Glarner Andreas · Nationalrat · 2024-02-29
Glarner Andreas · Nationalrat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2024-02-29
Wortprotokoll
Mit der Standesinitiative 22.301, eingereicht vom Kanton Waadt, wird gefordert, dass das EOG, die EOV und das OR dahin gehend anzupassen sind, dass der Anspruch auf Erwerbsersatz bei einem zweiwöchigen Spitalaufenthalt der Mutter nach der Geburt um bis zu 56 Tage verlängert werden kann. Die von der SGK-S eingereichte Motion 23.3015 möchte, dass der Bundesrat verschiedene Varianten prüft, wie das Anliegen umgesetzt und wie den diversen Situationen nach der Geburt, wenn Komplikationen auftreten, Rechnung getragen werden kann.
Die SVP-Fraktion lehnt eine Ausdehnung der Ansprüche auf den Erwerbsersatz bei einem über zweiwöchigen Spitalaufenthalt der Mutter ab. Seit dem 1.[NB]Juli 2021 kann der Bezug der Mutterschaftsentschädigung bereits um maximal 56 Tage verlängert werden, wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt während mindestens zwei Wochen ununterbrochen im Spital verweilen muss. Die damit entstandene Lösung stellt gleichzeitig auch eine Erleichterung für die Mütter in einer für sie ohnehin sehr schwierigen Situation dar. Bei den damaligen Anpassungen stand der Gesundheitszustand des Kindes im Vordergrund, und das war auch richtig so. Der Gesundheitszustand des Kindes kann den Mutterschaftsurlaub also verlängern, nicht aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Mutter, und das genügt so auch.
Aus unserer Sicht ist jegliche Ausdehnung der Ansprüche abzulehnen. Es besteht aufgrund der schon bestehenden Lösungen schlicht kein Handlungsbedarf. Für einen möglichen Spitalaufenthalt der Mutter stellt sich die Frage nach einer Ausdehnung gar nicht, da Mütter bereits heute finanziell ausreichend geschützt sind. Konkret gelten für Mütter nämlich in fast allen Fällen die gleichen Vorschriften hinsichtlich Lohnfortzahlung, Krankenversicherung usw. wie für alle anderen [PAGE 162] Personen. Es ist für uns nicht verständlich, warum im vorliegenden Fall eine bestimmte Gruppe von Betroffenen für ganz wenige Ausnahmen anders behandelt werden soll.
Die vorgenannten Änderungen haben nämlich tatsächlich eine Rechtslücke geschlossen, während die aktuellen Forderungen einen nicht zu rechtfertigenden Ausbau der Sozialversicherungen samt daraus resultierenden Zusatzkosten verursachen würden. Es muss keine Ungleichheit behoben werden, da Mütter und Neugeborene in beiden Fällen ausreichend geschützt sind.