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Rieder Beat · Ständerat · 2024-02-29

Rieder Beat · Ständerat · Wallis · Die Mitte-Fraktion. Die Mitte. EVP. · 2024-02-29

Wortprotokoll

Ich erlaube mir, Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 5 gleichzeitig zu kommentieren. Es liegen keine Minderheiten vor.

Artikel 37 des Gewässerschutzgesetzes gab in unserer Kommission zu einigen Diskussionen Anlass, weil das Zusammenspiel zwischen dem Wasserbau und dem Gewässerschutz für den Hochwasserschutz entscheidend ist. In Absatz 1 Buchstabe a wird neu integral auf Artikel 3 des Wasserbaugesetzes verwiesen. Der Kommission geht es darum, klarzustellen, dass oberirdische Gewässer entsprechend der Konzeption des Wasserbaugesetzes verbaut und geschützt werden dürfen. Darum wurde hier neu integral auf Artikel 3 Absätze 1 bis 3 des Wasserbaugesetzes verwiesen. Es soll auch im Gewässerschutzgesetz der Ansatz zur Anwendung kommen, der im Wasserbaugesetz gilt. Beim Eingriff in oberirdische Gewässer soll damit auch der risikobasierte und integrale Ansatz erfolgen. Was nicht mit raumplanerischen Massnahmen und mit Gewässerunterhaltsarbeiten gelöst werden kann, muss eben mit Schutzbauten gelöst werden. Entsprechend ist das Zusammenwirken dieser verschiedenen Massnahmen gemeinsam zu beurteilen.

Diese Änderungen in unserer Kommission nahmen ein Problem auf, das sich in der Praxis immer wieder zeigte. Oftmals wird ein Eingriff in oberirdische Gewässer an zu hohe Anforderungen geknüpft, und die praktizierte Interessenabwägung nach dem bisherigen Gewässerschutzgesetz führt damit zu unnötigen Erschwernissen bei der Verbauung oder der Korrektur oberirdischer Gewässer. Es ist daher gemäss Ihrer Kommission erforderlich, dass auch Artikel 37 des Gewässerschutzgesetzes mit dem Ansatz von Artikel 3 des Wasserbaugesetzes interpretiert wird. Die Interessenabwägung zwischen raumplanerischen Massnahmen und Unterhaltsmassnahmen einerseits und den baulichen Schutzmassnahmen andererseits hat integral und umfassend zu erfolgen, und die geeignetste Massnahme ist dann auszuführen. Oftmals kann man dann zum Schluss kommen, dass die Verbauung eines Gewässers aus Sicht des Gewässerschutzes zwar nicht optimal, aber aus Sicht der übrigen Aspekte eben geeignet und notwendig ist.

Das Wasserbaugesetz ist daher auch geeignet bei der Interessenabwägung im Gewässerschutzgesetz, weshalb unsere Kommission Ihnen diese Änderungen beantragt. Mit anderen Worten: Es ist eine Gesamtinteressenabwägung zu ermöglichen, gemäss welcher immer das beste Projekt unter Abwägung aller öffentlichen Interessen gewählt wird.

Zuhanden des Amtlichen Bulletins erwähne ich ausdrücklich, dass die Kommission Artikel 37 Absatz 1 so auslegt, dass es [PAGE 78] sich bei den Literae a, b, c und d um alternative Aufzählungen handelt und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes nur dann in Betracht zu ziehen ist, wenn er mit dem Blick auf den Hochwasserschutz gemäss Absatz 2 dieses Artikels möglich ist.

In Absatz 5 wird der Tatbestand geregelt, demzufolge nach einem Schadenereignis die Instandhaltung einer bestehenden Schutzbaute ermöglicht wird. Oftmals sind dann die Behörden vor Ort gezwungen, die bestehende Schutzbaute nicht nur instand zu halten, sondern sie aufgrund des Ereignisses auch noch zu verstärken. Der Entwurf sieht aber solche Verstärkungen der Schutzbaute nicht expressis verbis vor. Es ist oftmals so, dass wir es bei den Schutzbauten aufgrund der zunehmenden Schadensausmasse nicht bei der Instandstellung belassen können, da sie den Ansprüchen des Hochwasserschutzes offensichtlich nicht mehr dienen. Daher muss es möglich sein, in solchen Fällen explizit auch vom Ausbau der bestehenden Schutzbaute ausgehen zu können, weshalb in Absatz 5 diese Präzisierung vorgenommen wurde. Damit bin ich am Schluss angelangt.

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