Rösti Albert · Bundesrat · 2024-03-04
Rösti Albert · Bundesrat · Bern · 2024-03-04
Wortprotokoll
Das Parlament hat im Bundesgesetz über die Organisation der Telekommunikationsunternehmen des Bundes den Unternehmenszweck der Swisscom in Artikel 3 Absatz 1 wie folgt definiert: "Die Unternehmung bezweckt, im In- und Ausland Fernmelde- und Rundfunkdienste sowie damit zusammenhängende Produkte und Dienstleistungen anzubieten."
Im Rahmen der strategischen Ziele definiert der Bundesrat seine Erwartungen an Beteiligungen und Kooperationen im Ausland. Diese wurden im Nachgang zur geplanten Übernahme der Firma Eircom verschärft. Der Bundesrat erwartet, dass die Swisscom Kooperationen - Beteiligungen, Allianzen, Gründungen von Gesellschaften sowie andere Formen der Zusammenarbeit - nur eingeht, wenn sie zur nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts beitragen. Zudem erwartet der Bundesrat, dass die Kooperationen führungsmässig gut betreut werden können und dem Risikoaspekt genügend Rechnung getragen wird. Im Ausland dürfen keine Beteiligungen an Telekommunikationsgesellschaften mit Grundversorgungsauftrag eingegangen werden. Andere Beteiligungen im Ausland sind möglich, wenn sie das Kerngeschäft im Inland unterstützen oder eine andere strategisch-industrielle Logik aufweisen.
Sind alle diese Bedingungen, die in den strategischen Zielsetzungen des Bundesrates nach Konsultation der jeweiligen Kommissionen vereinbart sind, erfüllt, muss ich sagen: Nein, es gibt keine Möglichkeit eines Verbots.