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Rösti Albert · Bundesrat · 2024-03-04

Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-03-04

Wortprotokoll

Die Artikel 48a bis 48f des Eisenbahngesetzes legen den Planungsprozess beim Ausbau der Bahninfrastruktur fest. Es werden die Aufgaben, Rollen und Zuständigkeiten der Akteure, namentlich des Bundes, der Kantone, der Güterverkehrsbranche, der Eisenbahnunternehmen und des Parlamentes, festgehalten.

Beim Bahnausbau liegt die Planungshoheit beim Bundesrat. Die Erarbeitung der Perspektive Bahn 2050 erfolgte in diesem Rahmen. Der Einbezug der Planungspartner wurde in ständigen Gremien sichergestellt. Zudem konnten sich Akteure in der Vernehmlassung der Botschaft zum Stand und zu Änderungen der Ausbauprogramme für die Bahninfrastruktur sowie zur Perspektive Bahn 2050 äussern. Die grosse Mehrheit der Akteure unterstützte die Vision, die Ziele sowie die Stossrichtung der Perspektive Bahn 2050.

Das Parlament hat mit der Behandlung der Botschaft 2023 vom Stand der Ausbauprogramme und von der Perspektive Bahn 2050 Kenntnis genommen. Die Ergänzungen, welche im parlamentarischen Prozess eingebracht wurden, werden aufgenommen. Eine weitere Behandlung ist im Parlament nicht vorgesehen.

Die grössten Potenziale im Personen- und Güterverkehr werden mit den weiteren Planungsschritten für die Botschaften im Jahr 2026 und 2030 ermittelt. Das BAV wird die Grundlage bis Ende 2024 veröffentlichen. Für die Konkretisierung werden alle Planungspartner einbezogen. In der Botschaft 2026 wird über die Konkretisierung der Perspektive Bahn 2050 berichtet. Umgesetzt wird die Eisenbahnplanung mit Ausbauschritten, welche auf den Angebotskonzepten in Fernverkehr, Regionalverkehr und Güterverkehr basieren. Das Parlament entscheidet über die konkreten Ausbaumassnahmen und hat damit den abschliessenden Entscheid zum Ausbau des Bahnnetzes.

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