozent sind nicht 100 Prozent. Es gibt auch Anträge auf 90 und 98 Prozent.

Wie entstand dieser Antrag mit 95 Prozent Erwachsenen und Verkauf mehrheitlich über Abonnemente? Er entstand in der Diskussion mit den Initianten zu Beginn dieser Initiative. Er wurde nicht einfach nachträglich erfunden, sondern entstand wahrscheinlich deshalb, weil man, zumindest damals, noch kein totales Werbeverbot wollte. Sehr wahrscheinlich entstand er auch, weil man weiss, dass es mit einer gesetzlichen Regelung nie eine hundertprozentige Garantie mit hundertprozentiger Wirkung geben wird.

Es ist auch interessant, dass bei diesem Punkt - das werden wir jetzt sicher oft hören - von der Verfassungsmässigkeit gesprochen wird. Es ist interessant, weil der Entwurf des Bundesrates und damit die Version des Ständerates eine ähnliche Formulierung enthalten, die nicht auf 100 Prozent abzielt. Dort geht es um Medien, die "hauptsächlich für den ausländischen Markt" bestimmt sind - sehr wahrscheinlich auch deshalb, weil man weiss und schon bei der Ausarbeitung der Vorlage wusste, dass 100 Prozent wohl kaum zu erreichen sind. Die Verfassungsmässigkeit des bundesrätlichen Entwurfes hat bis jetzt niemand angezweifelt.

Weiter bestehen verschiedene Ansichten zu den sogenannten Hinweisen auf Verkaufsförderung und Sponsoring: Die Mehrheit der Kommission beantragt Ihnen, die Passage "sowie Hinweise auf Verkaufsförderung oder Sponsoring" zu streichen. Wovon sprechen wir? Wir möchten, dass dort nur "Werbung" erwähnt wird, wie es ja auch in der Initiative steht: Schutz der Jugendlichen vor Werbung. Wenn wir hier noch "Hinweise auf Verkaufsförderung und Sponsoring" hineinnehmen, dann haben wir ein bisschen das Problem, dass niemand so genau weiss, was "Hinweise auf Verkaufsförderung" bedeutet. Es könnte sein, dass jemand irgendwo verlautbaren lässt, dass er da oder dort einen Verkauf hatte - es ist wirklich nicht zynisch gemeint. Es ist schwierig zu sagen, was mit "Hinweise auf Verkaufsförderung" gemeint ist.

Das Zweite, Hinweise auf Sponsoring, ist natürlich eine Grundsatzfrage: Wenn man weiterhin zulassen will, dass auch Tabakfirmen Konzerte, Ausstellungen, was auch immer sponsern können, dann muss ein Hinweis auf das Sponsoring natürlich schon möglich sein. Es muss dann möglich sein, dass die Tatsache, dass eine bestimmte Firma das gesponsert hat, im Katalog oder auf dem Plakat ausgewiesen ist. Dort steht übrigens nicht ein Produkt; in der Regel [PAGE 132] sponsert ja eine Firma, ein Konzern. Die Kommissionsmehrheit ist der Meinung, dass im Minimum noch ein Hinweis auf ein Sponsoring möglich sein sollte.

Unterschiedliche Ansichten bestehen auch bezüglich des Bereichs der mobilen Verkaufsstellen: In der Diskussion hatten wir den Eindruck, dass man hier in erster Linie von sogenannten Hostessen sprach - wenn man das heute noch sagen darf. Man meinte, dass diese adrett gekleideten Damen und Herren mit Markenaufschrift sich bewegen und etwas verkaufen oder verteilen könnten. Das ist aber nicht mehr möglich. Wenn heute noch jemand solch gebrandetes Verkaufspersonal in der Stadt oder am Anlass herummarschieren lassen möchte, dann macht er oder sie Werbung, weil diese Leute ja angeschrieben sind.

In der Frage der Mobilität geht es von daher weniger um Verkaufspersonal als vielmehr um mobile Verkaufsstellen. Da sind wir der Meinung, dass es keinen Unterschied macht, ob an einer Messe ein Verkaufswagen ist oder ob in der Stadt ein Kiosk steht. Bei beiden sieht man, wenn man über den Ladentisch schaut, die Produkte dahinter. Diese mobilen Stände, die einfach nicht feste Bauten sind, aber ansonsten dasselbe wie ein Laden in der Stadt, dürfen ja an der Aussenseite auch keine Werbung machen.

Anders sieht es bei Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b aus. Dort ist die Mehrheit für die schärfere Variante, d.[NB]h. nicht gemäss Ständerat, sondern gemäss Bundesrat, denn in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b wird es auch anders beschrieben. Dort steht "persönlich ausgeführte Verkaufsförderung". Wir gehen davon aus, dass das tatsächlich diese wandelnden Personen mit Verkaufsbauchladen sind. Bei der persönlich ausgeführten Verkaufsförderung besteht an einem grossen Fest tatsächlich die Gefahr, dass Jugendliche dieses Angebot sehen, deshalb unterstützen wir bei Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b den Entwurf des Bundesrates.

Das Sponsoring ist der letzte grosse Diskussionspunkt, bei dem es unterschiedliche Auffassungen gibt. Beim Sponsoring ist es einfach so: Hier ist der wesentliche Punkt die Einschränkung, die bezüglich der Werbung in Artikel 18 gemacht wurde; das ist wichtig zu wissen. Wenn ein Anlass - ein Konzert, eine Ausstellung, ein Festival - von einer Tabakfirma gesponsert wird, dann gelten die Einschränkungen der Werbung gemäss Artikel 18, d.[NB]h., die Werbung darf für Jugendliche nicht zugänglich und nicht sichtbar sein. Damit ist alles darüber gesagt, was ein Sponsorenauftritt darf und was er nicht darf. Das ist wichtig, das steht in Artikel 20 betreffend die Einschränkungen des Sponsorings.

Wir sind der Meinung, dass Sie, wenn Sie der Mehrheit folgen, den Jugendschutz vollziehen, ohne in den Artikeln eine Vermischung zwischen Sponsoring, Vertrieb und Werbung zu machen. Sie helfen damit, zwei Punkte zu verschärfen, und Sie tragen in zwei Punkten auch ein bisschen zu einer Versachlichung bei. Die Mehrheit denkt, dass wir so gut unterwegs sind.

Ich bitte Sie deshalb, den Anträgen der Mehrheit zuzustimmen.